15.05.2014
So geht es weiter!
Das EEG 2014 ist fast beschlossen, die Erneuerbare Energien-Branche zittert vor den Veränderungen, die auf sie zu kommen.
Aber was genau erwartet Anlagenbetreiber? DGS-Rechtsexperte Peter Nümann weiß, welche Reformen nun umgesetzt werden und was sie zur Folge haben. Zusammen mit der DGS bietet er ein Tagesseminar zum Thema EEG 2014 an.
Tagesseminar: EEG 2014 – Konsequenzen für Bestands- und Neuanlagen
Schwerpunkte: Vorstellung und Bewertung der neuen Rechtslage, Konsequenzen für Alt- und Neuanlagen, Beispiele, Neue Geschäftsmodelle und deren Rechtsrahmen, Neue Ideen im Dialog und Diskussion
Teilnehmer: Anlagenbesitzer, Investoren, Bauingenieure und Architekten, PV-Unternehmen, Marketing- und Verwaltungsmitarbeiter von Photovoltaikunternehmen, Interessierte
Die Eckdaten zum Seminar in Weimar:
- Ort: Rießnerstraße 12B, Weimar
- Termin: 15. Juli 10:00 bis 17:00 Uhr
- Kursgebühr: 200,- EUR zzgl. 7% MWSt.
- Anmeldung: dgs-thueringen.de/anmeldung
- Weitere Infos hier...
EEG 2014: Das sind die Fakten
Betrifft mich die EEG Novelle überhaupt? Was ist der letzte Stand der Reform?
Für alle, die nicht bis zum Seminar warten können, oder einfach gern Bescheid wissen, hat RA Peter Nümann hier schon einmal eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Wenn Sie auch weiterhin auf dem laufenden bleiben möchten, können Sie auch alle Infos und Entwicklungen auf Peter Nümanns Blog mitlesen: http://green-energy.nuemann-lang.de/
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, den 27.06.2014, die EEG-Reform in einer nur wenige Tage zuvor im Ausschuss für Wirtschaft und Energie abgestimmten Fassung beschlossen. Der Bundesrat kann zwar in seiner Sitzung am 11. Juli 2014 noch Einspruch gegen das Gesetz einlegen, gerechnet wird hiermit jedoch nicht. Das Gesetz soll damit wie geplant zum 1. August 2014 in Kraft treten.
Was auf die Branche zukommt
Die wichtigsten und schon seit einigen Monaten bekannten Inhalte des Gesetzes beziehen sich auf die Umstellung auf eine geförderte Direktvermarktung ("Marktintegration"), die Ausschreibung der Förderung im Rahmen der Ausbauziele und eine Ausweitung der Umlagepflicht insbesondere auf die Eigenversorgung.
Direktvermarktung
Die Direktvermarktung soll zukünftig der Normalfall der Förderung werden. Die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung wird nur noch für "kleine Anlagen" bezahlt. Als "kleine Anlagen" gelten bis Ende 2015 Anlagen bis 500 kWp Nennleistung und ab 1.1.2016 Anlagen bis 100 kWp. Größere Anlagen können Einspeisevergütung beanspruchen, jedoch mit einem Abschlag von 20%. Dies soll nur eine Vorsorge für "Ausnahmefälle" darstellen, z.B. die Insolvenz eines Direktvermarkters. Hier gilt allerdings der Bestandsschutz für erworbene Förderansprüche, d.h. für größere Anlagen, die vor dem 1. August in Betrieb genommen wurden, gilt das alte Recht.
Ausschreibungen
Die zum 1.8.2014 auf 9,23 für größere Anlagen bis 13,15 ct. für Kleinanlagen in, an oder auf Gebäuden ohnehin auf sehr niedriges Niveau heruntergefahrene Vergütung, die Verweisung auf die Direktvermarktung für größere Anlagen und weitere Einschränkungen insbesondere für Freiflächenanlagen sind für die ohnehin am Boden liegende PV-Branche augenscheinlich noch nicht genug: Für (PV-) Freiflächenanlagen soll die Vergütung zukünftig in einem Ausschreibungsverfahren festgesetzt werden, das noch durch eine Rechtsverordnung zu regeln ist. Zu befürchten ist, dass für dieses Verfahren Projekte akquiriert und geplant werden müssen, deren Realisierung zu den erhofften Konditionen völlig ungewiss ist. Wer wird sich hierauf wirklich einlassen? Allerdings ist durchaus denkbar, dass die Ausschreibung sogar zu höheren Fördersätzen führen, da die Bieter unter Berücksichtigung dieser Planungskosten und -risiken kaum niedriger kalkulieren können, als bereits jetzt. Da aber augenscheinlich schon aktuell die Ausbauziele nicht mehr erreicht werden, könnte die Ausschreibung zum Licht am Ende des Tunnels für die Freiflächen-Investoren werden und deutlich höhere Fördersätze erzielen, als vom Gesetzgeber erwartet.
Eigenverbrauch
Für den ohnehin schon nicht mehr geförderten Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien wird zukünftig EEG-Umlage erhoben. Für Erneuerbare Energien und hocheffiziente KWK verringert sich der Satz jedoch auf 40 % (ab 2017), übergangsweise sogar auf nur 30% (bis Ende 2015) und 35% (bis Ende 2016). Vorausgesetzt wird die Erfüllung von Meldepflichten zur Berechnung der Umlagehöhe. Befreit werden der technische Kraftwerkseigenverbrauch, Anlagen von komplett autarken Eigenversorgern und Kleinanlagen (bis 10 kWp für höchstens 10 MWh pro Jahr), für letztere befristet auf 20 Jahre.
Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden, gibt es allerdings Bestandsschutz. Dieser ist von weiteren Voraussetzungen abhängig und in bestimmten Fällen gilt er auch noch, wenn die Eigenversorgung erst bis zum Ende des Jahres 2014 aufgenommen wurde. Die Details der Inanspruchnahme sollten Sie daher genau prüfen. Ein in Betracht kommender Eigenverbrauch für bis zum 1. August 2014 errichtete Anlagen sollte unbedingt vor dem Stichtag nachweisbar aufgenommen werden.
Fraglich ist allerdings, ob der Bestandsschutz Gnade vor den Augen der EU-Wettbewerbshüter findet. Angekündigt und im Gesetz verankert ist bereits eine Überprüfung bis 2017. Auch wenn die Einwendungen der Wettbewerbshüter jedenfalls für EE-Strom nicht nur dem Minister für Wirtschaft und Energie fragwürdig erscheinen: Eine Umlageerhebung auch auf Eigenstrom aus Bestandsanlagen kann für die Zukunft nicht ganz ausgeschlossen werden.
Stromüberlassung vor Ort
Eine noch größere Bedeutung als bisher wird die Unterscheidung zwischen Stromüberlassung vor Ort und Eigenverbrauch für PV-Anlagenbesitzer bekommen, die bei Lieferung z.B. des auf einem Dach erzeugten Stroms an den darunter liegenden Betrieb bisher 2 ct. von der EEG-Umlage abziehen konnten. Das Grünstromprivileg entfällt in allen Varianten und damit auch dieses sog. "solare Grünstromprivileg" in Form dieses Abzuges. Die Stromüberlassung wird damit im Gegensatz zum Eigenverbrauch voll umlagepflichtig. Hier sollte unbedingt geprüft werden, ob nicht eine Veräußerung oder Vermietung der Anlage an den Stromverbraucher noch vor dem Stichtag 1.8.2014 sinnvoll ist.
Welche "bitteren Pillen" schluckt die Branche noch?
Der Gesetzentwurf enthält weitere "bittere Pillen", die angesichts der Vielzahl der Änderungen in der öffentlichen Wahrnehmung kaum beachtet werden: Zum Beispiel ist für ab 1.1.2016 in Betrieb genommene Anlagen ist eine Reduzierung der Förderung auf Null vorgesehen für Zeiten, in denen der Strompreis an der Strombörse negativ ist. Selbst Kleinanlagenbetreiber werden also für die sich auf der Strombörse auswirkenden strukturellen Ungleichgewichte der Energiewirtschaft im Großen haftbar gemacht. Dies bildet natürlich "den Markt" ab, führt aber zu Unwägbarkeiten, die für die Betreiber einzelner Anlagen - im Gegensatz zu großen Energieversorgern - weder beeinflussbar noch tragbar sind.
Was in letzter Minute geändert wurde
Neben der Regelung zur Umlagebefreiung von stromkostenintensiven Unternehmen, die erst im letzten Moment überhaupt in den Entwurf aufgenommen wurde, ist besonders um die Fassung des §61 zur EEG-Umlage auf Eigenstrom bis zuletzt gerungen worden.
Für die Eigenversorgung aus Erneuerbare Energien und hocheffizienten KWK werden nun übergangsweise 30% (bis Ende 2015) und 35% (bis Ende 2016), ab 2017 40% Umlage fällig. Die Umlagebefreiung für Kleinanlagen (bis 10 kWp für höchstens 10 MWh pro Jahr) bleibt in dieser Höhe bestehen und wird nicht erhöht. Sie wird wie die Förderdauer befristet zauf 20 Jahre. Die Umlagebefreiung für nicht EE-Eigenstrom entfällt.
Die Bestandsschutzregelung wurde noch einmal komplett überarbeitet, wird am Kern so kommen wie erwartet: Alle Anlagenbetreiber, die bereits vor dem Stichtag 1. August 2014 Strom aus einer zu diesem Tag bestehenden Anlage bezogen haben, werden der Umlage befreit, "sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht". Diese Beschränkung entfällt für Anlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die bereits am 23. Januar 2014 gewisse Genehmigungen hatten, können zudem den Bestandschutz noch bis Ende des Jahres erlangen.
Neu ist die in § 98 Abs. 3 des EEG 2014 aufgenommene Beauftragung der Bundesregierung mit einer Überprüfung der Bestandsschutzregelungen bis 2017, für die ein Entwurf für eine Neugestaltung vorgelegt werden soll. Ob der Bestandsschutz Bestand haben wird, ist also fraglich. Hintergrund sind Beanstandungen durch die EU-Kommission.
Eine weitere Änderung in letzter Sekunde betrifft die "kleinen Anlagen". Die Stufe "250 kWp" entfällt, stattdessen kommt bereits ab 1.1.2016 die Verkürzung auf 100 kWp.
Fazit
Beachten Sie die Änderungen des EEG besonders dann, wenn Sie Eigenverbrauchsanlagen betreiben oder planen. Die Änderungen betreffen Sie und eine Reaktion noch vor dem Stichtag 1.8.2014 kann Ihnen womöglich wichtige Vorteile bringen.
Wenn Sie Fragen haben oder Details erfahren möchten, besuchen Sie doch unser Tagesseminar in Weimar (Beschreibung s. oben), dort steht Ihnen EEG-Experte Herr Nümann persönlich zur Verfügung.
DGS Solarschule Thüringen - Kontakt
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