23.06.2023
Das Gebäudeenergiegesetz im Blick
Ein Bericht von Tatiana Abarzúa
Beim Ausschuss für Klimaschutz und Energie fand diese Woche eine öffentliche Anhörung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) statt, das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Mehrere Sachverständige äußerten sich zu den aktuellen Gesetzesentwürfen für eine Wärmewende, und hatten im Vorfeld Stellungnahmen eingereicht.
Ein wesentliches Ziel des GEG ist, dass künftig in Deutschland „nur noch moderne, zukunftsfähige Heizungen auf einer Basis von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien“ eingebaut werden dürfen. Diese Pflicht soll „technologieneutral auf unterschiedlichen Wegen“ erreichbar sein, und „auch beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden noch die partielle Nutzung von fossilen Energien“ erlauben (Stand vom 17. Mai, Drucksache 20/6875).
Leitplanken
Diese „65-Prozent-EE-Vorgabe“ und weitere Regelungen konkretisierte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie vergangene Woche in den „Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Zunächst betont der Ausschuss, dass in der Gesellschaft ein breiter Konsens besteht, „dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2045 klimaneutral sein soll“ (Ausschussdrucksache 20(25) 397). Konkret bedeutet das für den Wärmesektor, „dass angesichts der Lebenszyklen von Heizungssystemen nun mit dem Umbau begonnen werden muss“. Das Dokument enthält mehrere Klarstellungen: Die Bedingungen zur Erreichung des 65%-Ansatzes sollen für Neubau und Bestand einheitlich überarbeitet werden. Mit Blick auf Holz und Pellets gilt, dass Fehlanreize vermieden werden sollen, und dass Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, die 65 %-Vorgabe „ausnahmslos“ erfüllen. Außerdem sollen Kommunen und Betreiber von Gasnetzen verpflichtet werden, einen Monitoring-Fahrplan zu erstellen, der verbindliche und nachvollziehbare Zwischenziele „zum Hochlauf des Wasserstoffs bis 2045“ enthält. Laut dem „Leitplanken“ ist eine Bundesförderung geplant, „die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert wird und die möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigt“.
Was ist wenn keine kommunale Wärmeplanung vorliegt?
Die Regelungen des GEG sollen ab 1. Januar 2024 in Neubaugebieten gelten, solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. In dem Fall „dürfen ab dem 1.1.2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind“, auch bei „Neubauten außerhalb von Neubaugebieten“.
Die Sachverständigen vom Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) hatten in ihrer Stellungnahme gewarnt, dass es derzeit „auf dem Markt keine H2-Ready-Gasheizungen“ gibt, „die technisch in der Lage sind, 100% Wasserstoff zu verwenden“. Deshalb fordern sie von der Bundesregierung, dass alle ab 2024 eingebauten fossilen Gaskessel technisch in der Lage sein müssen, „100 % Wasserstoff zu verbrauchen“. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) fordert, dass „Gasheizungen, die zwar als ,H2-ready' beworben aber auf unbestimmte Zeit mit Erdgas weiterbetrieben werden, als Erfüllungsoption ausscheiden“ sollten.
Deutschlandweite kommunale Wärmeplanung
Nach Angaben des Ausschusses für Klimaschutz und Energie soll die verpflichtende kommunale Wärmeplanung bundesweit bis spätestens 2028 eingeführt werden, und „verpflichtende Maßnahmen im Bestand mit entsprechenden Übergangsfristen“ definieren. Entsprechend der oben genannten „Leitplanken der Ampel-Fraktionen“ sollen für Gebiete mit einer kommunalen Wärmeplanung verschiedene Regelungen greifen, je nachdem ob ein „klimaneutrales Gasnetz“ vorgesehen ist oder nicht. Wenn dieses vorgesehen ist, dann sollen „auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden“ dürfen.
Wenn ein solches Gasnetz nicht vorgesehen ist, „dürfen Gasheizungen nur dann weiter eingebaut werden, wenn sie zu 65 % mit Biomasse, nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden“. In dem Fall sind „angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie“ geplant, „die die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nicht verzögern“. Das bedeutet etwa, dass ab 2024 Heizungen nur dann verkauft werden dürfen, „wenn eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist“. Darüber hinaus soll es „entsprechende Aufklärungskampagnen über CO2-Bepreisung und Klimaschutzgesetz“ geben.
Bei der Anhörung warnte eine der Sachverständigen davor, dass die Regel, erst müsse eine Wärmeplanung vorliegen, und dann greife das GEG, „in vielen Fällen eine Verschiebung des Heizungsaustauschs bedeuten“ würde (Sandra Rostek).
Aus Sicht der Verbraucher:innen warnt der vzbv davor, dass Risiken beim Anschluss an ein Wärmenetz nicht zu Lasten der Verbraucher:innen gehen dürfen. Falls in einer Kommune das Gasnetz nicht im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung auf Wasserstoff umgestellt wird, oder nicht innerhalb der Umsetzungsfrist von maximal zwei Jahren, dann „sollte der Gebäudeeigentümer unter Berücksichtigung der entsprechenden Übergangsfrist dazu verpflichtet sein, die 65 % Vorgabe nach §71 bis 71h (GEG Kabinettsentwurf) einzuhalten“, schlägt der Verband in seiner Stellungnahme vor.
Das Ziel der Regierungsfraktionen ist eine Harmonisierung von Gebäudeenergie- und Wärmeplanungsgesetz sowie, dass beide zum 1. Januar 2024 Inkrafttreten.