FAQ: Stecker-Solar-Geräte
„Steckbare Solargeräte“ ist der offizielle Terminus technikus für kleine PV-Geräte, die aus einem PV-Modul, einem Wechselrichter und einem Anschlusskabel sowie den erforderlichen Montageteilen bestehen. Sie können in einen vorhandenen Stromkreis angeschlossen werden, sprich in eine vorhandene Steckdose gesteckt werden. Sie sind auch bekannt unter Namen wie Balkonkraftwerk, SolarRebell oder Guerilla-PV. Hinter diesen schillernden Begriffen verbergen sich jedoch zwei unterschiedliche Montageorte und Montagearten. Die Befestigung an einem Balkon unterscheidet sich von der Aufstellung auf einer Fläche.
RECHTLICHE ASPEKTE
Frage: Ist die individuelle Stromerzeugung mit einem steckbaren Solargerät legal?
Antwort: Ja. Die Nutzung der Sonne ist ein unveräußerliches demokratisches Menschenrecht. Dies leitet sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes ab. Kauf und Betrieb eines steckbaren Solargerätes ist legal. Es müssen allerdings technische Regeln eingehalten werden. Die DGS hat dazu eigens einen Sicherheitsstandard entwickelt und publiziert.
Frage: Handelt es sich bei einem steckbaren Solargerät um eine EEG-Anlage?
Antwort: Nein. Es muss also auch kein Gewerbe angemeldet werden und es besteht keine
Umsatzsteuerpflicht, wie das bei EEG-Anlagen der Fall ist. Zwar könnte man auch ein steckbares Solargerät als EEG-Anlage anmelden, aber dann würde der unbürokratische Betrieb ja wieder ad absurdum geführt.
Frage: Müssen steckbare Solargeräte bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angemeldet
werden?
Antwort: Nein. Nach der Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV) § 5 Abs. 2 Nr. 1b entfällt die Pflicht zur Registrierung, wenn der erzeugte Strom nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird.
Frage: Müssen steckbare Solargeräte beim Netzbetreiber angemeldet werden?
Antwort: Da nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) eigentlich alle Erzeuger betroffen sind, wäre von einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber auszugehen. Da die Netzbetreiber im Fall der steckbaren Solargeräte keine einheitliche Meinung vertreten und sich derzeit weigern, ein geeignetes Meldeverfahren in die VDE-AR-N-4105 aufzunehmen, existiert keine allgemeingültige Vorgabe. Besitzer eines steckbaren Solargerätes können ihren Netzbetreiber formlos in Kenntnis setzen (mit Standort der Erzeugungseinrichtung und der technischen Daten) oder abwarten, ob dieser sich meldet.
Frage: Welcher Stromzähler ist für den Betrieb eines steckbaren Solargerätes erforderlich?
Antwort: Grundsätzlich gibt es Zähler mit und ohne Rücklaufsperre sowie Zwei-Richtungszähler. Bei Zählern ohne Rücklaufsperre sollte darauf geachtet werden, dass die Netzrückspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt. In der Regel verlangen die Netzbetreiber erst ab einer Leistung von 300 Wp den Einbau eines Zählers mit Rücklaufsperre. Bei Zählern mit Rücklaufsperre ist der Betrieb bis 800 Watt und bei Zwei-Richtungszählern bis 4.600 Watt möglich. Achtung: Für Leistungen über 600 W muss ein Elektriker ihre Elektroinstallation überprüfen.
Frage: Woran erkenne ich, ob mein Zähler eine Rücklaufsperre hat?
Antwort: Rund 80% der sogenannten Ferraris-Zähler haben keine Rücklaufsperre. Moderne Zähler mit Rücklaufsperre haben dieses Symbol:
Frage: Wo und wie erhalte ich einen Zähler mit Rücklaufsperre?
Antwort: Von ihrem Netzbetreiber, der in der Regel auch Messstellenbetreiber ist. Es liegt im Ermessen des Netzbetreibers einen Zähler mit Rücklaufsperre einzubauen. Wenn Sie sicher sind, dass Ihre Netzeinspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, können Sie eine ggf. gestellte Kostenforderung für die Umrüstung des Zählers zurückweisen. Die Beweislast liegt beim Netzbetreiber. Laufende Kosten für einen Zähler mit Rücklaufsperre fallen nicht an. Will der Netzbetreiber ihnen einen teuren Zwei-Richtungs-Zähler aufzwingen und droht ihnen mit Netztrennung, dann wechseln Sie einfach den Messstellenbetreiber. Denn erst bei Solar-Geräten über 1.000 Watt schreibt der deutsche Gesetzgeber einen Zwei-Richtungszähler vor. Zudem werden Solar-Geräte unter 800 Watt vom Networkcode der EU als nicht signifikant angesehen.
ELEKTRISCHE FUNKTION UND SICHERHEIT
Frage: Muss der Anschluss durch einen Elektro-Installateur erfolgen?
Antwort: Nein. Der Anschluss im sog. Endstromkreis ist ausdrücklich durch den Laien vorgesehen. Dies ist in der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 abgesichert.
Frage: Muss die vorhandene Elektroanlage vorher von einem Elektro-Installateur überprüft werden?
Antwort: Nein. Wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind, können in Deutschland pro Haushalt maximal 2,6 Ampere (600 Watt, meist zwei Module mit ca. 3 qm Fläche) angeschlossen werden. In Haushalten mit Schraubsicherungen kann die nächst kleinere Schraubsicherung eingebaut werden.Sollen mehr als ein Modul angeschlossen werden, muss jedes Solargerät separat in eine festinstallierte Steckdose angeschlossen werden. Hier empfiehlt es sich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen.
Frage: Können steckbare Solargeräte Brände verursachen?
Antwort: Nein, wenn nicht mehr als 600 Watt (ca. 3 qm Modulfläche) an einem Hausanschluss betrieben werden, reicht die Energie nicht aus, um eine normgerechte Elektroinstallation zu überlasten. Darauf basieren auch die Bagatellregelungen in unseren Nachbarländern: In Österreich (600 W), in der Schweiz (600W/2,6A) und in Portugal (200W).
Frage: Ist eine Sondersteckdose für den Anschluss meines Solargerätes erforderlich?
Nein. Wenn eine Schuko-Steckdose vorhanden ist und die technische Gestaltung des verwendeten Gerätes die geltenden Sicherheitsstandards einhält, ist die Nutzung zulässig.
Frage: Kann man einen elektrischen Schlag am Schukostecker eines Solargerätes bekommen?
Antwort: Nein. Wenn das steckbare Solar-Gerät dem DGS-Standard entspricht und an einer vorhandenen Wandsteckdose angeschlossen wird, besteht nach 0,2 Sekunden nach dem Ziehen des Steckers kein Risiko eines elektrischen Schlags. (Bei anderen Haushaltsgeräten darf die Spannung sogar bis zu 1 Sekunden anliegen).
Frage: Wohin fliesst der Strom aus meinem Solargerät?
Antwort: Haushaltsgeräte in meinem Stromkreis (z.B. der Küche) benutzen immer zuerst den Strom des Solargerätes und ergänzen dann mit Netzstrom. Dies basiert auf einem physikalischen Prinzip: Vereinfacht beschrieben „drückt“ das Netz so viel Strom in die Wohnung wie von den Haushaltsgeräten abgenommen wird. Ist schon Strom aus lokalen Quellen vorhanden kann das Netz einfach weniger „reindrücken“.
Frage: Was passiert, wenn mein Solargerät mehr Strom produziert als ich mit meinen eigenen Verbrauchern benötige?
Antwort: Der Solarstrom fließt dann innerhalb des Hauses zu anderen Verbrauchern oder über den Haushaltsanschluss ins öffentliche Stromnetz.
Frage: Ist es erlaubt, Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen ohne ihn zu messen?
Antwort: Ja, Stromerzeugungseinrichtungen unter 800 Watt sind nach EU Netzkodex 2016/631 und gemäß dem deutschen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende nicht signifikant. Ihr Strom muss nur gemessen werden, wenn EEG-Einspeisevergütung bezogen werden soll.
BEFESTIGUNG/MONTAGE
Frage: Kann ich ein steckbares Solargerät überall verwenden?
Antwort: Theoretisch ja, vorausgesetzt am Montageort ist genügend Sonneneinstrahlung vorhanden. Beim Kauf ist aber darauf zu achten, dass die Montageteile zum Montageort passen. Aufhängung an einer Balkonbrüstung unterscheidet sich von der Aufstellung auf einer Fläche. Dementsprechend muss jede Befestigung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das betrifft insbesondere die Verbindungsstellen von Modul zu Montagesystem sowie zur Balkonbrüstung sowie dem Montagesystem selbst. Die Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. An anderen Montageorten, etwa auf Garagendächern, sind die entsprechenden Bauregeln und Baunormen einzuhalten.
VERHALTEN ALS MIETER
Frage: Muss der Vermieter zustimmen, wenn ich als Mieter ein Balkon-Modul anbringen möchte?
Antwort: Wenn im Mietvertrag das Anbringen von Dingen am Balkongeländer nicht explizit verboten ist, besteht dafür formal keine Notwendigkeit. Es ist aber empfehlenswert, sich mit dem Vermieter ins Benehmen zu setzen. Im Konfliktfall sollte man herausfinden, ob dieser aufgrund des „Eigentümerprivilegs“ oder wegen technischer Bedenken entsteht. Bisher gibt es auch zu optischen Gesichtspunkten - soweit ersichtlich – keine einschlägige Rechtsprechung.
Frage: Kann ich meinen Versicherungsschutz durch ein steckbares Solargerät verlieren?
Antwort: Nein. Dazu müsste ein Gutachter feststellen, dass der Schaden ohne steckbares Solargerät nicht aufgetreten wäre. Bei steckbaren Solargeräten nach dem DGS-Standard und Befolgen der Herstellervorgaben ist dieses Risiko weitgehend ausgeschlossen.
Zu den ausführlichen Fragen und Antworten der DGS Arbeitsgruppe PVplug