29.04.2016
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) zum Referentenentwurf des „EEG 2016“ vom 14.04.2016
Wir schließen uns in vielerlei Hinsicht der bereits vom Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) öffentlich geäußerten Kritik am Referentenentwurf an, der auch aus unserer Sicht nicht dazu beitragen kann, den Markt für Erneuerbare Energien in Deutschland signifikant voranzubringen, sondern die Energiewende weiter ausbremsen wird.
Obwohl bei der Photovoltaik die Ausbauziele der Bundesregierung bereits zwei Jahre in Folge deutlich verfehlt wurden, sieht der Gesetzesentwurf keine wirksamen Maßnahmen zur Wiederbelebung der Solarnachfrage vor. Dies obgleich die Solartechnik inzwischen preiswert geworden ist und neben der Windkraft zu den wichtigsten Stützen der Energiewende zählt.
Weder die Klimaschutzziele von Paris noch der eigens formulierte Errichtungskorridor für PV-Anlagen in Höhe von 2,4 bis 2,6 GW pro Jahr werden durch den aktuellen EEG-Entwurf erreicht.
Mit dem Gesetzentwurf will das Bundeswirtschaftsministerium stattdessen den Ausbau der Erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung auf 40% bis maximal 45% bis 2025 deckeln. In der Branche der Erneuerbaren Energien stehen damit weitere Zehntausende von Arbeitsplätzen vor allem in der Wind- und Solarbranche vor dem Aus.
Wir fordern bereits seit langem (nicht erst seit den Beschlüssen von Paris), dass die politischen Ziele engagierter formuliert und als langfristiges Ziel eine 100%-Versorgung durch Erneuerbare Energien im Fokus stehen muss. Dass dies bei vernünftigen Randbedingungen technisch und kostengünstig möglich ist, zeigen z.B. etliche Veröffentlichungen des Fraunhofer ISE.
Wir gehen davon aus uns sehen in keiner Weise berücksichtigt, dass künftig mit einem wachsenden Ökostrom-Verbrauch in den Bereichen Mobilität und Wärme zu rechnen ist. Denn Elektroautos sparen CO2 nur ein, wenn sie mit Strom aus Erneuerbaren Energien betrieben werden. Moderne Energiekonzepte für Gebäude sehen Erneuerbare als integrierten Bestandteil an und verbinden Strom- und Wärmeproduktion vor Ort.
Der vorliegende Entwurf zeigt hier keine Fortschritte.
Wir sehen uns daher mit unserer früheren Kritik und dem deutlichen Unterschreiten des Zubaukorridors durch die letzten EEG-Änderungen bestätigt (siehe frühere Stellungnahmen der DGS).
Für einen zügigen Umstieg auf 100% Erneuerbare Energie ist eine deutlich höhere jährliche Installationsleistung notwendig. Die deutsche Solarbranche hat in den Jahren 2010-2012 bewiesen, dass auch Zubauzahlen jenseits der 7 GWp pro Jahr allein bei Solarstrom umgesetzt werden können.
Nicht zuletzt durch die Verunsicherung wegen der ab 2012 vorgenommen gravierenden Änderungen im EEG ist sowohl die deutsche Technologieführerschaft im Bereich der Photovoltaik als auch die Marktrelevanz großer deutscher Player im Solarbereich verloren gegangen.
Obwohl Ausschreibungsmodelle in anderen Ländern nachweislich nicht zu einer Kostenabsenkung von EE-Strom geführt haben, sondern das insbesondere durch das EEG-Einspeisevergütungsmodell angeregt worden ist, setzte die Bundesregierung vermehrt auf das Ausschreibungsmodell. Wir halten diese Ausrichtung des EEG grundsätzlich für falsch, da diese dem Demokratisierungsprozess in der Energiewirtschaft und der Bürgerenergie zuwider läuft.
Bereits öffentlich diskutiert wurde im Detail die Absenkung der Grenze von Ausschreibungen auf Werte unterhalb von 1 MW installierte Leistung, zum Teil wurde die Forderung erhoben, Anlagen schon ab 30 kWp in die Ausschreibung aufzunehmen. Hier muss aus unserer Sicht die Grenze unbedingt bei 1 MW gehalten werden, um insbesondere Solaranlagen im gewerblichen Bereich (Mittelstand, typische Größe einige hundert kWp) effizient und unbürokratisch realisieren zu können.
Ausschreibungen der Förderung für kleinere Anlagen (unter 1 MW) sind im Bereich der Photovoltaik kein geeignetes Instrument, da sie für Bürgerenergiegesellschaften und andere kleinere, bürgernahe Investoren nicht handhabbar sind. Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Bürgerenergie sind zu kompliziert und unzureichend.
Nicht berücksichtigt wird bei der Diskussion um den Zugang zu den Ausschreibungen außerdem, dass viele Photovoltaikanlagen zudem nicht im Kontext netzbezogener energiewirtschaftlicher Kraftwerksinvestitionen errichtet werden, sondern in zunehmendem Maße als Elemente einer Versorgung mit Strom unmittelbar vor Ort.
In den letzten Jahren haben wir gesehen, wie Einzeltechnologien (PV, Wind, Speicherung..) untereinander oder mit weiteren, neuen Elementen kombiniert werden. Treiber solcher Kombi- oder Verbundlösungen sind die Informations- und Kommunikationstechnologien, die auch im industriellen Bereich (Industrie 4.0) derzeit Beachtung finden. Sie bilden den Klebstoff zwischen den technischen Einzellösungen und bieten neue Perspektiven, die aktuell mit dem Begriff Sektorkopplung bezeichnet werden.
Doch Anreize, durch solche Kombinationsmöglichkeiten Lösungen für die Energiewende anzubieten, sind derzeit nicht in Sicht. Sie müssen so schnell wie möglich im EEG Berücksichtigung finden.
Aktuell wird stattdessen:
- Solarstrom in der Wärmeerzeugung (z.B. per Heizstab) durch EEG-Umlage belastet
- Batterien und Speicherlösungen durch doppelte EEG-Umlage belastet, der Entwurf fügt hier nur weitere Ausnahmen hinzu, die nicht alle Fälle abdecken
- die dezentraler Versorgung nicht entlastet sondern vermehrt zu Umlagen, Stromsteuer und anderen Belastungen herangezogen, mit abenteuerlichen Begründungen wie der Vermeidung von Kosten wie Netzentgelten, die auszugleichen sei.
- bei den Ausschreibungen PV Freiland keine Rücksicht auf den Standort und die Netzdienlichkeit der angebotenen Anlage genommen
- bei Anlagen, die nach dem Ausschreibungsverfahren gefördert werden, jede andere Verwendung des Stroms außerhalb der geförderten Direktvermarktung verboten, d.h. solche Anlagen können nicht an anderen Verwertungen des Stroms teilnehmen, selbst wenn hierdurch die Förderung aus der EEG-Umlage eingespart würde. Grund soll die Vergleichbarkeit der Angebote auf die Förderung sein. Für diese rein statistische Vergleichbarkeit werden Bieter, die durch intelligente Konzepte unter Einbeziehung der Stromnutzung vor Ort eine niedrigere Förderhöhe anbieten könnten ausgeschlossen - eine unsinnige Regelung, die auf die EEG-Umlage erhöhend wirkt.
Photovoltaik-Dachanlagen werden inzwischen auch vermehrt schon in der Planungsphase des Gebäudes vorgesehen, um z.B. geforderte Energiekennwerte zu erreichen. Diese Anlagen können (allein aus Gründen der zeitlichen Abfolge und des Risikos) nicht in ein Ausschreibeverfahren aufgenommen werden.
Die 1 MW-Schwelle ist erforderlich, solche Konzepte, die im Mietwohnungsbau, auf Verwaltungs- und Gewerbearealen auch mehrere hundert kW große PV-Anlagen beinhalten können, realisieren zu können. Die Vielzahl solcher kleinerer Anlagen über Ausschreibungen zu fördern belastet die Bauherren solcher Konzepte mit untragbaren Risiken und verursacht dort ebenso wie auf staatlicher Seite einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand.
Bürgerenergieprojekte ebenso wie die schlichte Integration der Eigenerzeugung von Erneuerbaren Energien oder hocheffizienter KWK in Gebäudekonzepte erhöhen die Auseinandersetzung mit den Problematiken Erneuerbarer Energien und der Akzeptanz für die nötigen Lösungen, wie intelligente Verbrauchskonzepte. Sollen kleine BHKW, Solarstromanlagen im Bereich weniger hundert kWp und die Nutzung anderer Erneuerbarer Energien im notwendigerweise dezentralen Bereich wie Mietshäusern etabliert und Transportkapazitäten für Strom vermieden werden, müssen die Eigentümer und Mieter solcher Gebäude und Flächen als Nutzer direkt vor Ort erzeugten Stroms eingebunden und dürfen nicht nur als Vermieter von Standplätzen für Kraftwerkskapazitäten großer Stromerzeuger begriffen werden.
Die Fokussierung des Referentenentwurfs auf Ausschreibungen lässt leider die vielen Probleme, die sich im Bereich der dezentralen Versorgung und Stromerzeugung stellen, unbearbeitet, und verschärft sie noch.
Solche Projekte - das darf nicht aus dem Blick geraten - nutzen die sich ihnen bietende Situation zu dem, was das EEG bezweckt: nämlich eine Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Bereichen, in denen Marktreife bereits gegeben und eine Förderung nicht beziehungsweise nur noch teilweise erforderlich ist. Sie entlasten das Fördersystem.
Wir fordern daher eine generelle Freistellung ungefördert vor Ort erzeugten und verbrauchten Stroms aus Erneuerbaren Energien und hocheffizienter KWK von der EEG-Umlage und die Abschaffung der unsinnigen Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und Direktlie-ferung an Dritte vor Ort. Betreiber von PV-Anlagen, die durch ihre Investition in die örtliche Anlage und den ungeförderten Verbrauch vor Ort die Energiewende bereits in lokaler Form vollziehen, über die EEG-Umlage zur Finanzierung der Förderung für andere gleichartige Anlagen, die ins Netz einspeisen, heranzuziehen, verhindert die Umsetzung bereits ohne Förderung tragfähiger Projekte, erhöht durch die erzwungene Umstellung solcher Projekte auf die Förderung die EEG-Umlage und läuft damit den Zwecken des EEG entgegen.
Auch der Leitfaden Eigenverbrauch der Bundesnetzagentur hat bisher nicht dazu beigetragen, vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen, um innovative Modelle (z.B. Mieterstrommodelle, Grünstromvermarktung) effizient und sicher umsetzen zu können.
Unverzichtbar ist in diesem Bereich die Vereinfachung der Rahmenbedingungen, zumindest für Modelle, die innerhalb einzelner Kundenanlagen verwirklicht werden. Unklare Begrifflichkeiten und fehlende, unklare und strittige Ausnahmen führen in diesem Bereich derzeit zu einer Einbeziehung solcher Modelle in energiewirtschaftliche Normen, Belastung selbst kleinster Anlagenbetreiber mit komplizierten Rechtsthemen und völlig unsinnigen administrativen Pflichten. Die bereits bekannten Probleme, die durch Einbeziehung von Kleinanlagenbetreibern in den Umlagemechanismus, Behandlung von Mieterstrommodellen als Stromhandel und Einbeziehung von Eigenversorgern in Veröffentlichungspflichten, die an Stromkonzerne adressiert sind, werden vom Entwurf überhaupt nicht behandelt.
Andere Länder zeigen, dass zum Beispiel durch vereinfache Einspeiseregelungen, leistungsbezogene Netzanschlusstarife oder auch Net-Metering einfache und unbürokratische Rahmenbedingungen gesetzt werden können, die zu hohen Realisierungsraten führen.
Insbesondere hinsichtlich der deutlichen Verfehlung der eigenen Korridorziele bei Photovoltaik muss der vorliegende EEG-Referentenentwurf in zahlreichen Punkten unbedingt nachgebessert werden.
Neben umfassenden Berücksichtigung der allgemeinen Ausführungen und damit einhergehender komplexerer Änderungen möchten wir folgende Bemerkungen zu Einzelregelungen des Referentenentwurfes (Stand 14.4.2016) hervorheben:
zu §3 Begriffsbestimmung
Die DGS begrüßt die gesetzliche Klarstellung zur Beibehaltung des „engen Anlagenbegriffs“ und zur Abstellung auf das einzelne Modul hinsichtlich Austausch etc. und die damit verbundene Änderung der Begriffsdefinition.
Jedoch sollte der Begriff des „Letztverbrauchers“ (Nr. 33) ebenfalls klarer und konform mit der Handhabung im sonstigen Energierecht (vgl. z.B. § 3 NAV) definiert werden wie folgt: „Letztverbraucher ist der Betreiber einer Kunden- oder Inselanlage. Als Betreiber einer Kundenanlage gilt im Zweifel derjenige, der das Vertragsverhältnis über das Anschlussnutzungsverhältnis mit dem Verbindungsnetzbetreiber unterhält.“
zu §4 Ausbaupfad
Die DGS kritisiert die zu wenig ambitionierten Ausbauziele und fordert hier unter Satz 3 einen Brutto-Zubau von Solaranlagen von bis zu 5.000 MW (statt 2.500 MW)
zu §21 Einspeisevergütung
Abs. 1 Nr. 2 sollte ohne weitere Voraussetzungen formuliert werden, wie bisher §38 EEG. Die Nutzung zur Einspeisung von Reststrommengen aus Eigenversorgungskonzepten ist sinnvoll und sollte legitimiert werden.
zu §22 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
Hier muss aus unserer Sicht die Grenze unbedingt bei 1 MW gehalten werden, um insbesondere Solaranlagen im gewerblichen Bereich (Mittelstand, typische Größe einige hundert kWp) effizient und unbürokratisch realisieren zu können.
zu §27a Zahlungsanspruch
- §27 a sollte ersatzlos gestrichen werden. Der Zwang zur vollständigen Inanspruchnahme der Förderung verhindert die Kombination mit förderfreien Nutzungen des Stroms und wirkt kostenerhöhend.
zu §28 Ausschreibevolumen
Die DGS kritisiert die zu wenig ambitionierten Ausbauziele und fordert hier unter Satz 3 die Anhebung der auszuschreibenden Anlagengrößen für Solaranlagen auf mindestens 1.000 MW (statt 500 MW). Dies kann einerseits mit der Überzeichnung der bisherigen Auktionen, andererseits mit der Skepsis der Realisierung zahlreicher Projekte mit extrem niedrigem Zuschlagsbetrag begründet werden.
zu §61 (EEG 2014)
Wir fordern die EEG-Umlage-Freiheit für den gesamten innerhalb derselben Kundenanlage erzeugten und verbrauchten Strom aus erneuerbaren Energien und hocheffizienter KWK.
zu §61a
Wir fordern, dass die doppelte Erhebung der EEG-Umlage auf Batteriestrom generell und nicht lediglich in einem komplizierten und neue Lücken aufreißenden Ausnahmesystem ausgeschlossen wird. § 61 a Absatz 1 sollte daher lauten: „Die Speicherung von Strom zum Zweck des späteren Letztverbrauchs gilt nicht als Letztverbrauch im Sinne des Ausgleichsmechanismus. Für den Letztverbrauch des gespeicherten Stroms gelten die Regelungen, die auf den gespeicherten Strom anzuwenden sind.“