04.08.2023
PV einfach umsetzen – schon heute möglich (Teil I)
Eine Zusammenstellung von Jörg Sutter
Zahlreiche Verbesserungen und Vereinfachungen für die PV-Umsetzung sind derzeit – zum Beispiel im Solarpaket I – in der Vorbereitung. Um diese soll es heute nicht gehen. Es gibt schon seit Anfang des Jahres und in der 2022 umgesetzten Reform des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) etliche Vereinfachungen, die heute gültig sind und bei der Projektvorbereitung und Projektumsetzung angewendet werden können. Kennen Sie diese alle? Heute betrachten wir Aspekte bei Netzanfrage und Inbetriebnahme.
Im Text finden sich jeweils Verweise auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen. Zum Nachlesen des EEG nutzen Sie bitte die Fortschreibungsinformation der Clearingstelle EEG-KWK hier. Für einen lesbare Gesamttext, jedoch noch ohne die kleinen Änderungen seit Juli 2022, die Synopse der Stiftung Umweltenergierecht. Damit wird dann auch der detaillierte Zusammenhang deutlich, in diesem News-Text können nur kurze Auszüge zitiert werden.
Netzanfrage automatisch freigegeben
Im EEG 2023 wird in §8 ein Automatismus für die Genehmigung des Netzanschlusses einer PV-Anlage vorgegeben. Netzbetreiber müssen laut §8 (1) „unverzüglich vorrangig“ anschließen. Laut §8 (5) gilt: „Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln“.
Und weiter: „Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.“
Befristet: Automatische Freigabe bis 50 kWp
Doch heute kann sogar bei Anlagen bis 50 kWp auf diese Regelung zurückgegriffen werden: In einer kleinen EEG-Änderung vom Juli 2023 wurden europäische Vorgaben der Energiekrisen-Beschlüsse vom vergangenen Jahr in nationales Recht umgesetzt. Vor wenigen Tagen wurde das hier im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Auf Seite 19 findet sich die folgende Passage: „§ 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.“
Und keine Angst: Diese Regelung wird nicht wieder auf 10,8 kWp zurückfallen: Im aktuell diskutierten Solarpaket I soll die Grenze von 10,8 auf 30 kWp angehoben werden, das gilt aktuell natürlich noch nicht, sondern wird dann ab dem 01.07.2024 greifen, wenn es ohne Änderung im Gesetzgebungsverfahren so beschlossen wird. Diese Anhebung auf 30 kWp wird dann zeitlich nicht befristet sein.
Inbetriebnahme ohne Netzbetreiber
Viele Betreiber mussten im vergangenen Jahr auf den Netzbetreiber warten, um die Inbetriebnahme einer PV-Anlage gemeinsam mit einem Vertreter des Netzbetreibers zu erledigen. Krankheit und Personalmangel haben dazu geführt, dass Inbetriebnahme-Termine teils Monate verschoben werden mussten – ärgerlich für die Betreiber. Doch seit Verabschiedung des EEG 2023 geht das anders, zumindest bei den typischen einfachen PV-Anlagen, die keine Besonderheiten hinsichtlich des Netzanschlusses aufweisen.
Mit dem EEG 2023 geht die Inbetriebnahme schneller – und zwar ohne auf den Netzbetreiber zu warten: §8 (6) fordert die Netzbetreiber nach Anschlussbegehren innerhalb von 8 Wochen dazu auf, einige Informationen zu übermitteln, darunter unter Nummer 3: „die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen“.
Das bedeutet: Begründet der Netzbetreiber nicht im Einzelfall (keine Standardformulierung), aus welchem Grund seine Anwesenheit erforderlich ist, kann die Inbetriebnahme ohne die Anwesenheit eines Vertreters des Netzbetreibers erfolgen, eine Wartezeit entfällt. Aber beachten: Die Netzanfrage muss unbedingt möglichst frühzeitig gestellt werden.
Inbetriebnahme ohne den geforderten Zähler
Viele Betreiber und Installateure kennen das leidige Thema: Eine Anlage ist fertiggestellt, doch der Messstellenbetreiber (meist der Netzbetreiber) kommt mit der Bereitstellung des Zählers nicht rechtzeitig voran. Hier sind im vergangenen Jahr Wartezeiten im Bereich von Monaten aufgetreten. Die Bundesnetzagentur hat diesem Treiben im vergangenen Jahr ein Ende gesetzt und klargestellt, dass hier eine Frist von vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage für die Zählersetzung einzuhalten hat. Eine Inbetriebnahme der Anlage darf nicht weiter verzögert werden.
Wo ist das nachzulesen? Hier im entsprechenden Schreiben der Bundesnetzagentur. Unter 4. ist dort zu lesen: „Gewährleistet der Messstellenbetreiber ungeachtet der vorstehenden Grundsätze nicht in akzeptablem Zeitrahmen eine funktionsfähige Messung, so wird der Anschlussnutzer / Anlagenbetreiber als berechtigt angesehen, übergangsweise im Wege der Ersatzvornahme für den Einbau einer geeigneten Messeinrichtung zu sorgen. Eine Überschreitung des akzeptablen Zeitrahmens durch den Messstellenbetreiber dürfte bei einer Wartezeit von mehr als einem Monat ab Beantragung der Setzung der erforderlichen Messeinrichtung anzunehmen sein.“ Ersatzvornahme bedeutet hier konkret, dass der Errichter der PV-Anlage einen anderen Zähler einbauen kann, um die Anlage in Betrieb zu nehmen. Der „richtige“ Zähler kann später nachgerüstet werden, jedoch ohne dass auf den Betreiber weitere Kosten zukommen.
Das oben verlinkte Schreiben ist zwar mit „Positionspapier“ überschrieben und klingt damit erst einmal recht unverbindlich, doch im Papier blitzt auch kurz durch, dass die Bundesnetzagentur ja Aufsichtsbehörde zum dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) bzw. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegenüber den Messstellenbetreibern ist.
Teil I
Teil II