08.12.2023
Der umstrittene Eingriff (Teil 2)
Eine Betrachtung von Jörg Sutter
In der vergangenen Woche hat die Bundesnetzagentur mit zwei Veröffentlichungen Festlegungen zum §14 a Energiewirtschaftsgesetz getroffen. Damit wird die Ausgestaltung und das Handling von regelbaren Stromverbrauchern konkretisiert. Im ersten Teil hatten wir den Hintergrund und die wichtigsten Inhalte der ersten Festlegung betrachtet, heute geht es um die zweite Festlegung.
Reaktionen
Die Reaktionen auf die Veröffentlichung in der vergangenen Woche waren aus allen Richtungen recht positiv. Das ist wenig verwunderlich, denn es sind monatelange Konsultationen der Verbände, Expertenanhörungen usw. erfolgt, um eine Entscheidung mit einer derartigen Tragweite vernünftig umzusetzen. Die Festlegungen „erlauben eine zeitweise Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, um Gefährdungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel, zu vermeiden“, so die Bundesnetzagentur.
Die zweite Festlegung
Seit 01.01.2023 gilt der neue §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (zum Gesetzestext), das für die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen einen Anreiz durch reduzierte Netzentgelte enthält. Die zweite Festlegung der Bundesnetzagentur von letzter Woche enthält nun die Möglichkeiten, wie genau dieser Anreiz umgesetzt werden kann. Sie wurde von einer anderen Beschlusskammer entwickelt als die erste Festlegung. Das ausführliche Papier findet sich hier.
Mit der zweiten Festlegung werden Varianten definiert, die der Verbraucher hat, um einerseits seine steuerbaren Verbraucher (E-Auto Wallbox, Wärmepumpe) anzubinden und andererseits von den Vorteilen der reduzierten Netzentgelte dafür zu profitieren. Beide kommenden Möglichkeiten gelten gleich ab 01.01.2024.
Möglichkeit 1
Bei der ersten Möglichkeit, dem so genannten Grundmodul, erhält der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung jährlich einen Pauschalbetrag von 80 Euro zuzüglich einer Stabilitätsprämie, die auf Basis des Verbrauchsstromtarifes vom Netzbetreiber vor Ort berechnet wird.
Möglichkeit 2
Die zweite Möglichkeit, die alternativ zur Möglichkeit 1 genutzt werden kann, enthält eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Dieser reduzierte Satz muss vom Netzbetreiber veröffentlicht werden (Preisblatt). Der reduzierte Preis beträgt 40% des normalen Arbeitspreises (ohne steuerbare Einrichtung), hierzu gibt es jedoch die Bedingung, dass der Stromverbrauch der steuerbare Verbrauchseinrichtung an einem separaten Zähler gemessen wird.
Ergänzung
Erst später, nämlich zum 01.01.2025 sind die Netzbetreiber verpflichtet, auf Ihrem Preisblatt auch ein zeitvariables Netzentgelt auszuweisen. Diese Ergänzung kann jedoch nur in Kombination mit der Möglichkeit 1 genutzt werden. Durch die Vorgabe, auch das transparent zu veröffentlichen, können Nutzer der Möglichkeit 1 sich diese Ergänzung in Ruhe „durchrechnen“ und zu schauen, ob das einen wirtschaftlichen Vorteil verspricht.
Übergangsregelungen
Weiterhin wurde eine Übergangsregelung geschaffen, jedoch nicht für die eigentliche Festlegung, diese gilt gleich ab dem 01.02.2024. Nur für bereits bestehende Nutzer, die heute schon (z.B. mit einer Nachtspeicherheizung oder einer bestehenden Wärmepumpe) reduzierte Netzentgelte bezahlen, können die bestehenden Regelungen bis zum 31.12.2028 fortgesetzt werden. Dann müssen diese anderen Reduktionsmöglichkeiten beendet werden bzw. der Betreiber fällt dann unter die oben genannten Möglichkeiten.
Alles in allem wurden im Verfahren, das dieser Festlegung zu Grunde liegt, viele der oben angesprochenen Inhalte kritisiert, doch es scheint, dass hier nun ein sachlich fundierter Ausgleich erreicht wurde, der sowohl den Anforderungen der Netzbetreiber als auch den Anreiz für Nutzer gleichermaßen berücksichtigt. Wer noch an Detail-Erläuterungen Interesse hat oder auch an einer ausführlichen Einordnung in die rechtlichen Grundlagen sei auf das oben verlinkte ausführliche Festlegungspapier verwiesen. Jetzt können wir gespannt sein, ob die praktische Einführung ab dem 01.01.2024 auch bei den Netzbetreibern reibungslos funktioniert. Dann ist ein weiterer wichtiger Schritt unserer Energiewende geschafft.
Teil 1