26.07.2024
Neue PV-Vergütungssätze ab 1. August (Teil 1)
Eine Darstellung von Jörg Sutter
In der kommenden Woche, genauer ab 1. August, werden die EEG-Vergütungssätze abgesenkt. Bevor nun wieder in verschiedenen Medien die unterschiedlichsten Zahlen genannt und Verwirrung gestiftet wird, hier eine Übersicht mit Erläuterungen, in dieser Woche zu den kleinen Gebäudeanlagen. Größere Anlagen betrachten wir in der kommenden Woche im 2. Teil des Beitrags.
Warum werden die Vergütungen abgesenkt?
Die aktuelle Absenkung ist schon länger terminiert, sie hat (außer teils bei den Nachkommastellen) auch nichts mit dem Solarpaket I zu tun. Im EEG 2023 wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt, dass die PV-Vergütungen halbjährlich um jeweils 1 Prozent abgesenkt werden. Die letzte Absenkung wurde am 1.2.2024 vorgenommen, jetzt folgt turnusgemäß am 1.8. der nächste Schritt. Eine weitere Absenkung ist für den 1. Februar 2025 zu erwarten.
Für wen gelten die neuen Vergütungssätze?
Die untenstehenden neuen Vergütungssätze gelten grundsätzlich nur für Neuanlagen, die ab dem 1. August in Betrieb gehen. Die EEG-Vergütungszeit beträgt 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Wer im September 2024 eine neue PV-Anlage in Betrieb nimmt, für den gilt die Zeit bis zum 31.12.2024 als Inbetriebnahmejahr, danach folgen 20 volle Kalenderjahre mit Vergütungszahlung.
Eine PV-Anlage kann auch nach Ablauf dieser 20 bis 21 Jahre weiter betrieben werden, dazu gibt es im EEG die Regelung, dass diese so genannten „Ü20-Anlagen“ dann einen „Marktwert Solar“ bekommen, der dem durchschnittlichen Wert des eingespeisten Solarstroms auf dem Strommarkt entspricht. Aktuell liegen die Monatswerte dieses Marktwertes allerdings nur zwischen 3 und 5 Cent pro Kilowattstunde, davon wird dann noch ein weiterer Abzug vor Auszahlung vorgenommen.
Für wen gelten die neuen Vergütungssätze nicht?
Für alle PV-Anlagen, die schon vor dem 1. August 2024 in Betrieb genommen wurden. Für diese Anlagen gelten immer die Vergütungssätze, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt waren. Diese bleiben über die gesamte Vergütungszeit konstant.
Welche Vergütungssätze wird es nun geben?
Betrachten wir zuerst typische kleine PV-Gebäudeanlagen bis zu 40 kWp Modulleistung, als Anlagen auf dem Ein- oder Zweifamilienhaus, kleine Mehrfamilienhaus-Anlagen und kleine gewerbliche Anlagen, zum Beispiel auf einer kleinen Werkstatt oder einem kleinen Hotel:
Diese Anlagen werden heute fast immer als Eigenversorgungsanlagen aufgebaut, der Strom wird also zu einem möglich großen Teil selbst verbraucht (ohne EEG-Vergütung) und nur der übrige Strom wird gegen feste Einspeisevergütung ins Stromnetz des lokalen Netzbetreibers abgegeben. Es bleibt hier wie bisher dabei, dass es zwei verschiedene Vergütungssätze gibt, einmal für den Anlagenteil bis 10 kWp, einen zweiten für den Anlagenteil bis 40 kWp.
Anlagen bis 10 kWp bekommen ab 1.8. eine Vergütung von 8,03 Cent/kWh. Bei Anlagen über 10 kWp gelten für den Anteil bis 10 kWp die 8,03 Cent/kWh (statt bisher 8,11), für den Anteil über 10 kWp bis 40 kWp gibt es neu 6,95 Cent/kWh (bisher 7,03).
Bei einer 15 kWp-Anlage kann einfach mit Taschenrechner oder Excel ein Mischpreis berechnet werden: 10 x 8,03 Cent/kWh + 5 x 6,95 Cent/kWh ergibt eine Summe, diese wird durch 15 geteilt, dann ergibt sich eine durchschnittliche Vergütung von 7,67 Cent/kWh für die Gesamtanlage.
Höhere Vergütungen sind es, wenn nicht Eigenversorgung, sondern eine Volleinspeiseanlage aufgebaut wird, seit dem EEG 2023 gibt es bei diesen Anlagen noch einen Bonus für Volleinspeisung.
Volleinspeise-Anlagen bis 10 kWp bekommen ab 1.8. eine Vergütung von 12,73 Cent/kWh. Bei Anlagen über 10 kWp gelten für den Anteil bis 10 kWp die 12,73 Cent/kWh (statt bisher 12,87), für den Anteil über 10 kWp bis 40 kWp gibt es neu 10,68 Cent/kWh (bisher 10,79). Die Bildung eines Durchschnittspreises erfolgt mit diesen Zahlen analog zur oben dargestellten Berechnung, was bei 15 kWp in einem Durchschnittswert von 12,05 Ct/kWh mündet. Der höhere Wert hier darf aber nicht täuschen: In den meisten Fällen ist die Eigenversorgungsanlage die wirtschaftlichere Variant der beiden Möglichkeiten, weil dann ja echt auch die Stromrechnung reduziert wird.
Welche Vergütungssätze gelten also konkret für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2024?
Hier als kleine Liste für die kleinen Gebäudeanlagen:
Eigenversorgungsanlage, feste Einspeisevergütung:
Anlagenteil bis 10 kWp: 8,03 Ct/kWh
Anlagenteil über 10 bis 40 kWp: 6,95 Ct/kWh
Volleinspeiseanlage, feste Einspeisevergütung:
Anlagenteil bis 10 kWp: 12,73 Ct/kWh
Anlagenteil über 10 bis 40 kWp: 10,68 Ct/kWh
In diesem Anlagensegment bis 40 kWp kann es bei Gebäudeanlagen auch noch weitere Vergütungsfälle mit anderen Sätzen geben:
A) Einerseits Anlagen, die den Strom an einen Stromhändler liefern (Direktvermarktung). Bei diesen Anlagen werden auf die oben genannten Sätze pauschal um 0,4 Cent pro kWh erhöht, um den Aufwand der Vermarktung ein wenig zu kompensieren. Oft ist das für Anlagen bis 40 kWp jedoch nicht wirtschaftlich.
B) Anlagen, die als Mieterstromanlage aufgebaut werden, erhalten einen EEG-Mieterstromzuschlag von 2,62 Ct/kWh bis 10 kWp und 2,43 Ct/kWh für 10 kWp bis 40 kWp. Auch diese Sätze sind gegenüber bisher um 1% abgesenkt.
Die Änderungen der Einspeisevergütungen für größere Anlagen werden wir in der kommenden Woche in Teil 2 betrachten, hier ist die Welt noch etwas komplizierter und auch unsicherer als bei den Kleinanlagen.
Die jeweils gültigen offiziellen Vergütungssätze finden sich auf der Website der Bundesnetzagentur hier. Dort werden die neu gültigen Werte voraussichtlich ab 1.8. abrufbar sein.
Fragen dazu gerne einfach per Mail an sutter(at)dgs.de