24.09.2021
Aktuelle rechtliche Aspekte bei PV-Anlagen
Eine Darstellung von Jörg Sutter
In dieser Newsmeldung möchten wir drei Themen aufgreifen, die aufgrund aktueller Termine relevant für die Photovoltaik sind. Das Thema Marktstammdatenregister und Redispatch bezieht sich auf schon bestehende Anlagen, der letzte Abschnitt zu Steckersolargeräten hilft für den zukünftigen Einsatz von neuen PV-Kleingeräten weiter.
Terminsache 1: Marktstammdatenregister (30.9.2021)
Fragestellung für PV-Betreiber: Ist meine Anlage schon eingetragen? Die Bundesnetzagentur pflegt das Marktstammdatenregister, in dem alle Stromerzeuger, Speicher und auch Erzeugungsanlagen anderer Techniken (z.B. Gas) aufgelistet sind. Für PV-Anlagen ist das Marktstammdatenregister der Nachfolger des früheren PV-Meldeportals, das nicht mehr existiert.
Betreiber von PV-Anlagen sind verpflichtet, sich und Ihre Anlage, die sie betreiben, nach Inbetriebnahme innerhalb eines Monats dort zu registrieren. Diese Meldung ist maßgeblich für einen Anspruch auf Zahlungen nach EEG und kann bei Nichteinhaltung Bußgelder nach sich ziehen. Für ältere bestehende Anlagen wurde die Meldepflicht vor einiger Zeit nochmals verlängert, diese verlängerte Frist läuft noch bis zum 30.09.21 (also bis kommende Woche). Bis dahin sollten dort alle Anlagen eingetragen sein. Die Pflicht zur Eintragung in das Register besteht auch, wenn für die Anlage keine Förderung in Anspruch genommen wird oder wenn die Anlage bereits früher in einem anderen Register der Bundesnetzagentur registriert wurde (z.B. PV-Meldeportal).
Ist Ihre PV-Anlage schon angemeldet? Dann wurde das von Ihnen oder z.B. dem Installateur schon erledigt, Ihnen müsste dann eine schriftliche Registrierungsbestätigung mit Absender der Bundesnetzagentur vorliegen. Um zu prüfen, ob die Daten im Register richtig sind, können Sie die in der Bestätigung genannte SEE-Nummer Ihrer Anlage hier auf der linken Seite der Startseite direkt unter „Schnellsuche“ in das Suchfeld eingeben und die Daten anzeigen lassen.
Ist Ihre PV-Anlage vielleicht angemeldet? Falls Sie selbst keine Anmeldung vorgenommen haben, fragen Sie einmal bei Ihrem Installateur nach, eventuell hat er das für Sie erledigt, die Registrierungsbestätigung müsste dann in Ihrer Anlagendokumentation enthalten sein.
Ist Ihre PV-Anlage noch nicht angemeldet? Dann wird es höchste Zeit! Die Anmeldung kann nur online erfolgen. Dahinter steht ein etwas aufwändiges Verfahren, das jedoch in rund einer halben Stunde erledigt werden kann, wenn z.B. die technischen Daten der PV-Anlage (Größe der Anlage, Standortadresse usw.) direkt eingetragen werden können und nicht gesucht werden müssen.
Die Eintragung erfolgt dreistufig:
a) Die Person, die die Anlage meldet, wird angemeldet und erhält Zugangsdaten zum Portal
b) Die Person, die Anlagenbetreiber ist (kann natürlich die gleiche Person sein), wird als Anlagenbetreiber eingetragen
c) Zuletzt wird die PV-Anlage (technische Daten) eingetragen
Falls weitere PV-Anlagen vorhanden sind oder auch ein Stromspeicher, der eine eigene Meldung benötigt, kann das am Ende von Schritt c) erfolgen, hier muss dann „noch eine Anlage eintragen“ gewählt werden. Ausführliche Hinweise zur Anmeldung und eine FAQ-Liste finden sich auch auf der Website des Registers. Und noch ein Hinweis: Die technischen Anlagendaten werden in einem Abstimmungsrundlauf auch mit den beim Netzbetreiber angemeldeten Daten im Hintergrund abgeglichen. Es sollten also die gleichen Daten wie bei der Anmeldung beim Netzbetreiber verwendet werden, da es sonst zu Rückfragen kommen könnte. Auch wenn uns auch der jüngeren Zeit nichts bekannt ist, dass fehlende Eintragungen sanktioniert wurden, könnte sich das nach dem 01.10.2021 ändern.
Terminsache 2: Redispatch 2.0 ab dem 01.10.
Eine weitere Terminsache hält derzeit die gesamte Stromwirtschaft in Atem, egal ob Stadtwerk, Direktvermarkter oder auch PV-Anlagenbetreiber: Die Umstellung auf das neue Regelverfahren des Redispatch. Mit dem Redispatch wird das Zusammenspiel zwischen Kraftwerkserzeugung und Stromverteilung in Deutschland optimiert. Dabei werden Leistungsprognosen abgegeben. Durch Simulation wird anschließend versucht, mögliche Überlastungen der Stromleitungen zu erkennen und im Vorfeld Abhilfe zu schaffen. Das neue „Redispatch 2.0“ genannte Verfahren startet zum ersten Oktober 2021.
Wer ist vom Redispatch 2.0 betroffen?
Grundsätzlich betroffen sind PV-Anlagenbetreiber mit Anlagen ab 100 kWp Anlagengröße. Anlagen über 25/30 kWp und unter 100 kWp sind zwar ebenfalls formal betroffen, „spüren“ aber in der Abwicklung nichts vom neuen Verfahren. Sonderfälle sind PV-Anlagen, die gemeinsam mit anderen EEG-Anlage am Einspeisemanagement hängen oder mit anderen, vom Netzbetreiber steuerbaren Anlagen verbunden sind.
Die Anlagenbetreiber von Anlagen ab 100 kWp wurden in den vergangenen Monaten von den Netzbetreibern angeschrieben. Sie müssen sich externe Dienstleister suchen, entweder als reine Dienstleister dafür oder im Rahmen eines Direktvermarktungsvertrags, um die zukünftigen Aufgaben, die für das Redispatch 20 übernommen werden müssen, zu erledigen. Leider sind die Verpflichtungen so komplex und automatisiert durchzuführen, dass das ein einzelner Anlagenbetreiber nicht selbst leisten kann.
Es geht dabei jedoch nicht um ein bisschen Datenübergabe von Betreibern, sondern um das größte Digitalisierungsprojekt der Energiewende (neben dem Smart-Meter-Rollout). Was bisher nur die größten Kraftwerke erledigt haben, müssen jetzt auch tausende kleine Anlagen leisten: Es muss am Vortag ein „Leistungsfahrplan“ für den Folgetag erstellt und automatisiert übermittelt werden, im Falle von Störungen oder z.B. einer Wartungsabschaltung muss das ebenfalls kurzfristig gemeldet werden. So haben zukünftig die Netzbetreiber mit ganz hohem Detaillierungsgrad Informationen, welche Kraftwerksleistungen in Deutschland zur Verfügung stehen und können daraus ableiten, wie der Strom am besten (und damit auch kostengünstigsten) transportiert werden kann.
Das ganze komplexe Verfahren begann schon im Jahr 2016, es kam dabei jedoch immer wieder zu Verzögerungen und auch zu neuen Festlegungen „unterwegs“, so dass auch die Direktvermarkter und viele Netzbetreiber zum Start nun nicht alle Anforderungen erfüllen können.
Für PV-Betreiber bedeutet das: Wer hierzu Schreiben seines Netzbetreibers erhalten und noch nichts unternommen hat, der sollte sich unbedingt jetzt damit auseinandersetzen und dem Netzbetreiber mitteilen, dass er sich darum kümmert. Durch viele – auch externe – Gründe kann es derzeit auch seitens der Betreiber zu Verzögerungen kommen. Das beginnt bei der gesetzlich festgelegten Frist zum Wechsel in die Direktvermarktung und endet bei den Lieferzeiten von Kommunikationstechnik, die unter Umständen neu an der Anlage eingebaut werden muss.
Auch hier gehen wir davon aus, dass nicht gleich nach 01.10. mit Kanonen geschossen wird, wenn seitens der PV-Betreiber nicht alle Pflichten erfüllt sind, aber es muss da schon der Wille gezeigt werden, dass sich der Betreiber darum kümmert. Denn: Redispatch 2.0 ist ein Muss, kein Kann, es hat eine klare gesetzliche Grundlage.
Aktuell hat der BDEW in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und dem BMWi eine „Übergangslösung“ für die Bilanzierung der Ausfallarbeit bei Redispatch 2.0. veröffentlicht. Die Betreiber von PV-Anlagen sind von dieser Übergangslösung jedoch nicht betroffen, die gesetzlichen Anforderungen des Redispatch 2.0 bleiben – auch nach klarer Aussage des BDEW - erhalten. Es geht bei der Übergangslösung ausschließlich um die interne Verrechnung und Bilanzierung über verschiedene Bilanzkreise bei den Netzbetreibern.
Urteil zu Steckersolar
Eine berichtenswertes gerichtliches Urteil hat vor einiger Zeit das Amtsgericht in Stuttgart gefällt: Eine Hausbesitzerin hatte geklagt und wollte damit ihren Mieter zwingen, ein Steckersolargerät wieder abzubauen. Nach Angaben der Stuttgarter Zeitung hatte der Mieter zwei Module auf seinem Balkon, ohne feste Fixierung, aufgestellt. Die Richterin verwies nun im Urteil (Aktenzeichen 37 C 2283/20) auf die notwendige Zustimmung des Vermieters hin, die nicht versagt werden dürfe, da die Module Energie einsparen und damit dem Staatsziel des Umweltschutzes Rechnung tragen. Die Vermieterin müsse das Steckersolargerät akzeptieren, „wenn dies baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“, so die Urteilsbegründung.
Wir von der DGS haben dazu in den vergangenen Jahren den DGS-Sicherheitsstandard entwickelt (weitere Infos dazu hier: www.pvplug.de/standard ), der insbesondere die sicherheitstechnischen Aspekte eines Steckersolargeräts abdeckt.
Veranstaltungshinweis Steckersolar
Gleich am kommenden Montag (27.9.) bietet die Solarakademie Franken ein weiteres Webinar zum Thema Steckersolar an. Von 16:00 bis 17:30 Uhr vermittelt Jörg Sutter (DGS) die Grundlagen und gibt Tipps zum Erwerb und zum eigenen Einsatz eines Steckersolargeräts.
Datum: Montag, 27.9.2021
Zeit: 16:00 – 17:30 Uhr
weitere Informationen und Anmeldung
Zum Marktstammdatenregister und Redispatch 2.0 hat die Solarakademie Franken bereits in der Vergangenheit mehrmals Webinare angeboten, hierzu sind derzeit keine weiteren Veranstaltungen geplant.