18.08.2023
Nächste Hürde ist genommen – Kabinett hat Solarpaket I beschlossen
Eine Einordnung von Jörg Sutter
Das vom Bundeswirtschaftsministerium als „Solarpaket I“ bezeichnete Gesetzespaket mit zahlreichen Änderungen bei EEG, EnWG und weiteren Regelungen ist nun vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Über die Inhalte hatten wir bereits hier ausführlich berichtet. Einzelne Aspekte möchten wir an dieser Stelle kurz kommentieren.
Leistung Steckersolar
Zwei wichtige Leistungsgrößen werden hier zukünftig im EEG gelten: Die Modulleistung der kleinen Solargeräte soll auf 2.000 Watt begrenzt sein. Das kann und soll verhindern, dass hier eine sehr große Modulfläche aufgebaut wird, die dann durch die zweite Leistungsgrenze, nämlich beim Wechselrichter, nicht voll ausgenutzt werden kann. Ja, eine größere Modulfläche bringt bei schlechtem Wetter und im Winter einen etwas höheren Ertrag. Doch das „bezahlt“ man mit einer Abregelung im Sommer – aus unserer Sicht nicht sinnvoll.
Die zweite Grenze bezieht sich auf die Maximalleistung des Wechselrichters, der zukünftig bis zu 800 Watt AC-Leistung – bisher 600 Watt haben soll. Im EEG werden nun Steckersolargeräte erstmals mit dieser Leistungsgrenze (genauer 800 VoltAmpere) definiert.
Was bedeutet diese Neuregelung nicht? Dass nach Inkrafttreten die 800 Watt automatisch gelten. Denn für den Netzanschluss ist nicht das Gesetz, sondern die VDE AR 4105 maßgeblich, diese Regelung wird bei VDE/DKE aktuell auch überarbeitet. Doch denkbar ist die Situation, dass die gesetzliche Regelung ab 1.1.2024 greift, die geänderte 4105 aber erst später gültig wird. Damit wäre der konkrete Einsatz eines 800-W-Steckersolargerätes dann auch erst später möglich.
Rückwärtslaufende Zähler bei Steckersolar
Ja, der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Steckersolar – und nur dafür – alte Zähler rückwärts laufen dürfen. Für alle, die hier durch verkürzte Presseberichte die Dollarzeichen in die Augen bekommen haben, sei nochmals betont, dass das eine Übergangsregelung ist. „übergangsweise bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers werden rückwärtsdrehende Zähler geduldet“ ist die genaue Formulierung des BMWK. Das bedeutet: Ein Käufer oder eine Käuferin eines Steckersolargerätes erwirbt das im kommenden Jahr und darf es zuhause gleich nach dem Kauf einstecken und betreiben. Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist dann nicht mehr nötig und auf den Zählertausch muss nicht mehr gewartet werden. Der Netzbetreiber erfährt aber durch die Meldung beim Marktstammdatenregister von dem Gerät und wird dann sicherlich trotzdem wegen eines Zählertausches tätig. Also: Ein finanzieller Nutzen ist hier in den ersten Betriebswochen durch diese Neuregelung denkbar, aber über die Laufzeit betrachtet ist das nicht relevant.
Elektronische Verträge im Segment 1
Einen kleinen, aber vielleicht in der Praxis wirklich relevanten Punkt hat der Gesetzgeber in den § 6 Absatz 4 Satz 1 EEG 2023 ergänzt: Danach gilt für Anlagen des 1. Segmentes: „Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form [..]“. Die elektronische Form wird zugelassen, es muss (zumindest in diesem Bereich) zukünftig nicht mehr alles per Papier erledigt werden.
Vereinfachung bei Smart Metern
Auch der Einsatz von Smart Metern soll nach dem Kabinettsbeschluss vereinfacht werden. Hier entfällt die Eichfrist für das SmartMeter-Gateway ganz und auch eine neue Eichung nach einem Software-Update muss nicht mehr erfolgen, das wäre nach bisheriger Rechtslage notwendig gewesen.
Und die DGS-Forderungen zum Gesetzentwurf?
Wir werden in den kommenden Wochen den jetzt beschlossenen Gesetzentwurf nochmals genau mit dem Referentenentwurf vom Juni vergleichen. Ein erster Blick zeigt aber, dass zum Beispiel unsere Forderung nach einem Bonus für gebäudeintegrierte Anlagen keinen Eingang in das Gesetzespaket gefunden hat. Wir werden daher unsere Forderungen nochmals durchgehen und die wichtigsten davon in den parlamentarischen Prozess einbringen.
Weitere Beschlüsse auch zu Wärmenetzen
Auch der Gesetzentwurf zur Wärmeplanung ist durch, das Kabinett hat auch hier den Entwurf verabschiedet. Darin wurde das Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Wärmenetze sollen bis 2030 mit 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus Erneuerbaren Energien versorgt werden. Schließlich enthält das Wärmeplanungsgesetz eine Verpflichtung zur Erstellung von Fahrplänen für den Wärmenetzausbau und die Dekarbonisierung dieser Wärmenetze.
Auch der Bericht zur Wirksamkeit der Energiepreisbremsen wurde veröffentlicht, der Bericht kann direkt hier heruntergeladen werden.
Fazit
Die vielen positiven Verbesserungen sind nun einen Schritt weiter, jedoch noch nicht „durch“, denn der Kabinettsbeschluss ist ja nur ein Zwischenschritt vor dem parlamentarischen Verfahren, das dazu nun im Herbst laufen kann. Dann sollten die Änderungen zum 1.1.2024 möglich sein, immer unter der Sicht, das auch noch weitre Organisationen mitmachen (Stichwort VDE bei der Anhebung der 600 auf 800 Watt für Steckersolar).