Eine Wahrnehmung von Heinz Wraneschitz

Zuerst der Blick zurück ins Jahr 1981. Da hörten Studierende des Studiengangs Elektrische Energietechnik an der heutigen Technischen Hochschule Nürnberg – damals gerade dem Namen „Ohm-Polytechnikum“ entschlüpft – von Prof. Horst Küch den mindestens drei Jahrzehnte lang vollgültigen Satz: „Das ungelöste Problem der elektrischen Energietechnik ist der Speicher.“ Das Problem ist, gerade dank der inzwischen die Bleitechnik ersetzenden Lithium-Ionen-Akkus zumindest von der technischen Seite her gelöst. Doch inzwischen hat ein lange vermeintlich nebensächliches Speicher-Problem die Oberhand gewonnen. Das ist am besten so umschrieben: Alles was Recht ist. Und von diesem Recht gibt es jede Menge zu beachten.
Clara Kallen ist Rechtsanwältin bei der Berliner Kanzlei von Bredow Valentin Herz. Sie gilt hierzulande vielen als Expertin auf dem Gebiet der – ausgeschrieben „Battery Energy Storage Systems“ bezeichneten, meist aber mit „BESS“ abgekürzten – Großstromspeicher. Und Mitte Mai versuchte sie, in gerade mal einer Online-Stunde im Auftrag des nach eigenen Angaben „Aktuell zweitgrößten Direktvermarkters in Deutschland“, der EnBW, das Themenfeld „Rechtliche Anforderungen an Genehmigung und Privilegierung von Batteriespeichern“ zu beackern. Und zwar so, dass Normalmenschen wie Fachplanende am Ende gleichermaßen zufrieden in die virtuellen Hände klatschen. So viel vornweg: Es ist der Referentin großteils gelungen. Auch wenn sie auf den einen oder anderen Blick auf fachrechtliche Anforderung oder fehlerhafte Behördenentscheidungen verzichten musste – „aus Zeitgründen“.
Deshalb auch gleich an dieser Stelle: Der vollständige Inhalt des Webinars kann hier nicht wiedergegeben werden. Es ist eine journalistische Zusammenfassung der Präsentation – und es werden Zusammenhänge hergestellt. Zum Beispiel zum unbestreitbaren Fakt: „Netzspeicher sind systemrelevant für die Energiewende. Sie stabilisieren Netze und halbieren Kosten.“ Wie Energiespeicher außerdem eine unabhängige Energieversorgung Europas ermöglichen, „Industrieprozesse zu flexibilisieren und Versorgungssicherheit gewährleisten“, das haben das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und Partner im europäischen Forschungsprojekt StoRIES erforscht. Hans Urban wiederum hat das Thema im Auftrag des Intersolar-Veranstalters Solar Promotion in einem aktuellen Whitepaper gut zusammengefasst.
Technik und Recht – zwei Paar Stiefel
Doch bei Technikern wie Urban steht naturgemäß die Technik im Vordergrund. Anwältin Kallen aber schaut zuerst auf die sich – nicht erst seit Katherina Reiche das Energie-Regierungs-Sagen hat – in kurzen Abständen verändernde Rechtsprechung und die damit zusammenhängenden Entwicklungen.
„Bei Batteriespeichern im Außenbereich – hier gibt es die meisten Nachfragen – geht es um Planungsrecht: wo dürfen Vorhaben eigentlich hin, wer darf wo was errichten?“ fragt Kallen und antwortet mit dem „Grundgedanken: Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Die erstellt Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Doch darüber liegen Landes- und Regionalplanung.“ Dazu zitiert sie die §§ 29, 30 und 35 des Baugesetzbuchs. So sei die Elektrizitätsversorgung im Außenbereich ein privilegiertes Bauvorhaben – das aber sei nur bis zum 31. Dezember 2026 sicher – „und BESS immer nur in Zusammenhang mit einer Einspeise-Anlage“. Ganz neue Privilegierungen kommen in §35 Abs. 1 Nr. 11 hinzu, der so genannten „Co-Location“, die auch in Verbindung mit vorhandenen Anlagen gelten sollen. Dabei verweist sie auf die Bundesrats-Drucksache 732/25 S. 2: Die Länder hätten nämlich klargestellt, „dass die Erzeugung noch nicht errichtet sein MUSS.“ Aber diese Meinung habe sich beileibe noch nicht bei allen Behörden hierzulande durchgesetzt. Genauso, wie der Nachweis des notwendigen „räumlich-funktionalen Zusammenhangs“ gelingen könne, den genannter Paragraf fordere. „Ein Problem ist die Entfernung 200m zur Grundstücksgrenze, hier geht es nicht um Flurstücke. Und was ist mit projekteigenen Umspannwerken? Auch die funktionale Forderung der technisch-wirtschaftlich sinnvollen Ergänzung – wie dieser Nachweis geführt werden, das ist offen und nicht klar“, skizziert Clara Kallen die hier ganz offensichtlich rechtlich ungeklärte Situation. Und „noch komplexer“ sei die Regelung für „Stand Alone“ in §35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB.
Was denkt der Gesetzgeber eigentlich?
Die gesetzlich vorgegebene Speicher-Flächenbegrenzung; der für Erweiterungen von Umspannwerken (UW) geltende Freihaltebereich von 100 Meter; was passiert, wenn der Speicher zum eigenen UW gehört; der Wegfall der Privilegierung bei Abständen von mehr als 200 m zwischen UW und Speicher: „Womöglich denkt der Gesetzgeber nicht richtig mit“, merkt Kallen kritisch an und empfiehlt: Es helfe, „schnell einen Vorbescheid zu beantragen“. Und auf §11c Satz 2 EnWG zu verweisen: „das überragende öffentliche Interesse, der vorrangige Belang gild auch für Speicher. Der Speicher sollte sich eigentlich immer durchsetzen“, macht die Anwältin Hoffnung.
Vieles jedoch werde in Einzelfällen geklärt werden müssen, zum Beispiel wenn ein „Vorranggebiet Landwirtschaft“ im Regionalplan stehe. Oder für die Erschließung: es hänge von der jeweiligen Landesbauordnung ab, ob die Bau- oder die Betriebsphase betrachtet wird. Und wenn die Gemeinde das Einvernehmen nach §36 BauGB nicht erteilt, helfe nur klagen.
Und wenn Speicher „innen“ errichtet werden sollen…
Bis hierhin ging es übrigens nur um BESS im Außenbereich. Welches Recht aber gilt für den Bau von BESS in Gebieten mit Bebauungsplan (B-Plan)? Was, wenn die BESS in B-Plan-Flächen nicht ausdrücklich ausgenommen ist? „Alles Einzelfälle.“ Wie auch im „unbeplanten Innenbereich“, also in Gebieten mit Bebauung, wo es aber keinen B-Plan gibt.
Wenigstens diese klaren Aussagen konnte die Referentin treffen: „Grundsätzlich zulässig sind BESS in Gewerbegebieten.“ Und: im Gegensatz beispielsweise zu Windkraftwerken „unterliegen Batteriespeicher in der Regel nicht dem Immissionsschutz, sondern sind rein nach Baurecht zu behandeln“.
Bei der abschließenden Fragerunde ging es oft sehr ins Detail. Doch waren auch Themen dabei, die viele interessierten. So zum Beispiel dieses: „Kann ich Grünstromspeicher auf eine mit B-Plan errichtete existierende PV-Anlage setzen?“ Kallens klare Antwort: „Nein, der Speicher darf nicht auf die B-Plan-Fläche.“
Und hier geht’s weiter…
PS: Wer Rechtsverbindliches erfahren will, also mehr, als der Autor dieses Wahrnehmungs-Beitrags hier aufgeschrieben hat, der/die/das kann jederzeit die Aufzeichnung selbst nachschauen. Und wer beim Großspeicher-Thema gar über die Grenzen Deutschlands hinaus blicken will, hat dazu Gelegenheit auf dem „IBESA Day @ ees Forum 2026“ im Rahmen der SmarterE/EES/Intersolar-Messe am 23. Juni 2026 in München.
