Eine Darstellung von Jörg Sutter

Die DGS hat eine Stellungnahme zum aktuellen MiSpeL-Entwurf der Bundesnetzagentur abgegeben. Mit dieser Festlegung soll der flexiblere Einsatz von Batteriespeichern geregelt werden, der durch Änderungen des EEG im Februar ermöglicht wird. Die Festlegungen sollen die Detailumsetzungen und -voraussetzungen regeln.
Doch beginnen wir zuerst mit dem gesetzlichen Hintergrund: Mit dem „Solarspitzengesetz“ vom Februar 2025 wurden zahlreiche Gesetze angepasst, darunter auch der §19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dort sind nun drei Möglichkeiten benannt, mit denen auch Solarstrom förderfähig ist, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert wird:
„(3) Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1nach folgenden Maßgaben geltend machen:
- der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
- der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
- der Pauschaloption nach Absatz 3c.“
Während die erste Option schon bisher möglich war, sind die beiden anderen neu und sollen einen flexibleren Einsatz von Speichern ermöglichen. Doch das Einführen in ein Gesetz reicht dazu noch nicht; es muss auch festgelegt werden, wie genau das technisch funktionieren soll. Konkret: Welche Speicher das machen können und wie auch Stromzähler (je nach Variante) verbaut werden müssen, um alles korrekt abrechnen zu können. Mit diesen Details hat sich der Gesetzgeber nicht beschäftigt, sondern ins Gesetz in den § 85d geschrieben:
Die Bundesnetzagentur kann [..] Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen [..].
Damit wurde vom Gesetzgeber die Detailarbeit an die Bundesnetzagentur vergeben. Diese hat dann Mitte September den Entwurf einer solchen Festlegung veröffentlicht und ein Konsultationsverfahren gestartet. Daher hat auch die DGS eine Stellungnahme dazu fristgerecht in der vergangenen Woche abgegeben. Der weitere Zeitplan ist aktuell offen; wir wissen also nicht, wann die fertigen Festlegungen dann endgültig veröffentlicht werden. Einzige Einschränkung des Gesetzgebers: Es muss noch im ersten Halbjahr 2026 sein. Doch wenn nur geringe Anpassungen erfolgen, wäre unter Umständen auch eine Veröffentlichung noch in diesem Jahr denkbar.
DGS-Stellungnahme
Die DGS begrüßt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich die neuen Möglichkeiten der Flexibilitäten und auch die Tatsache, dass sich alle Möglichkeiten nicht nur auf die eigentlichen Batteriespeicher, sondern auch gleichermaßen auf Batterien von Elektroautos anwendbar sind, die zukünftig „bidirektional“ arbeiten können. Das bedeutet konkret: Auch Solarstrom, der zuerst in ein Elektroauto in der Garage zwischengespeichert und später ins Stromnetz eingespeist wird, hat grundsätzlich einen Förderanspruch nach EEG.

Doch der Entwurf der Festlegung hat aus unserer Sicht auch noch Lücken und Aspekte, die zu kritisieren sind – einige der wichtigsten Punkte hier in einer kurzen Auflistung:
- kein Hinweis zu Sanktionen, falls Netzbetreiber die geforderten Vorgaben nicht erfüllen
- Unklarheiten bei großen Speichersystemen hinsichtlich Umrüstung zu Flexibilität
Als ganz wichtigen Aspekt fordern wir die Erweiterung der Pauschaloption auch für PV-Anlagen über 30 kWp; die Grenze soll aus unserer Sicht bei 100 kWp liegen. Hintergrund: Der Markt – auch bei Batteriespeichern, die mit PV-Anlagen über 30 kWp gebaut werden – geht deutlich zu den DC-gekoppelten Systemen. Ausgerechnet diese sind aber mit der Abgrenzungsoption nicht betreibbar.
Weiterhin muss es auch möglich sein, flexible Speicher bei EEG-Mieterstrom und GGV-Projekten zu realisieren, nach aktuellem Entwurf ist das nicht möglich.
Die Stellungnahme ist hier direkt als pdf abrufbar.
Und ein letzter Hinweis: Auch wenn die Festlegung von der Bundesnetzagentur nun rasch fertiggestellt wird – eine der beiden Optionen (Pauschaloption) darf erst nach Freigabe der EU angewendet werden. Hier muss also befürchtet werden, dass die Umsetzung erst in einiger Zeit in der Praxis möglich sein wird.
