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Ralf Haselhuhn

Erneute DGS-Stellungnahme und Einspruch zur Metaregel VDE AR-N 4000 des FNN

Der Vorsitzende des DGS-Fachausschusses Photovoltaik und DKE-Normungsmitarbeiter (DKS K373), Ralf Haselhuhn, erhebt erneut Einspruch, dass die FNN-Regeln als VDE-Anwendungsregeln publiziert werden sollen, ohne dass sie ausreichend durch die Beteiligung der Fachöffentlichkeit bei der Erarbeitung legitimiert sind.

Derzeit legten eine FNN-Projektgruppe einen geänderten Normentwurf mit der Bezeichnung VDE-AR-N 4000, der die Verfahrensweise der Erstellung von FNN-Regeln legitimiert, die Regel für die Regeln eine sogenannte Metaregel, vor. Der erste DGS-Einspruch zu dieser Norm erfolgte übrigens im November 2020.

Beim geänderten Entwurf bemängelt Ralf Haselhuhn erneut, dass keine ausreichende Berücksichtigung der Öffentlichkeit, des Verbraucherschutzes, der Vertreter der Erneuerbaren Energien und der Interessen der Nutzer des Stromnetzes besteht. Insbesondere Pkt. 2.3 der VDE 0022: „Die Art des Zustandekommens der im VDE-Vorschriftenwerk zusammengefassten Festlegungen mit der angemessenen Beteiligung aller betroffenen Fachkreise bei der Erarbeitung sowie auch Beteiligung der Öffentlichkeit…“, wird durch die VDE AR-N 4000 bisher nicht ausreichend berücksichtigt. Die VDE-AR-N 4100 widerspricht der Norm VDE 0022, da die Mitarbeiter der Projektgruppe für FNN-Anwendungsregeln nach Pkt. 3.1 der VDE-AR-N 4000 vom Lenkungskreis des FNN eingesetzt werden. Lenkungskreise werden gemäß FNN-Geschäftsordnung gebildet: „Der FNN Vorstand legt Anzahl und Aufgabenfelder der Lenkungskreise fest. Er kann sie auch auflösen… Die Mitglieder sowie die Vorsitzenden der Lenkungskreise werden vom FNN Vorstand auf drei Jahre berufen.“ Mitgliedern des FNN. Mitglieder des FNN bekommen nach §13 je 2.500 km Leitungslänge ein Stimmrecht. Alle FNN-Mitglieder können freiwillig zusätzliche Stimmrechte erwerben. Somit werden nur dem FNN genehme Mitarbeiter über den Lenkungskreis in einer Projektgruppe zur Bearbeitung einer FNN-Anwendungsregel berufen.

Damit ist die Unabhängigkeit der Erstellung von technischen Regeln nicht gegeben. Entweder werden alle vom FNN erarbeiteten Regeln nur als FNN-Regeln publiziert und sind also privatwirtschaftliche Regeln. Eine Benennung als FNN/VDE-Anwendungsregeln war und ist dann insofern irreführend. Oder die Beteiligung der Fachöffentlichkeit insbesondere Verbraucherschutzes (Verbraucherzentrale, BdE, DGS, SFV etc.) und der regenerativen Stromerzeugern (BSW, BWE, BEE etc.) wird ausreichend berücksichtigt. Zudem müssen die Regularien der Erstellung von technischen Regeln nach den DKE/VDE-Grundsätzen erfolgen, dann können sie als VDE Anwendungsregeln bezeichnet werden.

Die unzureichende Beteiligung der Fachöffentlichkeit kann z.B. an den Anforderungen der FNN AR-N 4100 „Technische Anschlussregeln Niederspannung“ abgelesen werden. Diese führten dazu, dass die Errichtung von Zählerschränken in den letzten Jahren über 200% auf 2.000 – 4.000 € für EFH gestiegen sind. Riesige Abmaße der Zählerschränke und diverse Anforderungen insbesondere wegen Digital- bzw. Smartzähler erforderten dieses angeblich. Zudem wird bei dem Bau einer PV-Anlage, Batteriespeicher oder Wärmpumpe etc. bei Bestandsgebäuden ein neuer Zählerschrank nach dieser Norm angeblich notwendig. Haselhuhn will notfalls bei Ablehnung seiner Einsprüche bis ins Berufungsverfahren gehen.

Hier können Sie den Einspruch einsehen.