Sponsoring
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sponsoring regeln das Vertragsverhältnis zwischen DGS e.V. (nachfolgend „DGS“) und dem Sponsor hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Sponsoring-Leistungen im Zusammenhang mit dem Jubiläumsfest der DGS zu ihrem fünfzigjährigen Bestehen, soweit in Textform nicht etwas anderes vereinbart wurde.
- Vertragsschluss
- Angebote der DGS über die Erbringung bestimmter Sponsoring-Leistungen im Zusammenhang mit dem Jubiläumsfest sind freibleibend, d. h. nicht bindend, es sei denn, das Angebot wird ausdrücklich als verbindlich beschrieben.
- Entscheidet sich ein Sponsor im Falle eines unverbindlichen Angebotes, der DGS eine Sponsoringzusage zu erteilen, kommt der Vertrag mit der DGS durch eine Auftragsbestätigung der DGS in Textform zustande. Sollte die DGS ein verbindliches Angebot unterbreiten, kommt der Vertrag durch eine Annahmeerklärung des Sponsors in Textform zustande.
- Erbringung der Sponsoring-Leistungen, Exklusivität
- Die Hoheit für das Jubiläumsfest liegt allein bei der DGS. Programm, Inhalte und Formate des Jubiläumsfestes legt die DGS fest. Hinsichtlich des Programms, der Inhalte und Formate behält sich die DGS inhaltliche und zeitliche Programmänderungen vor.
- Kommt es wegen Änderung der Veranstaltung zu geringfügigen Änderungen der gebuchten Sponsoring-Leistung, ist dies auch ohne Zustimmung des Sponsors möglich, wenn die Änderung keinen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Werbewirkung des Sponsorings hat. Bei erheblichen Änderungen stimmen die Parteien sich über die Änderung der Sponsoring-Leistungen ab.
- Die individuelle Inszenierung des Sponsors auf der Veranstaltung sowie die Ausgestaltung finden in vorheriger Rücksprache mit der DGS statt. Jede Aktion der Inszenierung des Sponsors auf der Veranstaltung muss vorab von der DGS genehmigt werden.
- Ist ausdrücklich eine exklusive Nennung als Hauptsponsor vereinbart, verpflichtet sich die DGS, neben diesem Sponsor keinen weiteren Hauptsponsor für die vermarktete Veranstaltung zu verpflichten oder zu akzeptieren.
- Die geltenden Kennzeichnungs- und Transparenzregeln finden Anwendung. Die DGS wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Veranstaltung und ggf. auch in der begleitenden Berichterstattung auf das Sponsoring durch den Sponsor hinweisen und dieses entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften, wie § 9 LPresseG BE kennzeichnen.
- Pflichten des Sponsors
- Der Sponsor trägt die Verantwortung, dass die von ihm im Rahmen des Sponsorings ggf. zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere seine Werbemittel, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere alle jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, daten- schutz-, straf- und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Dies gilt auch für Inhalte des Sponsors, auf die ggf. im Wege einer Verlinkung verwiesen wird.
- Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 3.1. stellt der Sponsor die DGS von allen etwaigen daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Die DGS ist nicht zur Prüfung der Inhalte vor ihrer Veröffentlichung verpflichtet.
- Für die Absprache, Gestaltungswünsche und Freigabe von Texten, Grafiken und anderen Inhalten, in denen z. B. das Logo des Sponsors oder ein anderer Hinweis auf diesen eingebunden werden soll, benennt der Sponsor eine verantwortliche, entscheidungsbefugte Kontaktperson.
- Rechteeinräumung
- Der Sponsor räumt der DGS das Recht ein, den Unternehmensnamen und die hierzu jeweils freigegebenen Logos und Marken sowie die von dem Sponsor hierzu übermittelten Texte, Grafiken, Fotos und sonstigen Inhalte oder solche gemeinsam gestalteten Inhalte im Rahmen der Werbung für das Jubiläumsfest und der Berichterstattung hierzu in dem jeweils vereinbarten Umfang zu nutzen und die Logos, Marken und Inhalte hierzu zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
- Die DGS wird Logos und Marken des Sponsors nur nach vorheriger Zustimmung des Sponsors in den Originalfarben bzw. nach Originalangaben des Sponsors verwenden und in Werbemittel für das Jubiläumsfest integrieren.
- Der Sponsor sichert der DGS zu, dass er über sämtliche, zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Texten und sonstigen Inhalten verfügt und die DGS die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Rechte daran einräumen kann. Der Sponsor stellt der DGS insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst insbesondere alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Rechtsverteidigung.
- Vergütung
- Sofern nicht anders angegeben, gelten sämtliche Preisangaben der DGS jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die gesamte Vergütung in einer Summe nach Buchungsbestätigung durch die DGS und 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Der Sponsor kann gegen Ansprüche der DGS nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Der Sponsor ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Vertragsauflösung durch den Sponsor
- Geht eine Vertragsstornierung und/oder eine Teilnahmeabsage des Sponsors bis zu 12 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der DGS ein, so ist ein Betrag in Höhe von 500 Euro durch ihn an die DGS als Gebühr für erbrachte Leistungen zu entrichten. Bereits ausgezahlte Vergütungen durch den Sponsor erstattet die DGS abzüglich einer solchen Gebühr in Höhe von 500 Euro. Dem Sponsor bleibt der Nachweis gestattet, dass der DGS ein geringerer oder gar kein Schaden ist. Erfolgt die Absage oder Stornierung weniger als 12 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, so sind 100% des Sponsorings durch ihn an die DGS zu entrichten.
- Die Vertragsstornierung oder Absageerklärung des Sponsors gegenüber der DGS hat in Textform durch E-Mail zu erfolgen. Mündliche Absagen sind unwirksam mit der Folge, dass der Sponsor weiter das Sponsoring in voller Höhe schuldet.
- Vertragsauflösung durch die DGS
- Die DGS ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Sponsor sich mit fälligen Zahlungen in Verzug befindet.
- Die DGS ist weiter berechtigt, den Sponsor von einer Veranstaltung auszuschließen, wenn dieser das Hausrecht der DGS verletzt oder sonstige Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung des Vertrages rechtfertigen. Eine Verpflichtung der DGS zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Sponsorings ist ausgeschlossen.
- Absage, Unterbrechung, Verlegung und Schließung der Veranstaltung, Höhere Gewalt, Rechtsfolgen
- Die DGS ist bei Vorliegen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen und Verbote, Arbeitskampf, Terror) berechtigt, das Jubiläumsfest zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen sowie teilweise zu schließen oder abzusagen. Unter den Begriff der höheren Gewalt zählen insbesondere auch behördliche Anordnungen und Verbote aufgrund von Epidemien, Pandemien und Endemien.
- Die DGS ist zu den in Ziffer 8.1 genannten Maßnahmen ebenfalls bei Vorliegen von begründeten Ausnahmesituationen berechtigt. Eine begründete Ausnahmesituation liegt dann vor, wenn konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es durch die Durch- oder Fortführung des Jubiläumsfestes zu einer konkreten Gefahr für den Leib oder das Leben oder zu Schäden an Sachen mit erheblichem Wert kommen kann. Hiervon umfasst ist auch eine behördliche Empfehlung, das Jubiläumsfest nicht durchzuführen. Die DGS trifft die Entscheidung über eine Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der Interessen aller betroffenen Teilnehmer an der Veranstaltung (insb. Referenten, Teilnehmer, Sponsoren und ggf. Aussteller) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks sowie der Sicherheitsüberlegungen für die betroffenen bzw. gefährdeten Rechtsgüter.
- Die DGS wird den Sponsor unverzüglich von einer Maßnahme unterrichten, es sei denn die DGS ist hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht von der DGS zu vertretenden Gründen, gehindert.
- Im Falle der vollständigen Absage des Jubiläumsfestes aus den in Ziffer 8.1 bzw. 8.2 genannten Gründen bleibt der Sponsor zur Zahlung eines angemessenen, von der DGS nach billigem Ermessen festzusetzenden, Beitrages an den Kosten des Jubiläumsfestes verpflichtet. Der Kostenbeitrag ist der Höhe nach auf 50% des für den Sponsor vereinbarten Sponsorings beschränkt. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages wird die DGS Kosten für die Planung, die Durchführung der Veranstaltung sowie die getroffene Maßnahme (insb. Kosten für Vertrieb und Marketing, Miete, Personal, Drittkosten mit Bezug auf die Veranstaltung) anteilig berücksichtigen. Die DGS wird ab dem Zeitpunkt der Absage von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit.
- Bei einer Verlegung des Jubiläumsfestes aus den in den Ziffern 8.1 und 8.2 genannten Gründen gilt der Vertrag als für den neuen Termin und/oder Veranstaltungsort abgeschlossen. Der Sponsor kann der Verlegung jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Änderung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Sponsor jedoch verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu entrichten. Für die Festsetzung und die Höhe des Kostenbeitrages gilt Ziffer 8.4 entsprechend.
- Schadensersatzansprüche des Sponsors aufgrund einer Maßnahme der DGS nach Ziffer 8 sind ausgeschlossen.
- Vertragslaufzeit, Kündigung
- Der Vertrag über die Sponsoring-Leistungen endet unbeschadet der Ziffern 6 und 7 mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen, in der Regel mit dem Ende des Jubiläumsfestes.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt ins- besondere vor, wenn eine der Parteien trotz erfolgter Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder eine fortdauernde Vertragsverletzung trotz erfolgter Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Eine wesentliche Vertragspflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die von dem Sponsor zum Zwecke der Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Inhalte gegen Rechte Dritter, gesetzliche Bestimmungen oder geltende Werberichtlinien verstoßen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Haftung der DGS
- Die DGS haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der DGS verursacht wurde.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die DGS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Sponsor vertraut und auch vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
- Alle gegen die DGS gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
- Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die DGS unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die DGS haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Vertraulichkeit
- Soweit nicht anders in Textform vereinbart, werden die Vertragsparteien über sämtliche Inhalte dieses Vertrages, sowie über sämtliche, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen und nicht offenkundig und nicht allgemein bekannten Informationen in Bezug auf die Vertragsparteien und ihre geschäftliche Tätigkeit während und über der Dauer der Zusammenarbeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über die Beendigung hinaus.
- Datenschutz
- Der Sponsor stellt vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO an die DGS sicher, dass er zur Übermittlung der personenbezogenen Daten berechtigt und die jeweils betroffene Person über die Datenverarbeitung gemäß Art. 13, 14 DSGVO ausreichend informiert ist. Der Sponsor wird insbesondere die betroffenen Personen darüber informieren, welche Kategorien personenbezogener Daten der Sponsor zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung des Gästemanagements und/oder – jeweils soweit einschlägig – zum Versand von Einladungen zu der vertragsgegenständlichen Veranstaltung an die DGS übermittelt. Entsprechendes gilt im Falle von Personal-Akkreditierungen. Der Sponsor wird der DGS auf Verlangen den entsprechenden Nachweis führen.
- Der Sponsor stellt die DGS von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die wegen der Verletzung der vorstehend aufgeführten datenschutzrechtlichen Pflichten geltend gemacht werden, inklusive der erforderlichen Rechtsverteidigungskosten frei.
- Schlussbestimmungen
- Die Geltung Allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Sponsors wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn einer Geltung solcher Bedingungen des Sponsors nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder die Leistungen ohne Widerspruch erbracht werden.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeit der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin- Schöneberg.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Für das Zustandekommen des Vertrags gilt die Schriftform. Diese ist eingehalten, wenn der Vertrag von Vertretern beider Parteien unterzeichnet oder durch die einfache elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung durchgeführt wurde („Schriftform“). Die Übermittlung des unterzeichneten Dokuments als Scan oder PDF reicht aus. Soweit nicht dieser Vertrag im Einzelfall ausdrücklich eine E-Mail ausreichen lässt, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen (einschließlich der Aufhebung des hier beschriebenen Formerfordernisses) ebenfalls der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten entspricht oder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.