10.02.2017
Die uncoole Leier von der Dunkelflaute: Verbundlösungen müssen vorangetrieben werden
Alle Jahre wieder kommt – nein, nicht das Christuskind ist gemeint – es kommt die sogenannte Dunkelflaute. Dieser Kampfbegriff, vornehmlich von den Kohleverstromern des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) kultiviert und von Bild über Spiegel bis zur Welt den Bundesbürgern um die Ohren gehauen, ist ein Januarbastard. Und das nun schon seit vielen, vielen Jahren. In der kalten und dunklen Jahreszeit soll die Angst vor den Erneuerbaren umgehen bzw. der Zweifel daran, ob allein mit ihnen eine Strom- und Wärmeversorgung möglich wäre. Während der Dunkelflaute, so das Narrativ, soll die Ökostromproduktion einbrechen, denn da gibt es die für die Jahreszeit typischen Hochdruckgebiete mit Nebel und Windstille. Die Erneuerbaren Energien seien eben fluktuierend. Soll heißen unstet, unzuverlässig und unkalkulierbar. In diesem Jahr war der 24. Januar Dunkelflaute. Schrecklich, bedrohlich. Haben sie’s bemerkt? Wohl kaum, denn, so beruhigte uns am Mittwoch der Spiegel, es gebe ja noch konventionelle Kraftwerke. Zwar sei mit der Kohleverstromung kein Geld mehr zu verdienen, mithin sei da auch ein Unsicherheitsfaktor enthalten, aber es gebe ja noch die Gaskraftwerke. Die seien zuverlässig. Also Kohle und Gas sind nicht fluktuierend und sicher. Das muss der Bürger und Konsument verstehen und verinnerlichen.
10.02.2017
Klimaschutz: Bei Gebäuden und Wärmeerzeugern muss gehandelt werden
Die Treibhausemissionen sinken nicht. Deutschland, einst selbsternannter Weltmeister im Klimaschutz, schwächelt zunehmend. Wie bei so manch erfolgsverwöhnten Sportverein, hat man es versäumt, sich weiterzuentwickeln und stagniert aufgrund seines routinierten Kaders weitgehend. Um im Sportjargon zu bleiben: Ein Trainerwechsel genügt nicht, der gesamte Verein inklusive seiner Mitglieder muss lernen auf beliebte Gewohnheiten zu verzichten. Um wieder entwicklungsfähig zu werden, sollte man vielleicht auch über einen Wechsel im Vorstand und seinem Beraterstab nachdenken, offensichtlich reden zu viele mit, die vor allem um ihre Pfründe fürchten.
Drei Meldungen zum Thema Modernisierungsquoten beschreiben das Dilemma: So schreibt die Energieagentur dena in einer Mitteilung anlässlich ihres neu erschienenen Gebäudereports: "Eine Beschleunigung ist bei der Energieeffizienz im Wärmesektor nicht erkennbar. Der Handlungsdruck steigt damit rapide an. Wir müssen immer mehr in immer kürzerer Zeit erreichen". Damit spricht Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Geschäftsführung, die von der Bundesregierung angestrebte Verdopplung der jährlichen Sanierungsrate von 1 auf 2 Prozent an. Diese gewünschte Entwicklung zeichnet sich in den Statistiken auch 2015 und 2016 nicht ab. Weder die Entwicklung des Wärmebedarfs, noch der Umsatz bei energieeffizienten Heizungen, Fenstern oder auch Dämmstoffen lässt darauf hoffen, dass das Zwischenziel, den Wärmebedarf der Gebäude bis 2020 um 20 Prozent zu senken, erreicht werden könne. Zwar konnte der Wärmebedarf klimabereinigt von 2008 bis 2015 um 9,7 % reduziert werden, die propagierte Einsparung der klimarelevanten Emissionen von 40 % bis 2020 erscheint der dena jedoch kaum noch erreichbar, auch wenn man in Deutschland in Teilbereichen der Erneuerbaren Energien „weitgehend“ auf Kurs sei.
10.02.2017
Wichtige Frist 28. Februar: Mitteilungspflichten für Eigenversorger
In aller Stille wurden mit einer „last-minute“-Änderung des EEG 2017 die Vorschriften zur Eigenversorgung überarbeitet. Der Gesetzestext ist seit einigen Tagen auf der offiziellen Website des Bundesjustizministeriums aktualisiert. Die geänderten Vorschriften finden sich jetzt in den Paragraphen 61 bis 61k und 71 bis 74a, weitere Paragraphen wurden redaktionell angepasst.
Vor allem die auf umlagebefreite Eigenversorger erweiterten Meldepflichten in § 74a sollten peinlich genau beachtet werden. Diese gelten für PV-Anlagen über 7 kWp und andere Anlagen über 1kWp. Zumindest gewisse Grundinformationen müssen dem zuständigen Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur unverzüglich, spätestens bis 28. Februar des Folgejahres gemeldet werden, und zwar auch bei EEG-Umlage-Befreiung.
Wer die Mitteilungspflichten nicht erfüllt, muss im entsprechenden Jahr einen Aufschlag von 20% auf die EEG-Umlage hinnehmen. Erfüllt beispielsweise der umlagefreie, eigenversorgende Betreiber einer Anlage mit 7,5 kWp die erforderlichen Meldepflichten nicht bis zum 28.02.2017, so hat er für das Jahr 2016 damit 20 % der Umlage nachzuzahlen. Nach Maßgabe des 2016 gültigen Umlagesatzes zahlt er für das Versäumnis also 1,27 ct. pro kWh selbst verbrauchten Stroms „Strafe“.
Auch Besitzer der sogenannten „Bestandsanlagen“ sind betroffen. Sie müssen nicht nur die oben genannte Frist genauso erfüllen, wie andere eigentlich von der EEG-Umlage befreite Anlagenbetreiber. Für sie gibt es auch materielle Änderungen: Nur noch bis Ende des Jahres 2017 können Anlagen um bis zu 30% erweitert oder erneuert oder ersetzt werden. Eine Erweiterung, Erneuerung oder Ersetzung der Anlage ab dem 01.01.2018 beseitigt dagegen zukünftig den Bestandsschutz, die Eigenversorgung wird umlagepflichtig. Ein gravierender Eingriff in die Regelung, zu der zwischenzeitlich vermeldet worden war, sie solle unbefristet weitergelten. Nicht das Gesetz, sondern das „technische“ Verfallsdatum der Anlagen macht dieser Weitergeltung nun den Garaus. Etwas entschärft wird die Regelung durch § 61e, der die Umlage für diese Fälle auf 20% verringert.
Wie für alle Bestandsfälle gilt aber auch hier: Der Betreiber und Letztverbraucher müssen unverändert bleiben. Ein Betreiberwechsel führt zum Verlust des Bestandsschutzes. Nur für den bis Ende 2016 eingetretenen Erbfall ist dies in §61 f ein wenig entschärft worden. Durch diese eigentlich positiv zu bewertende Regelung ist zugleich klargestellt, dass jeder andere Betreiberwechsel zum Entfall des Bestandsschutzes führt. Wer erst in diesem Jahr eine Anlage mit Eigenversorgung erbt, verliert also den Bestandschutz. Anders steht der Erbe von Gesellschaftsanteilen einer juristischen Person wie z.B. einer GmbH, die eine solche Anlage betreibt: Deren Bestandsschutz ist prinzipiell unbefristet, da die GmbH nicht sterben muss. Bei Personengesellschaften wie der GmbH & Co KG oder Familien ist die Rechtslage so unklar, wie die Frage, ob solche Personenmehrheiten überhaupt eine Eigenversorgung betreiben können, oder stets in einzelne „natürliche“ und „juristische“ Personen zergliedert werden, wie es die Bundesnetzagentur prinzipiell vertritt.
Für alle Anlagenbetreiber mit Eigenversorgungen oder Stromlieferung an Letztverbraucher gilt: Die jeweiligen Meldungen und Abrechnungen müssen nicht nur beim jeweils zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden, sondern auch bei der Bundesnetzagentur. Diese hat hierfür ein neues elektronisches Formular bereitgestellt.
Damit niemand über die Melde- und Abrechnungspflichten den Überblick verliert, haben die Rechtsanwälte NÜMANN + SIEBERT eine Checkliste bereitgestellt, die auch noch weitere Punkte wie Stromsteuer, Verfahren bei Änderungen usw. berücksichtigt.
Wichtige Frist: Bis zum 28. Februar müssen alle Eigenversorger
mit PV-Anlagen über 7 kWp folgendes an den VNB melden:
- die Anlagenleistung
- der Eigenversorgung
- ggf. der Befreiungsgrund
- ggf. die Abrechnung der umlagepflichtigen Strommenge
Nähere Informationen gibt es auch immer wieder unter: http://www.green-energy-law.com
10.02.2017
Teilerfolg für Stecker-Solar-Befürworter im Normungsverfahren wahrscheinlich
Die DGS-Initiative PVplug zeigt sich optimistisch: Die Einspeisung von Strom aus Stecker-Solar-Geräten in gemischte Stromkreise wird zukünftig normgerecht möglich sein. Das zeichnete sich bei einer Sondersitzung des für die Norm VDE 0100-551 zuständigen Arbeitskreises der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik DKE ab.
DKE-Arbeitsgruppe reagiert auf Hunderte Einsprüche
Die DKE hatte die Sitzung einberufen, nachdem gegen einen ersten Entwurf zur Neufassung der Norm DIN VDE 0100-551-1 vom vergangenen September Hunderte Einsprüche eingegangen waren. Die Einsprüche waren mit Gutachten untermauert, die der Einspeisung in gemischte Stromkreise Gefahrlosigkeit bescheinigen. Die DGS-Arbeitsgruppe PVplug hat sich maßgeblich für eine entsprechende Regelung in der DIN VDE 0100-551-1 stark gemacht und unter anderem auf ihrem Infoportal eine vereinfachte elektronische Einspruchsvorlage zur Verfügung gestellt, die von über 300 Bürgern genutzt wurde.
Einsprüche gegen Normentwurf führen zu einen Kompromiss
Bei der DKE Sondersitzung am 31. Januar zeichnete sich ab, das sich die kommende Norm DIN VDE 0100-551-1 an der HD 60364-5-551:2010 orientieren könnte. Damit würde es in Deutschland möglich werden in Endstromkreise einzuspeisen. Für einen normkonformen Anschluss würde ein Elektriker den Stromkreis auf Reserven prüfen. Sind keine Reserven vorhanden, können diese durch einfaches Herabsetzen der Sicherung erzeugt werden. Der Elektriker installiert eine System-Steckdose und markiert diese mit der Leistungsreserve.
„Wenn die Norm so gültig wird, ist dies schon ein großer Schritt nach vorn, der ursprüngliche Entwurf sah ja ein generelles Verbot der Einspeisung in gemischte Stromkreise vor.“, sagte der Koordinator der DGS-Initiative PVplug Marcus Vietzke.
Regelungen für Schuko Stecker könnten mit Produktnorm kommen
Die Definition der Einspeisesteckdose erfolgt nicht direkt durch die DIN VDE 0100-551-1. Die DGS hat aber im Dezember den Antrag auf die Erstellung einer eigenen Produktnorm für Stecker-Solar-Geräte gestellt. Damit sollen Sicherheitsanforderungen an die Geräte normativ definiert werden um so mögliche Fehlerfälle auszuschließen. Der DKE Arbeitskreis 373.0.4 „Steckerfertige PV-Systeme“ wird sich in Kürze konstituieren. Im Ergebnis der Beratungen könnte der Schuko Stecker für diese Geräteklasse zur Norm werden.
Anschluss über Schuko Stecker schon jetzt möglich
Anwender müssen allerdings nicht auf die Produktnorm warten. Für Auseinandersetzungen mit Netzbetreibern, wie sie Stecker-Solar-Anwender immer wieder führen müssen, ist die zukünftige Norm nicht relevant. Denn der Netzbetreiber kann den Anschluss über einen Schuko Stecker schon jetzt nicht verbieten, wie ein Urteil der Clearingstelle belegt. „Anwender sollten sich von Netzbetreibern nicht verunsichern lassen und sich auf pvplug.de informieren, wenn sie ein Schreiben erhalten, in dem mit rechtlichen Konsequenzen gedroht wird“, sagt PVplug-Koordinator Marcus Vietzke. Mit den bei der DKE dis-kutierten Neuregelungen könne es in jedem Fall mehr Klarheit geben.
Zu weiteren Infos sowie pdf-Versionen dieser und weiteren Pressemeldungen
10.02.2017
Kleinwind-Hybride II: Gut für dezentrale Stromversorgungen – hier wie in Indien
Kleinwindkraft und Solar-Wind-Hybridanlagen sind keine technischen Kleinigkeiten. Das spüren seit einem Jahr die Beteiligten eines Forschungsprojekts der Technischen Hochschule Nürnberg Georg-Simon-Ohm (Ohm). Es heißt ODDURE, und die Ohm-Forscher arbeiten darin mit indischen Partnern zusammen. Das Ziel: Mit Hilfe von Sonnen- und Windstrom indischen Land-Bauern in entlegenen Dörfern den Zugang zur Digitalwelt des Internet zu ermöglichen. Denn damit können die z.B. nach aktuellen Marktpreisen für ihre Produkte schauen oder sich über die aktuelle Wettervorhersage informieren.
Dafür wird am Ohm ein transportables Energiesystem aus Solarstrom- und senkrechtem Kleinwindgenerator nebst Batteriespeicher entwickelt. Damit soll einst vor allem eine Sende- und Empfangsanlage für das indische Mobilfunknetz versorgt werden. Getestet wird ODDURE aber zunächst hierzulande.
Für ihr Projekt bekommen die Forscher immerhin 215.800 € Förderung aus dem Bundeshaushalt. Das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit sieht dezentrale Stromversorgungen mit Erneuerbaren Energien in vielen Ländern als Chance. Doch hier wie dort bietet sich die Kombination aus gut kalkulierbarer Solar- und etwas schwieriger zu berechnender Windstromerzeugung an. Ein entsprechend großer Stromspeicher plus die angepasste Regelung gehören unausweichlich dazu.
Ohm-Professor Stefan Ströhla berichtet nach einem Jahr intensiver Forschung besonders von „experimentellen Ergebnissen aus dem Windkanal“: Bei denen habe der senkrecht montierte Windgenerator „durch einen optimierten Stator 30 Prozent mehr Leistungsausbeute als ohne Stator“ erbracht. Ein Ergebnis, das auch Kleinwind hierzulande weiterbringen könnte. Die 2,70 m lange Ohm-Windturbine mit 1 kW Nennleistung hat einen Durchmesser von 1 m, der Stator kommt noch hinzu.
Strömungsturbine von der Stange
Dagegen wirkt die 500W-LWS-Strömungsturbine, siehe Newsletter vom 02.02.17, mit 1,08 m Länge und 350 mm Durchmesser wie ein Winzling. Doch diese „Original Strömungsturbinen aus Lockwisch“ schauen noch einmal völlig anders aus als der schon ziemlich besondere ODDURE-Generator. Und LWS ist gar nicht zu vergleichen mit dem, was man bisher als Kleinwindkraft kennt. Gerade „wegen der turbulenten Windströmungen an der Strömungszone zwischen Erdboden und einer Höhe von 10 Metern, Hausdächer inklusive, würden altbekannte „Repeller betriebene Generatoren“ dort nicht ertragreich arbeiten, heißt es von LWS.
Doch für die Genehmigung hierzulande spielen solche Windkraft-Dimensionen ohnehin keine Rolle. Das Immissionsschutzrecht verlangt erst über 50 Meter Anlagenhöhe ein entsprechendes Verfahren; darunter gelten jeweils die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Beispielsweise in Bayern sind Kleinwindkraftanlagen überall genehmigungsfrei zu errichten. Bedingung ist, sie dürfen nicht mehr als zehn Meter Gesamthöhe aufweisen, auch über Dächern. In Baden-Württemberg übrigens wird die 10-Meter-Höhenbegrenzung an der Nabe gemessen; der Rotorradius darf dort sogar noch obendrauf kommen.
Jedoch müssten immer und überall die so genannten „öffentlichen Belange berücksichtigt werden, wie z.B. Geräuschimmissionen und Schattenwurf, Natur- und Landschaftsschutz sowie Denkmalschutz“, ergänzt Online-Windfachmann Patrick Jüttemann aus Bad Honnef, Betreiber des Klein-Windkraftanlagen-Portals. Die „Technische Anlage Lärm“ sei zu beachten. Darin sind die zulässigen Geräuschpegel geregelt. Die einzuhalten fällt wegen der Drehgeräusche verschiedener kleiner Windflügel in Siedlungen oft schwer. Die Erlaubnis für LWS- und ODDURE-Turbinen dürfte leichter zu erhalten sein.
In Indien wiederum dürfte das Aufstellen des ersten Wind-Generators aus dem Ohm-Forschungsprojekt eher Jubelstürme auslösen als den Besuch eines Bauamtsleiters: In dem riesigen Land geht es vor allem darum, überhaupt Strom zu haben. Leitungsnetze bis ins letzte Dorf sind dort noch Mangelware. Und ob es eine indische Lärmschutzverordnung gibt, ist nicht zu erfahren.
Heinz Wraneschitz
10.02.2017
Elektrischer StreetScooter: Post will Briefe und Pakete nur noch elektrisch zustellen
Während Automobilkonzerne und Bundesregierung sich in Sachen Elektromobilität nicht gerade ein Bein ausreißen, hat sich die Deutsche Post heimlich still und leise zum Elektroauto-Produzenten gemausert. Die Post betreibt wohl die größte Fahrzeugflotte in Deutschland und sucht naturgemäß nach Einspareffekten bei ihren Transportern. Bekannt sind in der Öffentlichkeit eher die Elektrofahrräder der Briefträger, die bundesweit längst zum Stadtbild gehören. Dass der Logistikriese sich schon vor Jahren auch für elektrisch angetriebene Transporter interessierte, gehörte bislang nicht zum gelben Image der Post.
Da Hersteller wie Daimler, VW oder Ford keinen speziell für die Anforderungen der Post ausgelegten Transporter bauen wollten, hat der gelbe Riese die Produktion selbst in die Hand genommen. Aus einer Kooperation mit Achim Kampker, Professor an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen entstand 2014 der Elektro-Transporter StreetScooter, den die Posttochter Streetscooter GmbH mittlerweile in einer Kleinserie baut. Inzwischen sollen weit über 500 StreetScooter im Einsatz sein. Mittelfristig soll ein signifikanter Teil der 35.000 Postautos mit Elektroantrieb ausgestattet sein.
Die Streetscooter gehören mit einer Ladezeit von rund zehn Stunden nicht zu den schnellsten Stromern am Markt. Nach Angaben der Post sei die Ladezeit aber kein ausschlaggebendes Kriterium. Die Fahrzeuge seien in der Regel zwischen 9 und 17 Uhr im Einsatz, es bleibe während der Nachtstunden genügend Zeit zum Aufladen. Morgens dauere es etwa zwei Minuten, bis alle Systeme hochgefahren seien. Danach arbeite die Elektronik während der gesamten Tour, unabhängig davon, dass der StreetScooter im Stop and Go Betrieb bis zu 200 Mal hält und wieder anfährt.
Nach einem Bericht des Handelsblattes, das interne Berechnungen der Post zitiert, sollen sich die Elektrotransporter „schon in naher Zukunft“ rechnen. Die Betriebskosten liegen danach nur noch vier Euro je 100 Kilometer über denen der Dieselfahrzeuge, welche momentan bei 16 Euro je 100 Kilometer betragen. Der Optimismus der Postler gründet sich darauf, dass die Akku-Preise derzeit kontinuierlich fallen und die Akkus beständig besser werden. Allein seit dem Entwicklungsstart des StreetScooters sanken die Kosten für Lithium-Ionen-Akkus von 800 auf 350 Euro. Der Abstand wäre eingeholt, „sobald der Akku-Preis pro Kilowattstunde auf 250 Euro absackt“, so das Handelsblatt. Das sei nur noch eine Frage der Zeit.
Obwohl in Kleinserie produziert, zielt die Post auf einen Herstellungspreis von 22.000 Euro. „Noch sind wir allerdings nicht ganz da“, wird ein Mitarbeiter von StreetScooter zitiert. Zudem laufen die Planungen für größere Versionen. So soll das Modell D 16 über doppelt so viel Ladevolumen verfügen. Und für 2017 sei eine noch größere Variante E 17 angedacht. Auch wenn der Transporter nur eine Reichweite von rund 100 Kilometern hat und mit der aktuellen Batterieausstattung noch vergleichsweise reichweitenschwach ist, stößt er etwa bei Handwerkern auf Interesse. In Zukunft, so die Post, sollen die rund 4,60 Meter langen und maximal 80 Stundenkilometer schnellen elektrischen Transporter auch an Dritte verkauft werden.
Klaus Oberzig
10.02.2017
Vorschau: DGS-Expertenforum: Verkehrswertermittlung und Zweitmarkt für Photovoltaik
Im DGS-Expertenforum am 30. März erläutern die DGS-Experten in Fachvorträgen zentrale Aspekte von Verkehrswertgutachten und stellen dar, wie sich der Zweitmarkt für Photovoltaik aktuell gestaltet. Die Fragen und Beiträge der Teilnehmer werden in einer abschließenden Gesprächsrunde diskutiert und wichtige Inhalte nochmals vertieft behandelt.
Photovoltaikanlagen wechseln während ihrer Lebensdauer den Standort, den Eigentümer, werden zum Streitfall, werden aufgeteilt, verkauft, in eine Insolvenzmasse hineingezogen. Nicht immer, doch immer öfter sind Gutachter gefragt … und stehen selbst vor der Frage: Wie lässt sich der Verkehrswert, der Marktwert, der Restwert einer Photovoltaikanlage ermitteln? Was gehört zur Verkehrswerttauglichkeit und wie gehe ich als Gutachter vor? Wie verhält es sich mit Dienstbarkeiten? Welche rechtlichen und vertraglichen Hindernisse gibt es bei Insolvenzen und Scheidungsfällen? Wie gestaltet sich der Zweitmarkt für Photovoltaikanlagen? Auf welche Fallstricke ist beim Kauf/Verkauf zu achten?