Eine Analyse von Jörg Sutter

Die Regierungsbeschlüsse zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und zum Netzpaket von Ende Juli enttäuschen auf ganzer Linie – nach der allgemeinen Analyse in der letzten Woche hier sollen heute einzelne Inhalte und die DGS-Stellungnahme im Mittelpunkt stehen.
Zu beiden Gesetzesvorhaben wurden Ende Juli offizielle Gesetzentwürfe veröffentlicht, die unten auch zum Download bereitstehen. Die DGS hat trotz der kurzfristen Anfrage im Rahmen der Verbändeanhörung eine Stellungnahme abgegeben.
Wichtige Inhalte des EEG-Entwurfes mit DGS-Bewertung
Geplant (§4): Kürzung der Ausschreibemenge für Dachanlagen
… von 2,3 auf nur 1,5 Gigawatt pro Jahr. Dachanlagen werden verbrauchsnah aufgebaut, brauchen daher weniger Netzkapazitäten, sind praktisch nicht konfliktbehaftet in der Bevölkerung und schlicht bürgernäher als große Freiflächenprojekte. Das spricht klar für ein weiteres Angebot an großen Ausschreibemengen für Dachanlagen.
Weiterhin können Dachanlagen schneller umgesetzt werden und tragen damit rascher zum konkreten Klimaschutz bei, das Energiesystem wird insgesamt resillienter.
Geplant (§3 5a): Befristete Übergangszahlung
Dieses Werkzeug ist sicherlich gut gemeint, um den Übergang von der festen Einspeisevergütung zur Direktvermarktung leichter zu machen. Allein: Auch hier fusst die Umsetzung auf der Anmeldung der Anlage zur Direktvermarktung, die derzeit weder zügig umsetzbar noch – vor allem bei kleinen Anlagen – wirtschaftlich darstellbar ist. Als Alternative zu einer festen Einspeisevergütung für kleine Anlagen ist das nicht geeignet. Ferner ist aktuell unklar, ob und wie Zahlungen für Einspeisungen zu Zeiten negativer Börsenstrompreise gehandhabt werden sollen.
Geplant (§9): Fernsteuerbarkeit
Hier muss eine Konkretisierung im Gesetz vorgenommen werden: Die gesetzliche Regelung darf nicht dazu führen, dass bei Anlagen unter 100 kWp vor Einbau des IMsys eine für den Betreiber teure Zwischenlösung (z.B. Rundsteuerempfänger) vorgegeben wird, der dann kurze Zeit später (unter wirtschaftlichem Totalverlust) durch ein IMsys ersetzt wird.
Unser Vorschlag: Kann ein iMsys nicht innerhalb der kommenden 12 Monate eingebaut werden, kann eine Zwischenlösung (z.B. Rundsteuerempfänger) nur dann in Frage kommen, wenn der Netzbetreiber die Kosten für den Einbau bis zur Funktionsfähigkeit vollständig übernimmt. Das ist insbesondere auch für Anlagen in der unentgeltlichen Abgabe vorzusehen.
Geplant (§9 Abs. 2 b (neu)): 50 %-Einspeisebegrenzung für kleinere Anlagen
Die Begrenzung der Einspeiseleistung auf pauschal 50 % wird von uns vollständig abgelehnt. Wir benötigen in Zukunft mehr Erneuerbaren Strom, nicht weniger. Es muss der Netzausbau vorangetrieben werden, nicht die Energieerzeugung gedrosselt. Andere Maßnahmen im Netzpaket und EEG geben den Netzbetreibern genug Möglichkeiten, mit Netzengpässen umzugehen. Ein forcierter Netzausbau wird aber an keiner Stelle konkret vorangetrieben.
Weiterhin treibt eine solche Maßnahme auch den Wunsch zu mehr Direktvermarktung und insbesondere auch das Energy Sharing ad absurdum! Eine Energy-Sharing-Anlage ist nicht wirtschaftlich betreibbar, wenn derartig die Erträge abgeregelt werden müssen.
Insbesondere PV auf Mehrfamilienbauten liefert Strom auch an Menschen mit mittleren und niedrigeren Einkommen, spart diesen Kosten und hilft bei der Akzeptanz von Klimaschutz. Für Mieterstrommodelle muss die EEG-Vergütung als wichtige Säule erhalten bleiben.
Eine Strommenge, der via Energy Sharing an lokale Kunden geliefert wird, entlastet das Netz als Ganzes, weil sie nicht via Übertragungsnetz über lange Strecken transportiert werden muss. Das muss in voller Höhe der Energiemenge möglich bleiben.
Geplant (§ 48): Solare Strahlungsenergie (Vergütung)
Der vorgesehene einheitliche Satz von 6,2 Cent pro kWh ist aus unserer Sicht nicht angemessen, sondern zu gering. Die aktuelle Einspeisevergütung (bei weniger technischen und organisatorischen Forderungen als aktuell geplant) ist schon bei etlichen Projekten zu gering, um diese wirtschaftlich attraktiv umsetzen zu können.
Sollte ein Satz von nur 6,2 Cent/kWh eingeführt werden, ist ein Markteinbruch zu befürchten, denn aktuell sinken die Anlagenpreise nicht mehr und durch andere Bestimmungen von Netzpaket und EEG 2027 werden die technischen und organisatorischen Anforderungen (und damit die Kosten) sogar erhöht.
Die Abschaffung der höheren Werte für Gebäude- oder Lärmschutzanlagen wird den Zubau in diesem Segment absenken, die vom Gesetzgeber geplanten Ausbauziele sind damit aus unserer Sicht nicht erreichbar.
Den Entfall der festen Einspeisevergütung für Anlagen bis 25 kWp lehnen wir ab.

Geplant (§ 21): Übergangszahlung für Neuanlagen
3 Jahre fix, fest abgestuft, ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Durchdringung und massentaugliche Umsetzbarkeit der notwendigen Lösungen müssen wir deutlich kritisieren.
Weiterhin ist zwar zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur diese Fristen verlängern kann, aber hier ein maximales Verlängerungsdatum mit 2032 festzulegen, erscheint wegen der nicht voraussagbaren Umsetzungsgeschwindigkeit unsinnig und unnötig riskant.
Außerdem sehen wir die Grenzen derzeit als nicht praktikabel an. Wenn an dieser Regelung festgehalten werden sollte, müssten statt 50/25/7 die Anlagenabstufungen 100/50/25 kW betragen.
Die Begrenzung der unentgeltlichen Abgabe auf Anlagengrößen nur bis 100 kWp halten wir für nicht sachgerecht. Auch größere Gewerbeanlagen haben teils nur sehr geringe Einspeisemengen, solche Projekte würden aufgrund des Aufwands und der Kosten dann nicht mehr realisiert werden, v.a. in Gewerbe- und Industriegebieten, wo die Abnahme in unmittelbarer Umgebung gesichert ist.
Geplant (§ 21 d): Refinanzierungsbeitrag
Auch wenn klar ist, dass grundsätzlich eine solche Regelung von der EU vorgegeben wird: Uns fehlt eine Darstellung, welchen Spielraum es hier gibt. Wenn oberhalb eines Grenzwertes eine vollständige Abschöpfung stattfindet, wird damit aus unserer Sicht der wirtschaftliche Anreiz für die Realisierung einer Anlage komplett entfallen – mit entsprechenden Konsequenzen auf den Zubau und die Erreichung der Klimaziele. Hier muss es doch möglich sein, z.B. einen Wert oberhalb des Marktwertes oder eine Teilmenge für die Abschöpfung zu definieren.
Ohne wirtschaftlichen Anreiz kein Anlagenzubau!
Wir schließen uns der Forderung des BEE an: Es muss ein Marktwert-Korridor geschaffen werden, der wirtschaftliche Anreize für Anlagenbetreiber enthält.

Geplant (als EEG-Änderung im Netzpaket!): Pauschale Reduzierung der maximalen Einspeiseleistung auf 70 % für Anlagen des 1. Segmentes (Freifläche)
Diese geplante Gesetzesänderung nicht im aktuell veröffentlichen Entwurf des EEG 2027 zu finden, sondern im Rahmen des Netzpaketes, hat uns verwirrt und ist für uns nicht nachvollziehbar.
Eine Beschränkung der Einspeiseleistung – pauschal, also auch in Gebieten, die keinerlei Kapazitätsprobleme im Stromnetz haben – lehnen wir ab.
Auch weil eine der Begründungen der aktuellen Gesetzesänderungen die wirtschaftlichere Gestaltung der Förderung sein soll: Dieser Punkt ist hinsichtlich der Erzeugungskosten von großen Solarstromanlagen hier genau kontraproduktiv. Eine Leistungsbegrenzung ohne Not lässt Kilowattstunden, die erzeugt werden könnten, nicht entstehen und verteuert (bei gleicher Investition) die Produktionskosten der dann kleineren Strommenge.
Diese Regelung würde auch das eben erst im EnWG eingeführte „Energy Sharing“ für viele denkbare Projekte ad absurdum und in die klare Unwirtschaftlichkeit führen. Gerade Bürgerprojekte – von der EU ausdrücklich begrüßt und durch die Vorgaben des Energy Sharings vorangebracht – werden hier in der Umsetzung behindert.
Außerdem fehlen gänzlich Übergangsfristen für Projekte, die sich derzeit in Realisierung oder Planung befinden. Aus unserer Sicht wäre hier folgende Möglichkeit denkbar:
a) Einschränkung der Wirkleistungsbegrenzung nur in kapazitätsreduzierten Gebieten
b) Einführung der Regelung ab dem 1.1.2029, um aktuelle Projekte, die sich in der Planung oder Umsetzung befinden, nicht zu gefährden (Bestands- und Vertrauensschutz) mit vorheriger Pflicht der Netzbetreiber, alle anderen Netzausbau- und Flexibilitätsoptionen zuvor auszuschöpfen.
Geplant (§ 94 und 99): Streichungen
Die geplanten Streichung der Einflußmöglichkeit des Bundesrates sowie die geplante Streichung des vorzulegenden Berichts zur Umsetzung der Bürgerenergie lehnen wir ab.
Das Ziel der EU ist ausdrücklich die Stärkung der Bürgerenergie. Dieses nun durch Abschaffung von Transparenz (Streichung des Berichts zur Bürgerenergie) zu schwächen, ist nicht nachvollziehbar. Eine im Entwurf kalkulierte Kosteneinsparung von 30.000 Euro pro Jahr rechtfertigen diesen Schritt in keinster Art und Weise.
Die Unterlagen dazu
Auf der Seite der Clearingstelle hier findet sich ganz unten der Regierungsbeschluss zum EEG in pdf-Form. Die Stiftung Umweltenergierecht hat vor ein paar Tagen eine Synopse veröffentlicht, also eine Gegenüberstellung des jetzt gültigen EEG 2023 zum geplanten EEG 2027 nach Regierungsentwurf.
Der verabschiedete Entwurf der Bundesregierung zum Netzpaket findet sich hier.
Die DGS-Stellungnahme zum EEG ist hier verlinkt.
Die DGS-Stellungnahme zum Netzpaket ist hier verlinkt. Diese dürfen selbstverständlich gerne weiter verbreitet werden.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die beiden Gesetzespakete zwar von der Regierung in Entwurfsform beschlossen wurden, jedoch erst gültig werden können, wenn sie Bundestag und Bundesrat passiert haben. Hier sind – vor allem wegen der massiven Proteste, die die Entwürfe ausgelöst haben – Änderungen zu erwarten.
Rückfragen dazu gerne an den Autor per E-Mail.
Veranstaltungshinweis
Das (kostenpflichtige) Webinar „EEG 2027 und Netzanschlusspaket – Der Bundeskabinettsbeschluss!“ wird am kommenden Montag, den 17. August von Michael Vogtmann (DGS Franken) und Jörg Sutter (DGS) abgehalten. Hier wird detailliert über den Stand der geplanten Änderungen und ihre Konsequenzen berichtet.
Anmeldung ist auch über das Wochenende noch möglich:
www.solarakademie-franken.de/termine/WP52-SODI-2026-08-17
