Allgemeine Bemerkungen
Wir kritisieren (wieder einmal) die kurze Rückmeldefrist von nur wenigen Tagen, die eine intensive Beschäftigung mit den Inhalten des Gesetzentwurfes nicht zulässt.
Daher haben wir einige allgemeine Anmerkungen zum Entwurf abzugeben, für detailliertere Betrachtungen eines Entwurfes mit rund 200 Seiten ist die Gewährung einer längeren Frist zwingend.
Anmerkung 1 (zu Problem und Ziel)
Problem und Ziele sind aus unser Sicht primär richtig erkannt und müssen vorangetrieben werden. Dass unser Stromversorgungssystem eine hohe Sicherheit bietet, muss auch in Zukunft so bleiben.
Jedoch ist für uns die weitere Betrachtung unverständlich: Der angesprochene „Attentismus bei Investitionen“ besteht aus unserer Sicht in zwei Bereichen nicht:
- im Bereich der Erzeugung erneuerbaren Energien (PV und Wind). Auch diese Kapazitäten sind steuerbar (zumindest in eine Richtung).
- im Bereich der kleinen und großen Batteriespeicher. Das sind klar steuerbare Einrichtungen, zu denen derzeit eine Vielzahl von Investoren Projekte ohne staatliche Förderung realisieren möchten, aber aufgrund der unklaren politischen Rahmenbedingungen und der nicht vorhandenen Verlässlichkeit (Stichwort Privilegierung von Batteriespeichern im Baurecht) nicht investieren können.
In beiden genannten Bereichen ist aktuell ein großes Problem der Netzzugang und die Abwicklung der Netzanfragen bei den Netzbetreibern.
Anmerkung 2 (zu „Lösung“)
Das Errichten eines Kapazitätsmarktes für 2031 und Ausschreibungen für Neuanlagen sind für uns nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist das eingesetzte Langzeitkriterium, das in der ersten Ausschreibungsrunde erfüllt werden muss. Die Stabilisierung der guten Versorgungssicherheit kann sich ja nicht nur auf eine Situation der „Dunkelflaute“, sondern muss sich doch auch bei kurzzeitigen Schwankungen im Stromnetz aufrecht erhalten lassen.
Das im Gesetzentwurf enthaltene Langzeitkriterium verhindert explizit, das die oben genannten vielen wartenden Batteriespeicherprojekte teilnehmen können und (ohne Förderungen des Staates) hier zumindest für einen Teil des Problems konkrete Lösungen gefunden werden. Das einzubeziehen ist aus unserer Sicht zwingend, auch aus der gebotenen Sparsamkeit hinsichtlich Finanzmitteln der Steuerzahler und Stromkunden.
Weiterhin ist zwingend die Auslegung der notwendigen Gaskraftwerke als H2-ready nicht nur so auszulegen, dass eine zukünftige Dekarbonisierung „möglich“ ist, sondern dies muss auch in einem zeitlichen Stufenplan fest (am besten gleich mit der Ausschreibung) verbindllich mit den Bietern vereinbart werden.
Anmerkung 2 (zu C Alternativen)
Die Anmerkung im Gesetzentwurf, dass es hier keine Alternativen gibt, ist schlichtweg falsch.
Es ist unverständlich, warum Förderungen für eine hohe Zahl an Gaskraftwerken ausgegeben werden sollen, während ein Teil der Stabilität durch (aus Sicht der Steuerzahler und Stromkunden) kostenfreie Batteriespeicherprojekte geleistet werden kann. Auch sind diese Projekte bei passendem regulatorischen Rahmen deutlich schneller zu realisieren als komplexe Gaskraftwerks-Projekte und könnten dann sogar schneller zur Verfügung stehen.
Wenn – wie von verschiedenen Seiten auch in der Presse in den vergangenen Tagen geschildert – das Stromsystem durch die am 1. Mai sichbaren extremen negativen Preise ein Problem hat, warum soll mit der Lösung dafür dann bis 2031 gewartet werden?
Und noch ein Argument muss an dieser Stelle genannt werden: Gerade in der aktuellen weltpolitischen Lage ausgerechnet auf einen Ausbau von fossilen Energien zu setzen, kann nur als grundfalsch bezeichnet werden.
Derzeit müssen aufgrund der Versorgungsprobleme Milliardensummen für fossile Energieimporte aufgewendet werden – und dieses wirtschaftliche Risiko soll in Zukunft für Bürger und Unternehmen noch weiter zementiert werden? Laut Gesetzentwurf bis zum Jahr 2045, wenn die Kraftwerke dann klimaneutral sein sollen? Das kann doch nicht ernsthaft erwogen werden.
Anmerkung 3 (zu D Haushaltsausgaben)
Der Gesetzentwurf behauptet: „Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.“ Im Folgenden steht auch: „Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.“ Diese Sätze können aus unserer Sicht so nicht stehen bleiben.
Das bedarf aus unserer Sicht einer klärenden Darstellung, denn unter D wird ja zu Beginn die „Einführung einer Umlage“ zur Finanzierung explizit genannt. Wie hoch die Kosten sein werden, bleibt verborgen, doch sowohl Länder und Gemeinden, die
Wirtschaft und die Bürger werden hier finanziell betroffen sein.
Der Gesetzgeber darf den Bürgerinnen und Bürgern hier nicht den Eindruck vermitteln, dass die mit diesem Gesetz veranlassten Kraftwerksneubauten kostenfrei zu erhalten sei.
Weiterhin sollte deulicher darauf hingewiesen werden, dass mit der Jahresangabe „2031“ der Zeitraum November 2031 bis Oktober 2032 gemeint ist. Dies wird erst in der Begründung auf Seite 74 des Gesetzentwurfs deutlich. Alternativ könnte das
echte Kalenderjahr, das ja so auch sprachlich klar definiert ist, herangezogen werden.
Zu den konkreten Regelungen des Gesetzentwurfes
Eine detaillierte Betrachtung der konkreten Ausschreibungen war uns in der Kürze der Zeit nicht möglich.
Schlussbemerkung
Wir als DGS stehen gerne bereit, um uns im weiteren Verfahren mit Änderungsvorschlägen oder der Konkretisierung von Aspekten, Praxisbeispielen o.ä. einzubringen. Sprechen Sie uns bitte einfach an.
Kontaktdaten
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Jörg Sutter
Fachausschuss Photovoltaik
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