29.09.2023
Steckersolar-Vereinfachungen in Teilen von Baden-Württemberg
Eine Analyse von Jörg Sutter
Auch in dieser Woche können wir über eine weitere Vereinfachung für Steckersolaranwender berichten. Diese kommt nicht prinzipiell überraschend, denn politisch ist das im Rahmen des Solarpakets I vorgesehen. Überraschend ist nur: Ein großer Netzbetreiber in Baden-Württemberg setzt die Vereinfachung heute schon ganz praktisch um.
Wer profitiert?
Die Käufer von Steckersolargeräten in Baden-Württemberg, deren Verteilnetzbetreiber die Netze BW sind. Denkbar ist, dass von den 100 nachgelagerten Netzbetreibern im Netzgebiet der Netze BW auch Netzbetreiber nachziehen, den hier werde oftmals die Bedingungen 1:1 weitergegeben, die von „großen“ Verteilnetzbetreiber vorgegeben werden. Dazu ist uns heute aber noch nichts bekannt.
Wo liegt das Netzgebiet?
Nach eigenen Angaben umfasst das Netzgebiet der Netze BW rund 17.500 km2 mit 2,34 Mio. Netzkunden. Neben dem Nieder- und Mittelspannungsnetz wird auch das Hochspannungsnetz mit 110 kV von den Netzen BW betrieben. Eine genaue Kartendarstellung des Netzbetreibers findet sich hier.
Was wurde vereinfacht?
Im Bereich der Netze BW als Verteilnetzbetreiber wird ab sofort auf die Anmeldung eines Steckersolargerätes beim Netzbetreiber verzichtet. Es muss nur noch eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister stattfinden.
Bewertung
Diese Vereinfachung kommt nur zeitlich überraschend, es ist dennoch erstaunlich, dass ein Netzbetreiber hier der kommenden gesetzlichen Änderung vorgreift und diese Vereinfachung ermöglicht. Formal ist der Wegfall der Netzbetreiberanmeldung für Steckersolar im Solarpaket I enthalten, genauer in der Ergänzung des §8 Absatz 5, dort soll ein Absatz 5a ergänzt werden, der im Entwurf lautet: „Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.“
Praxishinweis
Die Netze BW weisen für die praktische Umsetzung darauf hin, dass bei der Anmeldung im Marktstammdatenregister nach einer „Identifikationsnummer des Netzbetreibers“ gefragt wird. An dieser Stelle soll nun einfach die Zählernummer des Stromzählers angegeben werden. Über diese Zählernummer und den Zugriff auf die Daten des Marktstammdatenregisters wird auch über einen Zählertausch entschieden. Hier sehen die Netze BW aber laut ihrer Homepage keine Eile: „Da davon auszugehen ist, dass keine bzw. nur eine minimale Stromeinspeisung in unser Netz erfolgt, werden wir Ihren Zähler für Sie kostenfrei innerhalb der planmäßigen Einführung moderner Messtechnik durch einen 2-Richtungs-Zähler ersetzen. Über den genauen Ablauf werden wir Sie rechtzeitig informieren.“
Der möglicherweise notwendige Zählertausch erfolgt also nicht schon direkt nach Anschaffung, sondern eventuell erst längere Zeit später.
Und noch ein Hinweis: Derzeit ist die Anmeldung beim Marktstammdatenregister noch recht mühsam, dort sollen aber (auch gemäß Solarpaket I) ab Anfang 2024 auch Vereinfachungen vorgenommen werden, so dass etliche Daten, die derzeit noch abgefragt werden, in der Eingabemaske wegfallen werden.
Ein letzter Hinweis: Laut Gesetzentwurf ist der Wegfall der Anmeldung (s. oben) nur für den Fall der „unentgeltlichen Abgabe“ vorgesehen, also wenn keine Einspeisevergütung erhalten werden soll. Auch das setzen die Netze BW so um und weisen darauf hin, dass beim Wunsch nach Vergütung eine Elektrofachkraft die Eintragung im Kundenportal vornehmen muss.
Wer es noch immer nicht glauben mag: Die offizielle Hinweisseite findet sich hier