Stellungnahme
DGS e.V.

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ (Netzanschlusspaket)

Allgemeine Bemerkungen

Die eingeräumte Frist von nur 3 Werktage zur Stellungnahme ist der Tragweite der Probleme nicht angemessen. In dieser Zeit kann keine umfangreiche Analyse vorgenommen werden. So muss unsere Stellungnahme als erster Schritt betrachtet werden.

Es werden hier Einschränkungen bei der Umsetzung von Erneuerbare-Energie-Anlagen in Kauf genommen, obwohl das Problem der schleppende Netzausbau und fehlende Digitalisierung sind.

ie vorgesehenen Redispatch-Regelung schwächen (auch in der aktuell vorliegenden, abgeschwächten Form) die wirtschaftliche Sicherheit von Projekten und gefährden damit die Umsetzbarkeit massiv.

Unverständnis: Trotz Bereitschaft der Ministerin, auch Alternativen zu prüfen, würde nun an dieser Regelung festgehalten – trotz massiver Kritik, z.B. auch von der Energieministerkonferenz.

Wir befürchten durch die aktuellen Neuregelungen einen Einbruch der Umsetzungen, was schlicht falsch und aufgrund vieler Aspekten (von Klimaschutzzielen bis Resilienz-Betrachtungen) schlicht der falsche Weg ist. Denn die erneuerbaren Energien sind heute zweifelsfrei die mit Abstand günstigste Stromerzeugung und überall im Überfluss verfügbar (Stichwort Transport durch die Strasse von Hormus oder andere geopolitischen Risiken).

Das Netzpaket widerspricht dem Koalitionsvertrag, den 10 Schlüsselmassnahmen des BMWE, und eventuell auch EU-Recht (s. aktuelle Studie zu Redispatch Stiftung Umweltenergierecht).

Laut Koalitionsvertrag: „Der Ausbau und die Modernisierung der Netze werden …mit dem Erneuerbaren-Ausbau synchronisiert.“ – nicht umgekehrt! Weiterhin sind Netzpaket und Entwurf des EEG 2027 offensichtlich nicht auf- und miteinander abgestimmt. In der EE-Branche sind inzwischen mehr als 430.000 Beschäftigte, ein Anstieg der Arbeitslosigkeit droht bei Ausbau-Einbruch.

Die deutsche Volkwirtschaft gibt jedes Jahr mind. 60 Mrd. Euro für Importe von fossilen Brennstoffen aus. Nur Erneuerbare Energien schaffen hier Unabhängigkeit und dringend notwendige finanzielle Spielräume.

Stattdessen die Erneuerbaren Energien zu stärken, erhalten die Netzbetreiber weitreichende neue Ermessensspielräume, während die Risiken des bislang unzureichenden Netzausbaus auf die Erneuerbare-Energien verlagert werden.

Die DGS lehnt diesen Ansatz ab und fordert daher eine grundlegende Überarbeitung der zentralen Regelungselemente des aktuellen Gesetzentwurfs.

Unsere konkreten Anmerkungen zum Entwurf:

Anmerkung 1(zu §8 (neu) Netzanschluss in kapazitätslimitierten Gebieten)

Diese Regelung hebelt die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung für PV-Anlagen, die seit nunmehr 25 Jahren den Ausbau auf heutigen Stand erst möglich gemacht hat, vollständig aus.

Ein Vertragsvorschlag, der einseitig vom Netzbetreiber mit unregulierten Bedingungen angeboten wird, ist zum Scheitern verurteilt. Hier müsste mindestens ein Mustervertrag z.B. der Bundesnetzagentur zur Voraussetzung gemacht werden, um Regelungen auszuschliessen, die sich einseitig gegen den Anlagenbetreiber richten.

Anmerkung 2 (zu §14 / 1d (neu) Redispatch)

Wir kritisieren die geplante Redispatch-Regelung, da damit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko auf Anlagenbetreiber verlagert wird, das im vollen Verantwortungsbereich bei den Netzbetreibern liegen muss.

Die Verkürzung (von 10 auf 6 Jahre gegenüber Leak vom April) verkleinert das Risiko etwas, aber auch 6 Jahre sind noch zu lang.

Forderung: Wir fordern die vollständige Abschaffung dieser Neuregelung. Sollte das nicht möglich sein, ist die Zeitfrist bei kapazitätslimitierten Gebieten auf drei Jahre statt sechs Jahre zu verkürzen und das nur gepaart mit nachweislichen Anstrengungen, mithilfe des Netzausbaubeschleunigungsgesetz den Ausbau konkret zu beschleunigen, und ggfs. hier Netzbetreiber auch zu sanktionieren.

Ebenfalls wird das Risiko durch die Reduzierungssschwelle von 5 % (im Leak vom April noch 3 %) leicht reduziert. Das genügt aber ebenfalls noch nicht: Wir fordern eine Erhöhung dieser Schwelle auf 10%. 5% können einmalig auch witterungsbedingt auftreten (ohne Netzproblem in den Folgejahren) und sind mithin nicht kalkulierbar. Sie dürfen dann aber keine jahrelange Begrenzung nach sich ziehen.

Die jetzt vorgesehene Ausweisung getrennt nach Technologie für Solar und Wind begrüßen wir ausdrücklich.

Wir fordern weiterhin, den Faktor der aktuell [10-20%] der Deckelungsmenge nicht (wie aktuell im Entwurf) auf die vollständige Erzeugungsmenge, sondern auf die Menge der ins Netz einspeisten Energiemenge zu beziehen. Ohne Belastung des Netzanschlusses verbrauchter oder gespeicherter Strom darf nicht abgeregelt werden. Der Eigenverbrauch muss auch hier (siehe EU-Vorgabe) unbedingt geschützt bleiben.

Zu einem weiteren Aspekt verweisen wir auf die Stiftung Umweltenergierecht, die ein Risiko befürchtet, weil es dazu keine
Übergangsregelungen für Anlagen gibt, die derzeit in Planung oder Vorbereitung sind. Hier müssen sowohl zum Gesetzesbeschluss als auch zur konkreten Einführung einzelner kapazitätsbegrenzter Gebiete Übergangszeiten eingefügt
werden, um Planungssicherheit sicherstellen zu können.

Und: Wer keinen Netzanschluss erhält oder nur zu wirtschaftlich untragbaren Bedingungen, kann sein Projekt nicht realisieren. Einschränkungen des Anschlussanspruchs führen sofort und alternativlos (Monopol der Netzbetreiber) dazu, dass Projekte nicht umgesetzt werden können. Das wird aus unserer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt.

Weiterhin fordern wir einen Anreiz für Netzbetreiber, kapazitätsreduzierte Netzgebiete freiwillig wieder aus diesem Status herauszunehmen. Nach der aktuellen Formulierung sehen wir (wie auch die Stiftung Umweltenergierecht) eine Haftungsfalle für Netzbetreiber. Dies könnte dazu führen, dass Gebiete aus Risikogründen in der Kapazitätsbegrenzung bleiben, obwohl das technisch nicht mehr sein müsste.

Alternative Vorschläge zum Redispatch-Vorbehalt (z.B. in Form des BET Consulting-Gutachtens vom März 2026) liegen auf dem Tisch.

Eine weitere Möglichkeit wäre auch einfach umsetzbar: Würde der §17 2b EnWG von einer Kann zu einer Muss-Bestimmung geändert (Überbauungspflicht bei Netzanschlüssen), könnte das aktuelle Problem deutlich gemindert werden, ohne den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Mitleidenschaft zu ziehen.

Anmerkung 3 (zu §17 (neu): Baukostenzuschüsse)

Die Einführung von Baukostenzuschüssen lehnen wir ab. Sie sind aus unserer Sicht ein ungeeignetes Mittel, sie schaffen ein wirtschaftliches Risiko, das aufgrund ungeregelter Höhe bzw. Berechnungsgrundlage Projekte verhindern kann.

Weiterhin befürchten wir einen regionalen „Flickenteppich“ an unterschiedlichen Höhen und Planungsunsicherheit durch mögliche zeitlich willkürliche Änderungen ohne bundesweit einheitliche Formel zur Berechnung auf Basis der beantragten
Netzanschlussleistung.

Auch darf es keinen Baukostenzuschuss bei Überbauung eines vorhandenen Netzanschlusses geben.

Eine regionale „Steuerung“ ist oftmals aufgrund der anderen Standortfaktoren nicht möglich. Auch würde eine solche „Steuerung“ durch Netzbetreiber in den Konflikt mit kommunalen oder regionalen politischen Ausbauzielen treten. Im Sinne des Ausbaus der eE-Anlagen in den kommenden Jahren ist das unbedingt zu verhindern.

Weiterhin teilen wir die rechtlichen Bedenken, dass nicht der Gesetzgeber, sondern nur unabhängig die Bundesnetzagentur über die Einführung von Baukostenzuschüssen entscheiden darf (s. Urteil des Europ. Gerichtshof vom September 2021).

Anmerkung 4 (zu §17 b: Priorisierung der Netzbetreiber f. Anschlüsse)

Diese Neuregelung schafft de facto den Anschlussvorrang für eE-Anlagen ab. Daher lehnen wir diese Regelung ab.

Weiterhin befürchten wir aufgrund der Vielzahl der Netzbetreiber völlig unterschiedliche Priorisierungen, die hinsichtlich des gewünschten Zubaus der erneuerbaren Energien für den Klimaschutz (der zudem Verfassungsrang hat) nicht sachgerecht sind.

Anmerkung 5 (zu §17 c: Transparenz der möglichen Kapazitäten)

Die neuen Transparenzvorgaben zu den Netzkapazitäten begrüßen wir grundsätzlich, es muss (falls noch nicht geschehen) jedoch gerade in diesem Punkt eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Resilienz (Stichwort Anschläge auf wichtige Netzknotenpunkte) gelegt werden.

Um Planungsunsicherheiten zu begegnen, muss jedoch auch ein verbindliches und einheitliches Reservierungsverfahren für Netzanschlüssse von Erneuerbare-Energien-Anlagen eingeführt werden.

Wir schliessen uns auch dem Vorschlag des BBEn an, das ein Benchmarking der Netzbetreiber durch die Bundesnetzagentur vorschlägt, um vorbildliche Netzbetreiber zu belohnen, zurückbleibende zu sanktionieren.

Anmerkung 6 (zu §17 e: Digitalisierung Netzanschlussverfahren)

Die Erfahrung zeigt, dass gesetzliche Pflichten von Netzbetreibern nicht immer in der gewünschten Frist umgesetzt werden. Beispiele sind die Quoten beim Smart-Meter-Pflichtrollout oder bei der Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV).

Daher fordern wir explizit zum neuen §17 e eine konkretere Zeitvorgabe sowie eine hohe und konkrete Pönalisierung, da wir ansonsten befürchten, dass die Digitalisierung in der Praxis nicht umgesetzt wird.

Ferner muss die BNetzA auf Einheitlichkeit der Verfahren sowie feste Reaktionsfristen achten. Bei den Angaben der Betreiber muss das Prinzip gelten, nur technisch notwendige Angaben abzufordern, und z.B. Bankkreditzusagen erst im weiteren Schritt.

Anmerkung 7 (zu §17 f: Entzug von reservierten Netzkapazitäten)

Den Entzug von reservierten, ungenutzten Netzanschlusskapazitäten ohne Rücksprache oder Mitwirkung des Reservierers lehnen wir ab.

Begründung: Nicht nur in der PV, sondern auch im Gewerbe und der Industrie werden Projekte teils langfristig und in einzelnen Baustufen geplant. Durch die geplante Neuregelung könnte eine 2. Baustufe eines PV-Kraftwerks aufgrund Entzug der Kapazität (Anforderung ist ja nur die Nicht-Nutzung in den vergangenen drei Jahren) unmöglich werden.

Das ist das Gegenteil von Planungssicherheit, die in diesem Bereich unbedingt notwendig ist.

Der Bestandsschutz von Zusagen muss gewährt bleiben, wenn der Betreiber ein ernsthaftes Interesse z.B. an einer weiteren Ausbaustufe hat.

Anmerkung 8 (zu §8 EEG (neu): Wirkleistungsbegrenzung auf 70% für Anlagen des 1. Segments)

Diese geplante Gesetzesänderung nicht im aktuell veröffentlichen Entwurf des EEG 2027 zu finden, sondern im Rahmen des Netzpaketes, hat uns verwirrt und ist für uns nicht nachvollziehbar.

Eine Beschränkung der Einspeiseleistung – pauschal, also auch in Gebieten, die keinerlei Kapazitätsprobleme im Stromnetz haben, lehnen wir ab.

Auch weil eine der Begründungen des aktuellen Gesetzesänderungen die wirtschaftlichere Gestaltung der Förderung sein soll: Dieser Punkt ist hinsichtlich der Erzeugungskosten von großen Solarstromanlagen hier genau kontraproduktiv. Eine Leistungsbegrenzung ohne Not lässt Kilowattstunden, die erzeugt werden könnten, nicht entstehen und verteuert (bei gleicher Investition) die Produktionskosten der dann kleineren Strommenge.

Diese Regelung würde auch das eben erst im EnWG eingeführte „Energy Sharing“ für viele denkbare Projekte ad absurdum und in die klare Unwirtschaftlichkeit führen. Gerade Bürgerprojekte – von der EU ausdrücklich begrüßt und durch die Vorgaben des Energy Sharings vorangebracht – werden hier in der Umsetzung behindert.

Ausserdem fehlen gänzlich Übergangsfristen für Projekte, die sich derzeit in Realisierung oder Planung befinden. Aus unserer Sicht wäre hier folgende Möglichkeit denkbar:

  1. Einschränkung der Wirkleistungsbegrenzung nur in kapazitätsreduzierten Gebieten
  2. Einführung der Regelung ab dem 1.1.2029, um aktuelle Projekte, die sich in der Planung oder Umsetzung befinden, nicht zu gefährden (Bestands- und Vertrauensschutz) mit vorheriger Pflicht der Netzbetreiber, alle anderen Netzausbau- und Flexibilitätsoptionen auszuschöpfen.

Schlussbemerkung

Wir als DGS stehen gerne bereit, um uns im weiteren Verfahren mit Änderungsvorschlägen oder der Konkretisierung von Aspekten, Praxisbeispielen o.ä. einzubringen. Sprechen Sie uns bitte einfach an.

Kontaktdaten
Bei inhaltlichen Fragen zu dieser Stellungnahme wenden Sie sich bitte direkt an:

Jörg Sutter
Fachausschuss Photovoltaik
(stellv. Leiter)
DGS e.V.
sutter@dgs.de

Allgemeine Kontaktdaten:

Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V.
EUREF-Campus 16
10829 Berlin
Tel. 030/5858 238-00
info@dgs.de
www.dgs.de