Vorbemerkung
Zunächst möchten wir den für die fachliche Prüfung und Kommentierung des Referentenentwurfs eingeräumten Zeitrahmen ausdrücklich kritisch einordnen. Die den Verbänden und Gremien durch die Referate IIA2 und BI3 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gesetzte Frist wird der Tragweite des Vorhabens aus unserer Sicht nicht gerecht.
Bei einem Gesetzgebungsvorhaben, das geeignet ist, nachhaltige Auswirkungen auf Staat, Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes zu entfalten, setzt eine sachgerechte Beteiligung der Fachöffentlichkeit eine angemessene
Prüfungs- und Abstimmungszeit voraus. Nur ein ausreichender zeitlicher Rahmen gewährleistet die notwendige fachliche Sorgfalt, die Qualität der Stellungnahmen sowie eine ernsthafte und verantwortungsvolle Befassung mit den vorgesehenen
Regelungen.
Die vorgegebene Frist bewerten wir daher als nicht angemessen und im Hinblick auf die Bedeutung und Komplexität des Gesetzgebungsvorhabens und dessen Bedeutung für den Klimaschutz als nicht zielführend. Sie erschwert eine vertiefte
fachliche Prüfung und beeinträchtigt aus unserer Sicht die Qualität des nötigen Beteiligungsverfahrens.
Ungeachtet dessen kommen wir unserem Auftrag und unserer Verantwortung als Fachverband auf Bundesebene nach und nehmen im Folgenden zu ausgewählten Regelungsbereichen des Referentenentwurfs Stellung.
Vorwort
Der vorliegende Referentenentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) stellt die Weichen für die zukünftige Ausgestaltung der Wärmewende im Gebäudesektor. Ziel des Gesetzgebers muss es sein, den Transformationspfad hin
zu einer treibhausgasneutralen Energie und Wärmeversorgung konsequent fort zu führen und dabei technologieoffen (mit klarem Bezug zum Einsatz der Technologien der Erneuerbaren) innovationsförderlich sowie investitionssicher zu agieren.
Vor diesem Hintergrund ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der vorgelegte Entwurf weiterhin regulatorische Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich vorsieht und die Solarthermie als anrechenbare „Erfüllungsoption“
anerkennt. Gleichzeitig enthält der Entwurf jedoch mehrere technische und systematische Schwächen, die einer sachgerechten Markt- und Technologieentwicklung entgegenstehen und dringend korrigiert werden sollten.
Insbesondere die Anerkennung solarthermischer Anlagen muss stärker an realen Wärmeerträgern und nicht an geometrischen Flächenkennwerten orientiert werden. Der Gesetzgeber sollte hierbei bestehende und bereits in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) etablierte Bewertungsansätze übernehmen.
Solarthermie als Erfüllungsoption in §43 GModG
Positiv hervorzuheben ist zunächst, dass die Anforderungen der sogenannten „Biotreppe“ gemäß § 43 GModG alternativ auch durch den Einsatz solarthermischer Anlagen erfüllt werden können.
Der Referentenentwurf sieht hierzu im § 43 Absatz 3 wie folgt vor:
„Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden.“
Damit wird anerkannt, dass Solarthermie unmittelbar zur Minderung fossiler Brennstoffe beiträgt und einen substanziellen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors und der Wärmewende leisten kann und sollte. Die Regelungen des
Gesetzentwurfs erwecken den Eindruck, dass die Anerkennung von Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen als alternative Erfüllungsoption zur Biotreppe zeitlich befristet sein soll. Dies ist aus fachlicher und klimapolitischer Sicht nicht
sachgerecht. Es bedarf daher einer ausdrücklichen Klarstellung, dass der durch Solarthermie oder Wärmepumpen erbrachte Anteil erneuerbarer Wärme dauerhaft auf den nach § 43 jeweils vorgeschriebenen Grüngas-Anteil angerechnet werden
kann, solange die jeweilige Anlage tatsächlich in Betrieb ist und erneuerbare Wärme bereitstellt.Insbesondere Solarthermieanlagen verfügen über sehr lange Nutzungsdauern und liefern dauerhaft 100 % erneuerbare Wärme. Ihre klima- und energiepolitische Wirkung endet nicht mit dem Jahr 2045. Eine gesetzliche oder faktische Befristung der Anrechenbarkeit würde daher den Investitionsanreiz für diese Technologien erheblich schwächen und stünde dem Ziel einer langfristig nachhaltigen Wärmeversorgung entgegen.
Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass die bislang überhöhten Mindestanforderungen aus § 71 h GEG faktisch abgesenkt wurden. Die nun vorgesehenen Anforderungen orientieren sich wieder an realistischeren EE-Anteilen.
Gleichwohl besteht hinsichtlich der technischen Ausgestaltung der Nachweisführung weiterhin erheblicher Anpassungs- und Konkretisierungsbedarf. Die hierfür erforderlichen Detailregelungen sind unter Einbeziehung der maßgeblichen Akteure zu erarbeiten. Dieser Abstimmungs- und Entwicklungsprozess erfordert einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um zu
sachgerechten, belastbaren und praktikabel umsetzbaren Ergebnissen zu gelangen. Die für die Stellungnahme zum Referentenentwurf eingeräumte Frist war hierfür nicht ausreichend bemessen, sodass eine vollumfängliche Prüfung und
Ausarbeitung in der gebotenen Tiefe nicht möglich war.
Fehlende Regelung zur Anerkennung höherer Solarthermie-Anteile
Im bisherigen GEG war geregelt, dass höhere Solarthermie-Anteile als die pauschal anerkannten 15 % durch eine fachkundige Person nachzuweisen sind. Im neuen Entwurf fehlt jedoch der bisherige Verweis auf DIN V 18599 vollständig.
Bislang lautete die Regelung:
„Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.“
Nach Auskunft aus dem Gesetzgebungsverfahren wurde der Verweis auf DIN V 18599 mit dem Ziel einer Vereinfachung gestrichen. Allerdings bleibt dadurch unklar, mit welchen fachlichen Methoden künftig höhere Anteile nachgewiesen werden sollen.
Gerade hierin liegt jedoch die Chance, praxisgerechte und technologieoffene Nachweisverfahren zu etablieren. Die Nachweisführung sollte ausdrücklich auch auf Basis des Bruttowärmeertrags (Gross Thermal Yield – GTY) ermöglicht werden, da dieser Ansatz bereits in der BEG-Förderlandschaft etabliert ist.
Eine entsprechende Klarstellung im Gesetz oder zumindest in der Begründung wäre dringend erforderlich. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Controlling- und Prüfungsinstanzen über eine hinreichend definierte
und belastbar ausgestaltete Fachkunde verfügen. Die Anforderungen an diese Fachkunde sind nachvollziehbar, schlüssig und praxisgerecht auszugestalten, um eine vollumfängliche sowie fachlich belastbare Beurteilung und Kontrolle sicherzustellen.Wir als DGS können hier gerne behilflich sein.
Die Aperturfläche eines Solarkollektors als ungeeigneter Bewertungsmaßstab
Besonders kritisch ist, dass der Referentenentwurf weiterhin ausschließlich auf die Aperturfläche abstellt.
Vorgesehen ist derzeit:
„… wenn die solarthermische Anlage
- bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
- bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.“
Diese Regelung übernimmt nahezu unverändert die bisherige Systematik des GEG und führt weiterhin zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen.
Die ausschließliche Verwendung der Aperturfläche benachteiligt insbesondere leistungsstarke und hochwertige Solarthermiekollektoren deutscher und europäischer Hersteller. Effiziente Kollektoren erzielen bei gleicher Fläche deutlich
höhere Wärmeerträge, müssen nach geltendem Recht jedoch dieselbe Mindestfläche installieren wie weniger leistungsfähige Systeme.
Dadurch entsteht ein systematischer Fehlanreiz zugunsten ineffizienterer Technologien.
Hinzu kommt, dass die Aperturfläche bereits seit Einführung der ISO 9806 im Jahr 2013 als technisch überholter Bewertungsmaßstab gilt. Die Norm verwendet seither die Bruttofläche als Bezugsgröße, da die Aperturfläche konstruktionsbedingt stark variieren kann und daher keinen fairen Vergleich unterschiedlicher Kollektortypen ermöglicht.
Ein modernes, innovationsförderndes Gesetz sollte deshalb nicht auf geometrische Dachflächen, sondern auf tatsächlich erzeugte erneuerbare Wärme abstellen.
Einführung des Bruttowärmeertrags (GTY) als sachgerechter Maßstab
Die sachgerechte Lösung besteht darin, den Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (Gross Thermal Yield – GTY) als gleichwertiges Mindestkriterium anzuerkennen. Dieser Ansatz ist weder neu noch experimentell. Er wurde bereits 2024 in die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) aufgenommen.
Dort heißt es ausdrücklich:
„Diese Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) in Kilowattstunden bei 50 °C am Standort Würzburg nach Solar-Keymark-Datenblatt mindestens das 20-fache der Nutzfläche beträgt.“
Der Gesetzgeber sollte diese etablierte Regelung unmittelbar übernehmen.
Konkreter Formulierungsvorschlag zu § 43 Absatz 3 GModG
Der Absatz sollte daher wie folgt ergänzt werden:
„Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
- bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einem Bruttowärmeertrag von mindestens 20 kWh je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
- bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einem Bruttowärmeertrag von mindestens 15 kWh je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.“
Hilfsweise sollte mindestens folgende Gleichwertigkeitsregelung ergänzt werden:
„Die Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) in Kilowattstunden mindestens das 20-fache beziehungsweise 15-fache der Nutzfläche beträgt.“
Anerkennung höherer Solarthermie-Anteile bis 2039
Die meisten heizungsunterstützenden Solarthermieanlagen erzielen in der Praxis deutlich höhere Brennstoffeinsparungen als die pauschal anerkannten 15 Prozent, insbesondere bei günstiger Südausrichtung.
Dies sollte regulatorisch berücksichtigt werden.
Es wird daher vorgeschlagen, fachkundigen Personen nach § 88 ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, höhere Anteile – insbesondere bis zu 30 Prozent – anzurechnen, sofern:
- die Kollektorfläche eine günstige Ausrichtung aufweist (z. B. Azimut 135° bis 225°),
- ein entsprechender Bruttowärmeertrag nachgewiesen wird,
- sowie die Heizlast des Gebäudes berücksichtigt wird.
Eine solche Regelung sollte mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2039 gelten.
Darüber hinaus sollte gesetzlich klargestellt werden, dass ein einmal anerkannter Solarthermie-Anteil auch über die genannten Stichtage hinaus weiterhin auf die Verpflichtungen nach § 43 Absatz 1 angerechnet werden darf solange die Wärme der Solarkollektoren genutzt wird.
Klarstellung zum Solar-Keymark-Zertifikat (§ 44 GModG)
§ 44 GModG verlangt für solarthermische Anlagen weiterhin eine Solar-Keymark-Zertifizierung. Diese Regelung ist grundsätzlich nachvollziehbar, berücksichtigt jedoch nicht die tatsächlichen Produktlebenszyklen.
Die technische Nutzungsdauer hochwertiger Sonnenkollektoren liegt regelmäßig deutlich über 20 Jahren. Solar-Keymark-Zertifikate müssen dagegen mit erheblichem Kostenaufwand regelmäßig erneuert werden. In der Praxis verfügen daher zahlreiche technisch einwandfreie Bestandsanlagen nach einigen Jahren nicht mehr über ein formal gültiges Zertifikat.
Daher sollte klargestellt werden:
- Maßgeblich ist die Zertifizierung zum Zeitpunkt der Herstellung beziehungsweise des Inverkehrbringens.
- Ein späteres Auslaufen des Zertifikats darf nicht zum Verlust der Anerkennungsfähigkeit der Anlage führen.
Andernfalls entstehen erhebliche Rechts- und Kostenrisiken für Betreiber funktionstüchtiger Bestandsanlagen.
Wärmepumpen-Hybridheizungen (§ 43 Absatz 4 GModG)
Der Entwurf verzichtet bei Wärmepumpen-Hybridheizungen zwar auf konkrete Mindestanforderungen, erkennt faktisch jedoch lediglich einen EE-Anteil von 15 Prozent an.
Dies stellt gegenüber der bisherigen Regelung des § 71h GEG eine Verschärfung dar und erscheint weder technologisch sach- noch marktgerecht.
Es wird empfohlen, die bisherigen Regelungen unverändert fortzuführen und eine Anerkennung entsprechender Systeme mindestens bis Ende 2039 sicherzustellen.
Stromdirektheizungen und Eigenstromnutzung
Die bisherigen Einschränkungen für Stromdirektheizungen wurden inhaltlich weitgehend unverändert übernommen.
Dadurch bleibt insbesondere in Mehrfamilienhäusern mit ungünstigen Rahmenbedingungen für Wärmepumpen oder Solarthermie weiterhin unberücksichtigt, dass direkt elektrische Wärmeerzeugung in Verbindung mit lokal erzeugtem Solarstrom fossile Brennstoffe wirksam verdrängen kann.
Es sollte daher geprüft werden, Stromdirektheizungen unter bestimmten Bedingungen zuzulassen, insbesondere wenn:
- vorrangig lokal erzeugter PV-Strom genutzt wird,
- keine oder nur eingeschränkte Einspeisevergütung erfolgt, beziehungsweise netzdienliche Begrenzungen vorgesehen sind.
Finale Frist für den Betrieb von Heizkesseln und Ölheizungen (früherer §72)
Mit Streichung des §72 ist auch die finale Frist für den Betrieb von Heizkesseln und Ölheizungen gestrichen worden, denn in §72, Absatz 4 des bisherigen GEG heißt es:
„Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“
Dieser Absatz sollte unbedingt auch im neuen Gesetz stehen.
Planungssicherheit und Investitionsvertrauen
Die wiederholten Änderungen, Verschiebungen und Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem GEG und dem GModG haben zu erheblicher Verunsicherung bei Eigentümern, Fachhandwerk und Industrie geführt.
Für die erfolgreiche Transformation des Gebäudesektors sind jedoch vor allem erforderlich:
- langfristige Planungssicherheit,
- technologisch konsistente Regelungen,
- investitionsfreundliche Rahmenbedingungen,
- sowie technologieoffene und leistungsbezogene Bewertungsmaßstäbe.
Die Branche verfügt bereits heute über marktreife Lösungen und ausreichende Produktionskapazitäten für eine erfolgreiche Wärmewende. Der regulatorische Rahmen sollte diese Entwicklung unterstützen — nicht behindern.
Fazit
Der Referentenentwurf enthält wichtige Ansätze zur Fortführung der Wärmewende und zur Anerkennung solarthermischer Systeme. Allerdings bleiben zentrale technische und regulatorische Defizite bestehen.
Insbesondere sollte:
- die Aperturfläche als alleiniger Maßstab ersetzt beziehungsweise ergänzt werden,
- der Bruttowärmeertrag (GTY) als technologieneutraler Effizienzmaßstab eingeführt werden,
- die Anerkennung höherer Solarthermie-Anteile ermöglicht werden,
- Rechtssicherheit für bestehende Solar-Keymark-zertifizierte Anlagen
- geschaffen werden,
- sowie eine finale Frist für den Betrieb von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen im Gesetz verankert werden.
Nur mit einem technologisch sachgerechten und innovationsfreundlichen Ordnungsrahmen kann und sollte der Transformationspfad hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung erfolgreich fortgeführt werden. Wir sind es den
folgenden Generationen schuldig hier klare Leitlinien hin zur Klimaneutralität in der Energie- und Wärmeversorgung zu entwickeln. Eine Abkehr zu fossilen Brennstoffen hin zu klimaneutralen Technologien der Erneuerbaren muss hierbei klar im Fokus stehen.
Abschließende Hinweise
Abschließend erlauben wir uns einen Hinweis zum Verfahren der Verbändeanhörung im Rahmen des vorliegenden Referentenentwurfs.
Die Erstellung einer fachlich fundierten und seriösen Stellungnahme zu einem Gesetzesentwurf, der geeignet ist, die Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger sowie die zukünftige Entwicklung unseres Landes nachhaltig zu beeinflussen,
erfordert einen angemessenen zeitlichen Vorlauf. Eine qualifizierte Bewertung gesetzlicher Regelungen setzt voraus, dass die jeweiligen Inhalte umfassend geprüft, Chancen und Risiken sorgfältig gegeneinander abgewogen sowie praktikable Lösungsansätze erarbeitet werden können.
Vor diesem Hintergrund wäre es aus unserer Sicht wünschenswert, den beteiligten Verbänden und Fachgremien im Rahmen der Anhörung die erforderliche Zeit und Wertschätzung entgegenzubringen, die einer sachgerechten Beteiligung angemessen sind. Insbesondere würden wir es begrüßen, wenn Verbände mit ausgewiesener Expertise im Bereich der erneuerbaren Technologien künftig frühzeitiger in den Entwicklungs- und Abstimmungsprozess eingebunden würden.
Es geht hierbei um nicht weniger als die nachhaltige und verantwortungsvolle Gestaltung zentraler gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Dies setzt einen respektvollen und
konstruktiven Dialog mit denjenigen Akteuren voraus, die ihre praktische Erfahrung und fachliche Expertise in den Gesetzgebungsprozess einbringen können.
Schlussbemerkung
Wir als DGS stehen gerne bereit, um uns im weiteren Verfahren mit Änderungsvorschlägen oder der Konkretisierung von Aspekten, Praxisbeispielen o.ä. einzubringen. Sprechen Sie uns bitte einfach an.
Kontaktdaten
Bei inhaltlichen Fragen zu dieser Stellungnahme wenden Sie sich bitte direkt an:
Andreas Wöll, Prof.h.c. Dipl.-Ing.(FH)
Vorsitzender
DGS Fachausschuss Solarthermie – Erneuerbare Wärme (fastew)
woell@dgs.de
Martin Schnauss, Dipl.-Ing.
Stellv. Vorsitzender
DGS Fachausschuss Solartherie – Erneuerbare Wärme (fastew)
Allgemeine Kontaktdaten:
Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V.
EUREF-Campus 16
10829 Berlin
Tel. 030/5858 238-00
info@dgs.de
www.dgs.de
