11.08.2023
PV einfach umsetzen – schon heute möglich (Teil II)
Eine Zusammenstellung von Jörg Sutter
Zahlreiche Verbesserungen und Vereinfachungen für die PV-Umsetzung sind derzeit – zum Beispiel im Solarpaket I – in der Vorbereitung. Um diese soll es heute nicht gehen. Es gibt schon seit Ende des letzten Jahres und in der 2022 umgesetzten Reform des erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) etliche Vereinfachungen, die heute gültig sind und bei der Projektvorbereitung und Projektumsetzung angewendet werden können. Kennen Sie diese alle? Heute betrachten wir finanzielle und steuerliche Aspekte.
Steuerliche Erleichterungen für private Anlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022, das im Dezember letzten Jahres verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber eine umfangreiche steuerliche Vereinfachung beschlossen, die heute anwendbar ist.
Vereinfachung 1: Umsatzsteuer
Für PV-Anlagen, Steckersolargeräte, andere PV-Komponenten und Batteriespeicher gilt seit 1.1.2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Nein, das ist nicht das gleiche wie „keine Umsatzsteuer“, die Steuerfachleute sind da pingelig. Deutschland hatte dazu eigens in Brüssel den Umsatzsteuersatz von 0 Prozent beantragt und bewilligt bekommen. Daher: Auf einem Angebot an Privatkunden (die genauen Bedingungen finden sich hier) muss explizit ein Umsatzsteuersatz von null Prozent ausgewiesen sein. Wichtig: Auch die entsprechend notwenige Arbeitszeit gehört dazu, also etwas der Handwerker-Stundenlohn zum Montieren, Anschließen und Inbetriebnehmen von PV-Anlage und Speicher. Die null Prozent gelten auch beim Austausch von (z.B. defekten) Komponenten, auch hier für Material und die nötige Arbeitszeit.
Für den Kunden heißt das: Keine Anmeldung mehr als PV-Betreiber beim Finanzamt (auch das wurde inzwischen per Erlass geregelt), kein „Zurückholen der Umsatzsteuer“ aus der Investition und auch keine jährlichen Umsatzsteuererklärungen – eine tolle Erleichterung. Sie gilt aber nur für private Betreiber (Details siehe obige Verlinkung). der nicht auf Wohngebäuden erfolgt, werden weiterhin wie bisher die 19 % Umsatzsteuer fällig (Ausnahmen siehe hier).
Vereinfachung 2: Einkommenssteuer
Für die meisten privaten Anlagenbetreiber (offizielle Details dazu hier) fällt ist auch die zweite steuerliche Hürde weg: Mit dem Jahressteuergesetz wurde auch neu geregelt, dass die Gewinne von privaten PV-Anlagen nicht mehr bei der Einkommenssteuer angegeben oder versteuert werden müssen. Das heißt konkret: Die allermeisten PV-Betreiber können die Gewinne ihrer PV-Anlage nun steuerfrei genießen und müssen noch nicht einmal den Aufwand betreiben, diese jährlich aufwändig auszurechnen. Für das Finanzamt ist die PV-Anlage „gläsern“, und wichtig: Diese Neuregelung wurde zwar erst Ende 2022 beschlossen, gilt aber schon für das Steuerjahr 2022, also auch für alle Gewinne, die die Anlage im Kalenderjahr 2022 erzielt hat. Der typische Einfamilienhaus-PV-Privatbetreiber (mit den im Link oben genannten Einschränkungen) spürt diese Erleichterung daher schon für seine bald abzugebende Steuererklärung des Jahres 2022, die (ohne beteiligten Steuerberater) bis zum 2. Oktober beim zuständigen Finanzamt vorliegen muss.
Diskutiert wird diese Neuregelung jedoch noch immer, denn neben der Gewinnversteuerung ist auch der Verlustabzug und die Möglichkeit, für eine PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend zu machen, weggefallen.
Es wird teilweise in Frage gestellt, ob die Finanzverwaltung das rückwirkend eigentlich machen durfte, denn es werden nun von dem Finanzämtern auch die IAB´s aus dem Jahr 2021 gestrichen, obwohl damals eine Neuregelung nicht ansatzweise absehbar war. Das wird vermutlich noch spannend bleiben und erst nach entsprechenden juristischen Verfahren zu beantworten sein.
Und auch hier trifft die Neuregelung nicht alle Anlagen: Die oben verlinkten Details beschreiben die Grenzen, gewerblich betriebene Anlagen werden auch hier wie bisher weiterbehandelt. Weitere vertiefende Erläuterung bietet der PV-Steuerexperte Thomas Seltmann, der hier regelmäßig steuerliche Aspekte aufgreift.
Und eine letzte Bemerkung zu diesen Steueraspekten: Oben stehender Text muss als kurze Zusammenfassung der Änderungen verstanden werden. Was konkret für Sie und Ihre Anlage gilt, kann nur Ihr Steuerberater belastbar festlegen. Und bevor ich hier Mail-Nachfragen zu konkreten Situationen erhalte: Nur Steuerberater sind berechtigt, hier konkrete Auskünfte zu persönlichen steuerlichen Situationen zu erteilen.
Vereinfachung bei der Förderung
Bei der Förderung von privaten PV-Anlagen denkt man einerseits an das EEG und die darin geregelte Einspeisevergütung, andererseits auch an Kredite, die die KfW-Bank anbietet. Zu ersterem haben wir zum Beispiel hier bereits berichtet, zur KfW sind mir aktuell keine größeren Änderungen bekannt.
Eine weitere Vereinfachung möchte ich hier nennen, auch wenn es eigentlich der Wegfall einer Förderung ist: PV-Anlagen werden seit Jahresanfang nicht mehr als Baustein im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt. Nach Aussage von Förderexperten wurde dies aber auch nur selten genutzt, da mit einem großen Aufwand für die Antragstellung verbunden.
Nicht vergessen: Kommunale Förderungen checken
Auf der Suche nach Fördermitteln für eine Solarstromanlage kann in manchen Kommunen auch eine Anfrage an die Kommune selbst lohnenswert sein, denn neben Zuschüssen für Steckersolargeräten, die in etlichen Kommunen und auch Bundesländern gezahlt werden, gibt es auch für große (meist für private) PV-Anlagen noch finanzielle Unterstützung: Als Beispiele seien hier die Stadt Freiburg/Breisgau (Baden-Württemberg) und Düsseldorf (NRW) genannt. In Freiburg wird mit dem Programm „Klimafreundlich Wohnen“ auch die Umsetzung von neuen Konzepten wie PVT-Kollektoren und die Kombination von PV mit einem Gründach gefördert, in Düsseldorf bietet das Programm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" Förderung auch für PV-Batteriespeicher und die Kombination von PV mit einer Wärmepumpe.
Fazit
Wir freuen uns selbstverständlich auf die Umsetzungsverbesserungen, die im Solarpaket I enthalten sind und hoffentlich als Neujahrgruß zum 1. Januar 2024 Geltung erlangen. Doch auch heute kann PV schon in vielerlei Hinsicht attraktiv umgesetzt werden.
Teil I
Teil II
PS: In einer ersten Fassung dieses Textes war unpräzise „gewerblich“ statt „nicht auf Wohngebäuden“ formuliert. Wir haben dies im Text präzisiert.