27.03.2020
Klage gegen Bundesrepublik zugelassen
Erster Erfolg für Aarhus Konvention Initiative: Seit Jahren kämpft die Aarhus Konvention Initiative.de (AKI) mit Sitz in Marktredwitz dafür, dass die völkerrechtlich geschlossene „Aarhus-Convention“ auch für die hiesigen Gesetze zum Strom-„Netzentwicklungsplan“ gelten (die DGS-News berichteten).
Nun hat die AKI einen ersten Erfolg erzielt. „Das Aarhus Komitee (ACCC) in Genf hat entschieden, die Beschwerde gegen den Netzentwicklungsplan (NEP) der Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Bundesregierung zuzulassen“, freut sich Brigitte Artmann, die Sprecherin der AKI. Damit es wirklich zur Verhandlung „AKI gegen Bundesregierung“ komme, seien noch einige Hürden zu überwinden. Aber für die kleine Bürgerinitiative sei diese Mitteilung vom Aarhus-Komitee bereits ein großer Erfolg, so Artmann.
Denn immerhin habe das bei der Umweltbehörde der Vereinten Nationen (UN) in Genf angesiedelte Komitee damit bestätigt: „Unsere Beschwerde erfüllt die Kriterien der Aarhus-Konvention für die Zulassung. Es muss eine Verletzung eines oder mehrerer Artikel daraus vorliegen. Es müssen alle nationalen Klagemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Oder man muss nachweisen, dass es keine gibt“, erläutert Brigitte Artmann.
Gerade der letzte Punkt habe „Puh, lange gedauert“. Am Ende habe sich herausgestellt: Gegen den NEP könne man nicht klagen, ohne Privatinsolvenz anmelden zu müssen. Denn: „Eine Beschwerde gegen den NEP gibt die BNetzA sofort an das OLG Düsseldorf. Die wird dann sofort zur Klage und ist für den Normalmenschen, für die normale Nichtregierungsorganisation unbezahlbar“, so Artmann.
Doch genau das verlangt die Bundesregierung von ihrer „Gegnerin“ offenbar. In der Stellungnahme des Bundesumweltministeriums zu Artmanns Beschwerde heißt es wörtlich: „Die Kommunikantin hat nicht angegeben, dass sie jemals rechtliche Schritte gegen eine endgültige Planungsgenehmigung für ein Stromnetzprojekt eingeleitet hat.“ Und: „Die Bundesbehörden haben keine Informationen über solche laufenden Gerichtsverfahren.“
Wie geht es also nun weiter? Das Verfahren vor dem UN-Komitee ist höchst kompliziert und langwierig. Zunächst berät ein Ausschuss über die Beschwerde. Wird ihr stattgegeben, muss die Vollversammlung des ACCC ebenfalls zustimmen. „Dann hat der Staat, hier also die Bundesregierung, die Chance, Abhilfe zu schaffen. Stellt er sich stur, kommt es zu einem Vertragsverletzungsverfahren. Das wiederum muss dann die EU-Kommission einleiten“, führt AKI-Sprecherin Artmann die nun wohl folgenden Schritte auf.
Beschwerden gegen Staaten vor dem ACCC sind für kleine Bürgerinitiativen aber nicht nur anstrengend und langwierig, sondern kosten auch viel Geld. Das Verfahren selbst ist kostenlos. Doch ohne qualifizierte Anwälte und Übersetzer sind die Bedingungen kaum zu erfüllen: Die Arbeitssprache ist Englisch. Doch Brigitte Artmann sieht es bereits als gutes Zeichen, dass das Aarhus-Komitee die Beschwerde der Bürgerinitiative aus dem Fichtelgebirge gegen den deutschen NEP überhaupt zugelassen hat.