Stellungnahme
DGS e.V.

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V. zum Referentenentwurf „EEG 2027-E“

Allgemeine Bemerkungen

Die eingeräumte Frist von nur 3 Werktage zur Stellungnahme ist der Tragweite der Probleme nicht angemessen. In dieser Zeit kann keine umfangreiche Analyse vorgenommen werden. So muss unsere Stellungnahme als erster Schritt betrachtet werden.

Positiv bewerten wir, dass die Zielsetzung der 80 % Erneuerbarer Strom bis 2030 bleibt erhalten, diese ist mit der geplanten
Ausgestaltung des Gesetzes jedoch sichtbar nicht erreichbar.
Weitere Anmerkungen dazu:

  1. Es werden hier Einschränkungen bei der Umsetzung von Erneuerbare-Energie-Anlagen in Kauf genommen, obwohl das Problem der schleppende Netzausbau, die fehlende Digitalisierung und der schleppende Ausbau der SmartMeter sind.
  2. Sowohl die Wichtigkeit des Klimaschutzes (mit Verfassungsrang) als auch die aktuelle Situation (Stichwort Hitzetote, Trockenheiten, Unwetter) verbieten, den Ausbau der Erneuerbaren Energien einzuschränken.
  3. In der EE-Branche sind inzwischen mehr als 430.000 Beschäftigte, ein Anstieg der Arbeitslosigkeit droht bei Ausbau-Einbruch. Die deutsche Volkwirtschaft gibt jedes Jahr mind. 60 Mrd. Euro für Importe von fossilen Brennstoffen aus. Nur Erneuerbare Energien schaffen hier Unabhängigkeit und dringend notwendige finanzielle Spielräume. Denn die erneuerbaren Energien sind heute zweifelsfrei die mit Abstand günstigste Stromerzeugung und überall im Überfluss verfügbar (Stichwort Transport durch die Strasse von Hormus oder andere geopolitischen Risiken).
  4. Dem Entwurf ist das Ziel zu unterstellen, das große EVU insbesondere in Kopplung mit großen Netzbetreibern die Energiewende auch im Bereich der PV-Anlagen kleiner 25kW für ihre profitable Zwecke nutzen. Deutlich wird das in der Umkehrung des ursprünglichen EEG- Zweckes: die Einspeisevergütung wird zur Netzbetreiberabnahme umgeformt. Somit wird die Förderung von Solarstrom aus kleinen Anlagen angescha@t. Nur mit Nutzung eines Direktvermarkters (von denen viele auch zu großen EVU gehören), sollen diese Anlagen zukünftig wirtschaftlich bleiben. Das ist abzulehnen.
  5. Es finden sich noch deutliche Widersprüche im Gesetz: Während in der Begründung auf S. 98 genannt wird: „Für den weiteren Hochlauf der erneuerbaren Energien sollen alle Potenziale markt- und systemdienlich genutzt werden“, soll der Solarmarkt im nicht-prosumer-Bereich explizit nicht nur eingeschränkt, sondern laut Gesetzesbegründung beendet werden.
  6. Im kleinen Anlagensegment werden heute die meisten Anlagen bereits standardmäßig mit Batterien ausgestattet, die netzdienlich betrieben werden. Die Schonung der Netzkapazitäten wird hier also bereits realisiert und braucht keine weiteren einschränkenden Maßnahmen. Dazu hat auch das Solarspitzengesetz bereits ausreichend beigetragen.
  7. Eine Konzentration auf den Netzausbau an notwendigen Stellen sowie eine Vereinfachung des Einsatzes von Speicherbatterien auch im Umfeld von größeren PV-Anlagen oder als Stand-alone-Speicher können ebenfalls helfen, die Probleme in den Netzen zu minimieren. Jedoch ist hier mit Netzpaket, EEG und auch dem neuen Kraftwerksgesetz keine Unterstützung der möglichen Flexibilisierung von Speichern sichtbar, die aus unserer Sicht unbedingt erfolgen muss.

Unsere konkreten Anmerkungen zum Entwurf:

zu §3 5a Befristete Übergangszahlung:

Dieses Werkzeug ist sicherlich gut gemeint, um den Übergang zur Direktvermarktung leichter zu machen. Allein: Auch hier fusst die Umsetzung auf der Anmeldung der Anlage zur Direktvermarktung, die derzeit weder zügig umsetzbar noch – vor allem bei kleinen Anlagen – wirtschaftlich darstellbar ist. Als Alternative zu einer festen Einspeisevergütung für kleine Anlagen ist das nicht geeignet. Ferner ist aktuell unklar, ob und wie Zahlungen für Einspeisungen zu Zeiten negativer Börsenstrompreise gehandhabt werden sollen.

zu §4 Satz 2 Ausschreibemengen

Die Ausweitung der Aussschreibemengen zu Freiflächenanlagen begrüßen wir. Damit kann mehr Solarstrom schneller umgesetzt werden. Deutlich zu kritisieren ist jedoch die Reduzierung der Ausschreibemenge für Dachanlagen von 2,3 auf
nur 1,5 Gigawatt pro Jahr.

Dachanlagen werden verbrauchsnah aufgebaut, brauchen daher weniger Netzkapazitäten, sind praktisch nicht konfliktbehaftet in der Bevölkerung und schlicht bürgernäher als große Freiflächenprojekte. Das spricht klar für ein weiteres Angebot an großen Ausschreibemengen für Dachanlagen.

Weiterhin können Dachanlagen schneller umgesetzt werden und tragen damit rascher zum konkreten Klimaschutz bei, das Energiesystem wird insgesamt resillienter.

zu §4 a Strommengenpfad gestrichen

Die Begründung, aufgrund vieler Unsicherheiten sei auf den Strommengenpfad zu verzichten, können wir nicht nachvollziehen. Planungssicherheit heisst, trotz Unsicherheiten einen klaren Zielpfad vorzugeben und nicht im Nebel zu agieren. Darum müssen die Strommengenpfade erhalten bleiben.

zu §9 Abs. 2 Satz 2 Fernsteuerbarkeit

Hier muss eine Konkretisierung im Gesetz vorgenommen werden: Die gesetzliche Regelung darf nicht dazu führen, dass bei Anlagen unter 100 kWp vor Einbau des Imsys eine für den Betreiber teure Zwischenlösung (z.B. Rundsteuerempfänger) vorgegeben wird, der dann kurze Zeit später (unter wirtschaftlichem Totalverlust) durch ein IMsys ersetzt wird.

Vorschlag: Kann ein iMsys nicht innerhalb der kommenden 12 Monate eingebaut werden, kann eine Zwischenlösung (z.B. Rundsteuerempfänger) nur dann in Frage kommen, wenn der Netzbetreiber die Kosten für den Einbau bis zur Funktionsfähigkeit vollständig übernimmt. Das ist insbesondere auch für Anlagen in der unentgeltlichen Abgabe vorzusehen.

zu §9 Abs. 2 b (neu) 50%-Einspeisebegrenzung

Die Begrenzung der Einspeiseleistung auf pauschal 50% wird von uns vollständig abgelehnt. Wir benötigen in Zukunft mehr Erneuerbaren Strom, nicht weniger. Es muss der Netzausbau vorangetrieben werden, nicht die Energieerzeugung gedrosselt. Andere Maßnahmen im Netzpaket und EEG geben den Netzbetreibern genug Möglichkeiten, mit Netzengpässen umzugehen. Ein forcierter Netzausbau wird aber an keiner Stelle konkret vorangetrieben.

Weiterhin treibt eine solche Maßnahme auch den Wunsch zu mehr Direktvermarktung und insbesondere auch das Energy Sharing ad absurdum! Eine Energy-Sharing-Anlage ist nicht wirtschaftlich betreibbar, wenn derartig die Erträge abgeregelt werden müssen.

Insbesondere PV auf Mehrfamilienbauten liefert Strom auch an Menschen mit mittleren und niedrigeren Einkommen, spart diesen Kosten und hilft bei der Akzeptanz von Klimaschutz. Für Mieterstrommodelle muss die EEG-Vergütung als wichtige Säule erhalten bleiben.

Eine Strommenge, der via Energy Sharing an lokale Kunden geliefert wird, entlastet das Netz als Ganzes, weil sie nicht via Übertragungsnetz über lange Strecken transportiert werden muss. Das muss in voller Höhe der Energiemenge möglich bleiben.

zu § 10 b Technische Ausstattung

Die Abschaffung der sinnvollen Lockerung bei technischen Einrichtungen bei Anlagen <25kW nach §10b Abs. 1 EEG 2023 wird von uns als volkswirtschaftlich nicht sinnvoll erachtet. Nun auch Anlagen unter 25 kW mit der Anforderungen nach umfangreichen und teuren technischen Anforderungen zu belasten, ist nicht sachgerecht.

Dieses Anlagensegment hat in der Vergangenheit einen wesentlichen Anteil an der PV-Umsetzung und dem Klimaschutzerfolg der PV. Technisch sind aufgrund der geringen Anlagenleistungen solche Maßnahmen weder für Betreiber noch Netzbetreiber wirtschaftlich oder technisch sinnvoll umsetzbar. Sie sind somit volkswirtschaftlich unsinnig. Ferner sind erhebliche Verzögerungen durch die Netzbetreiber zu erwarten, wie auch beim SmartMeter-Rollout.

Weiterhin ist eine Pflicht zur vollständigen Abregelung bei kleinen Direktvermarktungsanlagen ebenfalls Unsinn und erhöhen den technischen und wirtschaftlichen Aufwand ins Unerträgliche. Dies muss gestrichen werden.

zu §20 Marktprämie erst ab 25 kW

Trotz der vermeintlichen Übergangslösung, die der Gesetzentwurf präsentiert: Die Grenze bei 25 kW wird nicht begründet, warum ist Strom einer 24 kW Anlage nichts „wert“, der Strom einer 26 kW-Anlage aber ist förderungswürdig? Hier muss die Marktprämie auch für kleinere Anlagen weiter ermöglicht werden.

Weiterhin ist die vorgesehene Übergangszeit zu kurz aus heutiger Sicht und die Forderung nach Direktvermarktung aktuell noch mit hohen Kosten belegt und nicht massengeschäftstauglich. Wir fordern die Beibehaltung der Marktprämie auch für Anlagen unter 25 kW.

zu §20 Abs. 2 Marktprämie nur auf Antrag

Es ist davon auszugehen, dass Anlagen, die einen Anspruch auf Marktprämie haben, diesen auch zum größten Teil nutzen. Es konterkariert den Bürokratieabbau, wenn der Standardfall der Umsetzung nun (sowohl bei Netzbetreiber als auch bei Anlagenbetreiber) mit einem neu einzuführenden Antragsverfahren belastet wird.

zu § 21 Übergangszahlung für Neuanlagen

3 Jahre fix, fest abgestuft, ohne Rücksicht auf wirtschaftl. Durchdringung und massentaugliche Umsetzbarkeit der notwendigen Lösungen müssen wir deutlich kritisieren.

Weiterhin ist zwar zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur diese Fristen verlängern kann, aber hier ein maximales Verlängerungsdatum mit 2032 festzulegen, erscheint wegen der nicht voraussagbaren Umsetzungsgeschwindigkeit unsinnig und unnötig riskant. Außerdem sehen wir die Grenzen derzeit als nicht praktikabel an. Wenn an dieser Regelung
festgehalten werden sollte, müssten statt 50/25/7 die Anlagenabstufungen 100/50/25 kW betragen.

Die Begrenzung der unentgeltlichen Abgabe auf Anlagengrößen nur bis 100 kWp halten wir für nicht sachgerecht. Auch größere Gewerbeanlagen haben teils nur sehr geringe Einspeisemengen, solche Projekte würden aufgrund des Aufwands und der Kosten dann nicht mehr realisiert werden, v.a. in Gewerbe- und Industriegebieten, wo die Abnahme in unmittelbarer Umgebung gesichert ist.

zu § 21 d Refinanzierungsbeitrag

Auch wenn klar ist, dass grundsätzlich eine solche Regelung von der EU vorgegeben wird: Uns fehlt eine Darstellung, welchen Spielraum es hier gibt. Wenn oberhalb eines Grenzwertes eine vollständige Abschöpfung stattfindet, wird damit aus unserer Sicht der wirtschaftliche Anreiz für die Realisierung einer Anlage komplett entfallen – mit entsprechenden Konsequenzen auf den Zubau und die Erreichung der Klimaziele. Hier muss es doch möglich sein, z.B. einen Wert oberhalb des Marktwertes oder eine Teilmenge für die Abschöpfung zu definieren.

Ohne wirtschaftlichen Anreiz kein Anlagenzubau!

Wir schliessen und der Forderung des BEE an: Es muss ein Marktwert-Korridor geschaffen werden, der wirtschaftliche Anreize für Anlagenbetreiber enthält.

zu § 28b Entfall Kautionspflicht

Den Entfall der Kautionspflicht begrüßen wir.

zu § 48 Solare Strahlungsenergie (Vergütung)

Der vorgesehene einheitliche Satz von 6,2 Cent pro kWh ist aus unserer Sicht nicht angemessen, sondern zu gering. Die aktuelle Einspeisevergütung (bei weniger technischen und organisatorischen Forderungen als aktuell geplant) ist schon bei etlichen Projekten zu gering, um diese wirtschaftlich attraktiv umsetzen zu können.

Sollte ein Satz von nur 6,2 Cent/kWh eingeführt werden, ist ein Markteinbruch zu befürchten, denn aktuell sinken die Anlagenpreise nicht mehr und durch andere Bestimmungen von Netzpaket und EEG 2027 werden die technischen und
organisatorischen Anforderungen (und damit die Kosten) sogar erhöht. Die Abschaffung der höheren Werte für Gebäude- oder Lärmschutzanlagen wird den Zubau in diesem Segment absenken, die vom Gesetzgeber geplanten Ausbauziele sind damit aus unserer Sicht nicht erreichbar.

zu § 48 1a Satz 2 Ausschreibung Dachanlagen

Eine Absenkung der Ausschreibegrenze von 1 MW auf 750 kW lehnen wir als nicht sachgerecht ab. Wir befürchten damit einen Markteinbruch im Bereich zwischen 750 und 1.000 kW aufgrund des enorm höheren Aufwands der Anlagenumsetzung. Ein Vorteil dieser Regelverschärfung ist für uns nicht erkennbar.

§ 48 Satz 2 Vergütungsabstufung

Die Splittung der Einspeisesätze wurde über 20 Jahre lang im EEG beibehalten und aufgrund der Preisunterschiede der
unterschiedlichen Anlagengrößen gut begründet.

Warum diese Begründung nun plötzlich nicht mehr gelten soll, erschließt sich uns nicht.

zu § 49 Absenkung der Vergütung

Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, warum schon ab 1.8.2027, also kurz nach Einführung dieser neuen Regelung, die Vergütung schon weiter abgesenkt werden soll. Dieser Termin muss weiter nach hinten verschoben werden, wir schlagen den 1.8.2028 vor.

zu § 50c (neu) Bonus für DV

Mit der hier vorgesehenen Regelung ohne längere Übergangszeiten werden Anlagenbetreiber großen Unsicherheiten ausgesetzt, das ist nicht zielführend. Zum einen stellt sich die Frage, ob der Betrag von 1,5 Cent/kWh überhaupt auskömmlich sein kann (dazu liegen keine Beispielrechnungen vor!). Hinzu kommt neuerliche, wiederum kostenintensive Antrags- Bürokratie. Ein funktionierendes System, das der EEG-Vergütung, soll hier durch ein komplexes, in jeder Weise unattraktiveres, ersetzt werden. Das ist aus unserer Sicht abzulehnen.

Weiterhin bedingt dieser Bonus die Einrichtung der Direktvermarktung. Derzeit gilt es Beispiele von Anlagenbetreibern, bei denen die Einrichtung der DV aus Gründen der mangelhaften Abläufe (meist bei den Netzbetreibern) über Monate nicht gelingt. Die zwangsweise Pflicht zur Direktvermarktung darf solange nicht starten, solange diese Prozesse nicht in der Praxis vorhanden und wirtschaftlich abbildbar sind.

zu § 53 Verringerung des AW

An dieser Stelle soll ein Zahlenbeispiel zeigen, dass damit ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb nicht möglich sein wird, sollten diese Regelungen eingeführt werden: Mit einem Jahresmarktwert von 4,5 Ct/kWh (aktuell für 2026 angenommen) und einem Abzug von 1 Ct. sowie dem Abzug der Aufwandsentschädigung Netzbetreiber kommen beim Anlagenbetreiber nur rund 3,2 Ct/kWh wirklich an.

Damit kann eine PV-Anlage nicht wirtschaftlich umgesetzt werden – wir erwarten einen Markteinbruch, wenn hier nicht eine andere Lösung gefunden wird.

Auch muss die Netzbetreiberabnahme wirtschaftliche auf jede eingespeiste Kilowattstunde anwendbar bleiben, eine Absenkung auf null bei negativen Strompreisen lehnen wir ab.

zu § 94 Streichung Einfluß Bundesrat

Wir lehnen die Entmachtung des Bundesrates bzgl. einer Verordnungsermächtigung nach § 94 ab.

zu § 99b Streichung Bericht Bürgerenergie

Dazu eine klare Kritik: Diese Änderung des §99 b ist abzulehnen. Das Ziel der EU ist ausdrücklich die Stärkung der Bürgerenergie. Dieses nun durch Abschaffung von Transparenz (Streichung des Berichts zur Bürgerenergie) zu schwächen, ist nicht nachvollziehbar. Eine im Entwurf kalkulierte Kosteneinsparung von 30.000 Euro pro Jahr rechtfertigen diesen Schritt in keinster Art und Weise.

Kontaktdaten
Bei inhaltlichen Fragen zu dieser Stellungnahme wenden Sie sich bitte direkt an:

Jörg Sutter
Fachausschuss Photovoltaik
DGS e.V.
sutter@dgs.de

Ralf Haselhuhn
Fachausschuss Photovoltaik
DGS e.V.
rh@dgs-berlin.de

Allgemeine Kontaktdaten:

Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V.
EUREF-Campus 16
10829 Berlin
Tel. 030/5858 238-00
info@dgs.de
www.dgs.de