Ein Situationsbericht von Heinz Wraneschitz

[Foto: Heinz Wraneschitz]
Große Batteriespeicher sind ein wichtiger Baustein für den Ausgleich von Ökostromerzeugung und Stromverbrauch. Laut Fachjournal ZfK „mindern Batteriespeicher Kraftwerksbedarf in Dunkelflauten deutlich“. Zudem sehen viele Betreiber von Wind- oder Solarkraftwerken die Möglichkeit, die Abregelung ihrer Anlagen zu minimieren: Durch die Einspeisung der gespeicherten Strommengen bei hohem Netzbedarf erhöht sich die Wirtschaftlichkeit ihrer Investition. Und nicht zuletzt erwarten Investoren offensichtlich gute Renditen.
So ist es kein Wunder, dass der auch für die Batterie-Statistik zuständigen Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits im Jahr 2024 „Anschlussbegehren“ auf etwa 400 Gigawatt (GW) Speicherleistung und 650 GWh Kapazität vorlagen. Tatsächlich aber haben die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber (NB) davon zusammen gerade mal 26 GW beziehungsweise 46 GWh genehmigt – also weniger als zehn Prozent der beantragten Speicher. Auch wenn der BNetzA „derzeit keine Zahlen zu den in 2025 beantragten Anschlussleistungen beziehungsweise den Kapazitäten für Batteriespeicher vorliegen“, wie sie auf unsere Anfrage antwortet: Es ist zu erwarten, dass am Jahresende die beantragten Kapazitäten wesentlich höher sein werden als im Vorjahr. Der Verband BDEW weiß aktuell von Anträgen über 720 GW.
Bisher fehlte die Aufstellmöglichkeit im Außenbereich
Dass bislang so wenig Groß-Stromspeicher in Betrieb gegangen sind, liegt auch daran, dass für die deren Aufstellung entweder auf (teure) Gewerbeflächen zurückgegriffen werden musste. Wenn aber – was möglich ist – Gemeinden dafür eigene Bebauungspläne im Außenbereich schaffen mussten, konnten schon mal zwei Jahre vergehen, bis diese Rechtskraft erlangt hatten.
Speicher-Privilegierung ist da – und nun?
Nun aber ist Bewegung in die Speichersache gekommen. „Übrigens … wurde vor einigen Tagen die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich beschlossen“, war in den DGS-News vom November 2025 zu lesen.
Ganz konkret hat der Bundestag am 13.11.2025 das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ angenommen. Und weil der Bundesrat nicht zustimmen muss, sondern nur vorsichtige Kritik äußerte, sind die neuen Regelungen bereits gültig.
Unter diesen Änderungen findet sich auf Seite 4 auch der Punkt „Artikel 1 – Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes c) Die Angabe zu § 11c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen“. Damit verbunden wäre eigentlich auch die grundsätzliche Privilegierung von großen Stromspeichern im Außenbereich. Denn sie dienen „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb“, wie es §35 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs GauGB beschreibt.
Aufschlussreiches Webinar
Doch was bedeutet diese Privilegierung von Stromspeichern tatsächlich für die Energiewende? Im Online-Seminar „Rechtliche Hürden bei Batteriespeichern – Genehmigung, Privilegierung und Co-Location im Fokus“ im Rahmen der Reihe „Virtuelles Kraftwerk“ des Versorgers EnBW waren von Rechtsanwalt Jörn Bringewat von der Kanzlei VBVH viele interessante Details zu erfahren.
Außenbereich – was ist das?
So erläuterte der Jurist beispielsweise den grundsätzlichen Sinn von privilegierten Bauwerken im Außenbereich. Der solle zwar eigentlich „von Bebauung freigehalten werden, aber auch Sachen aufnehmen, die ins Wohngebiet nicht so recht passen.“ Speicher würden klassisch „nicht so gut in Baugebiete passen“, also den so genannten „beplanten Innenbereich“ von Ortschaften.
Im Außenbereich wiederum gelte der so genannte „Raumordnungsbezug“, der in den jeweiligen Regionalplänen explizit für bestimmte vorrangige Nutzungen erwähnt sei. „Die Raumbeeinflussung muss explizit nachgewiesen werden. Ein 50-MW-Speicher kann nicht raumbeeinflussend sein. Und außerdem sind Batteriespeicher nun vorrangiger Belang“, hob der Referent die Chancen auf Genehmigung heraus.
Dennoch werde es auch künftig – trotz Privilegierung – „fachliche Grenzen“ für Speicherbauten im Außenbereich geben: Bringewat nannte beispielsweise Wasserschutz, Umweltschutz, Lärmgrenzwerte und mehr. Und einen augenscheinlichen Streitpunkt bei der aktuellen Gesetzeslage nannte Jörn Bringewat auch: Die Frage, ob Speicher im Außenbereich netzdienlich sein müssen. „Was ist systemdienlich, was netzdienlich, netzneutral?“, fragte er. Könne man Netzdienlichkeit in Prozent angeben? Für den Anwalt steht auf jeden Fall fest: „Netzdienlichkeit darf keinesfalls Einfluss nehmen auf die Privilegierung. Dann würde sofort das Verfassungsgericht angerufen“, sagte er voraus.
Letzte Änderungswünsche der Koalitionsfraktionen
Trotzdem haben die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD – wie beim Bundesrat (siehe oben) – offensichtlich Bedenken gegen die grundsätzliche Privilegierung von Stromspeichern im Außenbereich. Deshalb haben sie in der Beratung zum – vom Namen her nur mit dem Wärmethema befassten – „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ die „Ausschussdrucksache 21(9)141 vom 28.11.2025“ verfasst.
Das Papier ist zwar nicht öffentlich, liegt den DGS-News aber vor. Darin wird eine weitere Ergänzung zum § 35 Abs. 1 des BauGB vorgeschlagen. In Nr. 11 soll ein „funktioneller Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung Erneuerbarer Energie“ zur Voraussetzung der Speicher-Privilegierung gemacht werden. Und unter Nr. 12 sind detaillierte, einschränkende Ausführungen zu finden, wofür genau diese Speicher dienen sollen.

[Quelle: CDU/CSU-Fraktion]
Nach Auskunft der Bundestagsverwaltung steht besagtes Wärmegesetz am Donnerstag, 4.12.2025 unter Punkt 13 auf der Tagesordnung des Bundestags zur 2. und 3. Lesung – also zum Beschluss. Der wird aber nach dem Redaktionsschluss der DGS-News stattfinden. Weil bislang nicht bekannt ist, was genau beschlossen werden soll, müssen wir leider auf den Bundestag selbst verweisen.
