Eine Beschreibung von Jörg Sutter

[Foto: Jörg Sutter]
In der vergangenen Woche und in den letzten Tagen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) weiteren Widerspruch von verschiedenen Seiten zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen im Energiebereich einstecken müssen.
Ende der vergangenen Woche wurde der Gesetzentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GmodG, dem Nachfolger des umstrittenen „Heizungsgesetzes“) veröffentlicht, der ebenfalls in Ungnade bei den Fachexperten gefallen ist. Im Gegensatz dazu wartet die Energiebranche noch immer (Stand 13.5.) auf die offiziellen Referentenentwürfe von EEG 2027 und Netzpaket.
Gebäude ohne Modernisierung
Der Gesetzentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz kam, wie von Fachleuten befürchtet, nun wie schon vorab kommuniziert ohne die 65 % Vorgabe für erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung, die in der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von Minister Habeck noch enthalten war. Auch weitere Punkte des Gesetzentwurfs stehen aktuell in der Kritik: So hat die DGS in einer Stellungnahme auf fehlende Aspekte zum Einsatz von Solarthermie im Rahmen der Gebäudebeheizung hingewiesen.
Konkreter sind im Gesetzentwurf die Stufen der sogenannten Bio-Treppe enthalten, die in späteren Jahren den Anteil der klimafreundlichen Brennstoffe erhöhen soll. Hier sollen ab 1. Januar 2029 10 %, ab 1. Januar 2030 15 % Anteil gelten und dieser Anteil soll bis 2035 auf 30 %, bis zum Jahr 2040 auf insgesamt 60 % gesteigert werden.
Diese Streichung der 65%-Forderung wurde bereits im Februar unter anderem von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und vielen anderen Verbänden scharf kritisiert. Damals sagte Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: „Dieses Gebäudemodernisierungsgesetz ist mehr als ein Rückschritt – es ist ein klimapolitischer Wortbruch und ein energiepolitischer Offenbarungseid“. Warum Wortbruch? Weil nur 60 % bis 2040 eben keine Klimaneutralität bedeuten. Man darf gespannt sein, ob eine solche Regelung der Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes standhalten würde, das ja schon einmal die vergangene Regierung an die politisch verbindlichen Klimaziele erinnert hat.
Doch auch ein Lichtblick für den Klimaschutz ist im Gesetzentwurf enthalten: zusätzlich zu der Änderung der nationalen Regelungen fließen in den Gesetzentwurf auch einige EU-Regelungen der umzusetzenden Europäischen Gebäuderichtlinie ein. Dazu gehören unter anderem eine Sanierungspflicht für Nicht-Wohngebäude ab dem Jahr 2030 und die stufenweise Einführung einer europaweit gültigen Solarpflicht für Neubauten und größere Bestandsbauten stufenweise bereits ab 2027.
Der Referentenentwurf wurde am 05.05. veröffentlich und ist heute, am 13.05. durch das Bundeskabinett verabschiedet worden.
Kartellamt gegen Gaskraftwerk-Ausschreibung
Einen interessanten Widerspruch gab es in den vergangenen Tagen vom Bundeskartellamt gegen das neue Kraftwerkgesetz, in dem ja Reserve-Gaskraftwerke von Ministerin Reiche ausgeschrieben werden sollen (siehe unsere Stellungnahme aus der vergangenen Woche hier). Wie das Handelsblatt hier berichtet, kritisiert die Behörde ebenfalls, dass Batteriespeicher faktisch ausgeschlossen sind, außerdem würden etablierte Energieversorger bevorzugt. Bieter, die sich an der Ausschreibung beteiligen möchten, müssen einen vorhandenen oder bereits zugesagten Netzanschluss vorweisen können – das ist meist nur machbar, wenn bereits ein bisheriger Kraftwerksstandort genutzt werden kann. Der vermeintliche Zeitaspekt kann hier keine Rolle spielen, denn Batteriespeicher können ja deutlich schneller realisiert werden als zum Beispiel neue Gaskraftwerke gebaut. Durch diese im Gesetzentwurf vorgegebenen Standortvorgaben befürchtet das Bundeskartellamt auch eine marktbeherrschende Stellung der Unternehmen, die sich auf die neuen Kraftwerke bewerben – das könnten die „alten Verdächtigen“ sein, innovative Anbieter bleiben außen vor.
Experten gegen Redispatch-Umsetzung
Gegen die vom BMWE geplante Neuregelung eines Redispatch-Vorbehaltes mit Streichung der Entschädigungszahlung für PV-Betreiber argumentiert die Stiftung Umweltenergierecht. Deren Experten bezeichnen die Neuregelung vorsichtig als „wohl nicht mit EU-Recht vereinbar“. Auch sind nach Ansicht der Stiftung zu den derzeitigen Gesetzentwürfen noch viele Umsetzungsfragen und Fragen zu Haftung und ähnlichen Aspekten der konkreten Anwendung offen. So stellt sich die Frage: Mit welcher Motivation sollte ein Netzbetreiber ein netzkapazitätsreduziertes Gebiet nach drei Jahren freiwillig aufheben, wenn er dadurch eventuell in ein Haftungsrisiko (bei möglicher Fehlberechnung mit massiven finanziellen Folgen) hineinläuft?

[Foto: Jörg Sutter]
Vorschlag von Jens Spahn
Einen spannenden Vorschlag hat der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Jens Spahn, in dieser Woche geäußert: Kurz vor dem Koalitionsausschuss hat er sich für eine pauschale Kürzung von Subventionen und Steuervergünstigungen ausgesprochen. „Ich persönlich komme immer mehr dahin, dass eine pauschale Kürzung, ein pauschales Abschmelzen bei allen Subventionen und Steuervergünstigungen um fünf Prozent der richtige Weg ist“, wird Spahn hier zitiert.
Das könnte doch eine gute Lösung sein: Ja, überall den Rasenmäher anzusetzen, tut auch überall weh. Aber bei der Photovoltaik die EEG-Vergütung für Neuanlagen zum 1.1.2027 um 5 Prozent zu kürzen, ist machbar. Im Gegenzug dann aber auch die Kerosin-Steuerbefreiung, Energiesteuer-Reduktionen für Industrie und Landwirtschaft, Kohle- und Dieselsubventionen und andere fossile Subventionen, die allesamt hier im Subventionsbericht der Bundesregierung zu finden sind ebenfalls um 5 Prozent reduzieren, wäre dann konsequent. Im Jahr 2025 weisen von 139 Finanzhilfen übrigens nur 89 einen positiven Bezug zu den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verankerten Umwelt- und Klimaschutzzielen auf.
