10.07.2020
Referentenentwurf Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V. zum Referentenentwurf Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften ("EEG 2021"), Stand 14.09.2020
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Einleitung
Im Entwurf des EEG 2021 wird anerkannt, dass Deutschland vor 2050 treibhausgasneutral sein muss. Um die Pariser Klimaziele zu erreichen ist das aber schon vor 2040 notwendig. Technisch ist das möglich und muss schnellstmöglich umgesetzt werden.
Die immer weiter steigende Komplexität des EEG sowie die immer höher aufgebauten Hürden erschweren es Prosumern, Energiegenossenschaften, aber auch dem Gewerbe immer mehr, ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Energiewende in den vergangenen Jahren gerade von diesen gesellschaftlichen Gruppen geschultert wurde.
Auch sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass die EU aktuell die Erhöhung der Klimaziele anstrebt. Daher sollten bei der Neufassung des EEG 2021 gleich auch nationale erhöhte Ziele berücksichtigt werden, um europäisch progressiv voranzugehen.
Im folgenden zeigen wir auf, dass der aktuelle Referentenentwurf allgemeinen Verbesserungsbedarf bei den Zielen und allgemeinen Ansätzen hat, aber auch in speziellen Passagen die Erhöhung des EE-Zubaus und die Verfolgung der Klimaziele erschwert und verhindert. Hier müssen unbedingt noch Nachbesserungen vorgenommen werden.
Die wichtigsten 5 Punkte
1.) Ausbauziele deutlich anheben
Die Ausbauziele reichen nicht für die Einhaltung des Pariser Klimaabkommens. Bei der Photovoltaik ist ein Zubau von 10-15 GW pro Jahr notwendig. Solange der Windkraftzubau hinter dem Planzubau bleibt, muss der Photovoltaik sogar ein noch höherer Zubau ermöglicht werden. Der Stromsektor muss deutlich vor 2040 vollständig regenerativ sein, eine Stromlücke muss vermieden werden.
2.) Ü20-Weiterbetrieb einfacher ermöglichen
Im Entwurf der EEG-Novelle sind nun endlich Regelungen für Ü20-Anlagen enthalten. Das Problem daran: Keine der darin genannten Möglichkeiten sind für die Betreiber wirtschaftlich. Damit werden - trotz eines guten Willens des Gesetzgebers - viele Anlagen abgebaut oder nicht weiter betrieben werden. Verbesserungen (Details auf den folgenden Seiten) sind hier unbedingt notwendig.
3.) keine Ausschreibungen für Anlagen <750 kWp
Ausschreibungen für große Anlagen über 750 kWp sind tragbar. Kleinere Anlagen in Ausschreibungen zu zwingen würgt Innovation und Motivation ab und ist sowohl im Neubaubereich als auch bei Sanierungsprojekten auch organisatorisch (Einmal-Investoren, Zeitablauf, Unsicherheit,..) nicht umsetzbar.
4.) Eigenversorgung stärken
Die Prosumer mit Eigenversorgung sind derzeit die größten Treiber für die Umsetzung von PV-Anlagen. Doch die Eigenversorgung wird weiter mit Abgaben belastet (EEG-Umlage), erschwert (bei Ü20-Anlagen) oder gar verboten (für kleinere Dachanlagen aufgrund Ausschreibung). Dies ist widersinnig und widerspricht dem Prosumer-Gedanken (nicht nur) der EU vollständig (siehe EU-EE-Richtlinie 2018/2001). Die Investitionsbereitschaft würde dadurch massiv gemindert, die angestrebten Klimaziele in Gefahr geraten.
5.) Sektorenkopplung
Die Sektorenkopplung mit stetig günstigerem regenerativen Strom zum Ersatz fossiler Kraft- und Brennstoffe wird durch dieses EEG weiter verzögert. Ü20-Anlagen, mittlere Eigenerzeugungsanlagen, Ladesäulen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und elektrische Heizungen haben weiterhin die EEG-Umlage abzuführen. Nur eine vollständige Umlagebefreiung von regenerativer Erzeugung und Nutzung (nicht nur bei Wasserstofferzeugung!) ist dringend für die Sektorenkopplung überfällig.
Die Kritikpunkte - allgemeine Anmerkungen
Ausbauziele
Die Ausbauziele reichen möglicherweise für das Erreichen der Klimaziele der Bundesregierung, nicht aber für die Einhaltung der völkerrechtlich verbindlichen Ziele des Pariser Klimaabkommens. Fachleute sagen übereinstimmend: Hier müsste für die Photovoltaik ein Ausbau von mindestens 10 GW, besser 15 GW pro Jahr bis 2030, gesamt dann auf rund 150 bis 200 GW statt nur 100 GW resultieren. Das Ziel ist dynamisch zu erhöhen, wenn z.B. die Windkraft ihre Ausbauziele weiterhin unterschreitet oder der Strombedarf stärker ansteigt als vorausgesagt. Die angestrebten 65% Erneuerbare beim Stromverbrauch müssen höher sein, wenn die anderen Sektoren (z.B. Verkehr) weiterhin keinen nennenswerten Beitrag zur CO2-Einsparung leisten. Zudem muss für die E-Mobilität und andere Bereiche der Sektorenkopplung plausibel ein höherer Beitrag an PV-Strom bereitgestellt werden.
Unsere Forderung: Erhöhung des Gesamtziels und der jährlichen Ausbauziele (10-15 GW/a).
Ansatz Stromverbrauch
Die gesetzten Ziele von 65% erneuerbarem Strom sind einfach zu erreichen, wenn der Stromverbrauch im Jahr 2030 so hoch angesetzt wird wie heute. Das ist aber nicht realistisch, auch das sagen alle Fachleute: Denn durch Elektromobilität, verstärkten Einsatz von Wärmepumpen und nicht zuletzt die gewünschte Wasserstofferzeugung aus grünem Strom wird der Verbrauch deutlich ansteigen.
Unsere Forderung: Der angesetzte Verbrauch 2030 muss auf realistische Werte erhöht werden, in Folge müssen auch die Ausbauziele der erneuerbaren Energien angepasst werden.
Umsetzung der europäischen EE-Richtlinie
Die Möglichkeiten, die die EE-Richtlinie 2018/2001 der EU zur Behandlung von Prosumer, Energy-Sharing usw. bietet, werden nicht ansatzweise ausgenutzt, ja zum Teil wird grob dagegen verstoßen. So wird Eigenversorgung für ausgeförderte Anlagen klar erschwert, durch die geplante Einführung der Ausschreibepflicht für kleinere Dachanlagen in diesem Segment die Eigenversorgung untersagt. Das widerspricht nach unserer Auffassung dem Europarecht.
Unsere Forderung:
1) Keine IMSys-Pflicht für Eigenversorgung bei kleinen Ü20-Anlagen
2) Ausschreibung für Dachanlagen nur für Anlagen >750 kWp.
3) Vereinfachung für Prosumer einfügen, Energy-Sharing und Quartierskonzepte ermöglichen
Bürokratieaufwand
Teure Messsysteme schon bei 1 kWp-Anlagen einzubauen, hat weder organisatorische noch energiewirtschaftliche Relevanz, sondern erhöht nur die Kosten und den Aufwand sowohl für Anlagen- als auch Netzbetreiber. Die Regelung ist daher abzuschaffen.
Unsere Forderung: IMSys-Pflicht nicht für kleine Anlagen (z.B. unter 7 kWp) analog MSBG.
Komplexität
Eine Motivation für den Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine einfache Projektumsetzung. Keine Motivation ist die schon wieder angestiegene Komplexität des EEG, die auch versierte Fachleute teils nicht mehr durchblicken lassen und Betreiber und Investoren verunsichern. Die steigende Komplexität widerspricht klar dem Ziel, die Akzeptanz der Erneuerbaren Energien zu fördern und den Ausbau zu steigern.
Unsere Forderung: Die Komplexität muss unbedingt vermindert werden.
Dies ist durch Vereinfachungen z.B. bei Mieterstrom, EEG-Umlage und anderen Punkten leicht möglich, ebenso durch bessere Regelungen bei der Eigenversorgung.
Übergangsfristen
Einige Übergangsfristen sind eindeutig zu kurz gefasst, insbesondere wenn der 1.1.2021 als Stichtag genannt wird, die Verabschiedung des neuen EEG mit Prüfung der EU-Kommission erst zum Ende diesen Jahres erfolgt. Den beteiligten Unternehmen und Investoren muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf neue Anforderungen einstellen zu können. Derartig kurzfristige Umstellungen schädigen die Investitionssicherheit, z.B. für Großanlagen, die derzeit schon zur Realisierung Mitte 2021 konzipiert werden.
Unsere Forderung: Verlängerung von diversen Übergangsfristen wie z.B. 500 kWp-Grenze Ausschreibung Dachanlagen schon ab 1.1.2021: Erste Änderungen sollten erst zum 1.1.2022 greifen.
Die Kritikpunkte - zu konkreten Regelungen
zu Textpassage B) 6.: Post-Förderung
Einige Regelungen zu Post-Förderungsanlagen sind wie für Neuanlagen marktgetrieben angelegt. Hier müssen weitere Vereinfachungen für Ü20-Anlagen umgesetzt werden, da sonst ausgerechnet die Pioniere, die vor 20 Jahren von dieser Technik überzeugt waren und die erfolgreiche Entwicklung der PV in Deutschland erst ermöglicht haben, keine Chance auf einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb ihrer Anlagen haben. Es ist zu befürchten, dass Anlagen massiv abgebaut werden. Das kann nicht im Sinne der Energiewende sein (Details s. unten).
Unsere Forderung: Ü20-Anlagen dürfen nicht gezwungen sein, nach Auslaufen der Förderung für Eigenversorgung EEG-Umlage zu bezahlen. Für Kleinst-Ü20-Anlagen ist ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb sowohl für Netzeinspeisung als auch für Eigenversorgung zu ermöglichen.
zu §9 IMSys-Pflicht
Eine Pflicht zum Einbau von IMSys und die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit ab 1 kW bei kleinsten Anlagen hat weder für den PV-Betreiber noch energiewirtschaftlich Relevanz.
Warum hier die Anforderungen des MSBG noch verschärft wurden, bleibt uns unklar. Für kleinere Anlagen mit Eigenversorgung schafft dies hohe Kosten, auch für Betreiber, die ihre PV-Anlagen nach Förderende mit Eigenversorgung weiterbetreiben möchten.
Erste Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass hier mit Einbaukosten von rund 500 Euro zuzüglich einem möglichen Umbau des Zählerschrankes, was leicht über 1.000 Euro kosten kann, gerechnet werden muss. Bei derart hohen Kosten muss in Frage gestellt werden, ob dies europarechtlich mit der Europäischen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vereinbar ist.
Denkbar hier: Die einfache Erfassung über Prosumer-Lastprofile, wie es z.B. aktuell durch Agora Energiewende vorgeschlagen wurde.
Unsere Forderung: Die IMSys-Pflicht nicht für Anlagen unter 7 kWp einführen, dafür Prosumer-Lastprofile nutzen. Hohe Kosten stehen sonst bei kleinen Anlagen nahezu keinem Nutzen gegenüber. Der gewünschte Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen wird damit massiv gefährdet.
zu § 9, 10a (Direktvermarktung)
Die geänderten Absätze 1, 1a, 1b, 2a und 2b versinnbildlichen die kritisierte Komplexität des EEG, das so für Fachleute und erst recht nicht für private Anlagenbetreiber auch nur ansatzweise verständlich oder nachvollziehbar ist.
Unsere Forderung: Diese gesamte Passage auf Seiten 14,15,16 und 17 des Entwurfes muss deutlich vereinfacht werden, sonst sind die Regelungen weder verständlich noch in der Praxis anwendbar.
zu § 21 (Ü20-Anlagen)
Wir begrüßen, dass im Entwurf Möglichkeiten zum Weiterbetrieb von Ü20-PV-Anlagen geschaffen wurden. Doch die Regelungen greifen zu kurz: Ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb für kleine Anlagen (die ab 1.1.2021 betroffen sind) ist so nicht möglich. Wirtschaftlich kann - auch ohne technischen Probleme der Anlage- bei weitem nicht einmal eine "schwarze Null" erreicht werden.
- Die volle Weitereinspeisung mit Vergütung Marktwert minus Vermarktungskosten (0,4 Ct./kWh) ergibt nach unserer Abschätzung für 2021 eine Betreibervergütung von 2,1 Cent/kWh - nicht genug, um allein die jährliche Versicherung, Zählerkosten, Wartung und/oder Kleinreparaturen zu bezahlen. Ein Weiterbetrieb der aktuell am meisten betroffenen Anlagen im Bereich zwischen 1 und 5 kWp ist mit dieser Regelung wirtschaftlich nicht möglich.
- Der Weiterbetrieb mit Eigenversorgung soll nach Entwurf nur bei Einbau eines IMSys erlaubt sein. Das mag für große Anlagen sinnvoll sein, definitiv aber nicht für 1-5 kWp-Anlagen, die zum Jahresende aus der Förderung fallen. Und: Neben den hohen Kosten für das IMSys (80-100 Euro p.a.) wird der Eigenversorgungs-Strom des Betreibers nach Förderablauf auch noch mit der Abgabe der EEG-Umlage belastet. Das nutzt nicht, das bestraft die Betreiber. Zu geringe Erträge, hohe Kosten und Abgabenzahlung werden unter diesen Randbedingungen zu massivem Abbau der Altanlagen führen.
Unsere Forderung:
- Anhebung der Weiterbetriebs-Vergütung bei Volleinspeisung auf ein Niveau, das zumindest Zähler-, Wartungs- und Versicherungskosten deckt.
- Verzicht des IMSys-Einbaus bei Anlagen z.B. kleiner 7 kWp analog MSBG in §21 Absatz 2
- Abschaffung der Zahlung der EEG-Umlage bei Kleinanlagen
- Berücksichtigung der Richtlinie EU 2018/2001
zu § 22 Ausschreibung Gebäudeanlagen
Die Einführung einer separaten Ausschreibung für Dachanlagen >750 kWp ist tragbar, um Projekte in dieser Größe zukünftig umsetzen zu können und nicht aufgrund der Kostenstruktur gleich großen Freilandprojekten zu unterliegen. In dieser Anlagenklasse sind Investoren und Projektierer mit Ausschreibungen vertraut.
Eine Ausschreibung für kleinere Dachanlagen ist aus den folgenden Gründen widersinnig:
a) gerade dieses Segment trägt derzeit einen Großteil des PV-Ausbaus in Deutschland, eine Rückwärtsentwicklung wäre zu befürchten.
b) in diesem Segment sind die Investoren - z.B. bei Gewerbeobjekten - meist Einmalinvestoren, die beispielsweise bei der Dachsanierung des Firmengebäudes eine PV-Anlage aufbauen möchten. Die Komplexität von Ausschreibungen überfordert diese Interessenten eindeutig.
c) Im Gewerbebau passt eine Teilnahme an vierteljährlichen Ausschreibungen weder zu einer schnellen Realisierung eines Neubaus noch zur Umsetzung eines Sanierungsprojektes. Zukünftig wird eine große PV-Anlage auch Teil des Gebäude-Energiekonzeptes sein: Dann muss sie auch sicher realisiert werden können, um die Vorgaben z.B. des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Die Unsicherheit einer Ausschreibung und gar Ablehnung des Projektes ist hier völlig kontraproduktiv. Auch z.B. bei innovativer Integration in die Fassade kann beim Bau nicht einfach auf die Module verzichtet werden. Gebäudeintegration bei größeren Anlagen würde damit undenkbar. Die im Gebäudeenergiegesetz gerade erst anerkannte Integration von PV in energetische Gebäudekonzepte wird so wieder zunichte gemacht.
d) das ohnehin unsinnige Verbot der Eigenversorgung für auf Basis eines Zuschlages geförderte Anlagen (§ 27a EEG) soll so zukünftig auch für so geförderte Klein-Dachanlagen gelten. Dies wird die Eigenversorgung für Anlagen über 100 kW Nennleistung faktisch verbieten. Besonders in diesem Segment muss Eigenversorgung aber weiter möglich bleiben - auch für neue Konzepte und umweltfreundliche Produktion im Gewerbe und der Industrie. Zulieferer brauchen Umweltpunkte - auch durch eigenen umweltfreundlichen Solarstrom in der Produktion.
Unsere Forderung: Ausschreibung von Dachanlagen auf > 750 kWp begrenzen und komplette Streichung der angedachten Absenkungen in § 23 Absatz 3 Satz 2.
zu § 24 Absatz 1 (Mieterstrom)
Wir begrüßen die neue Regelung zur Nicht-Zusammenfassung von Mieterstrom-Anlagen. Die diesbezügliche Einschränkung auf verschiedene Betreiber ist jedoch realitätsfremd. In einer Siedlung oder einem Quartier, in dem mehrere Gebäude entwickelt/saniert werden, wird nur ein Mieterstrom-Betreiber aktiv sein, nicht mehrere.
Weiterhin unbearbeitet bleiben die seit langem bekannten steuerrechtlichen und administrativen Hürden, durch die Vermieter ihren Strom in aller Regel nicht an Mieter "liefern" können. Hierdurch degeneriert die Mieterstromförderung zu einem Anreizmodell für große Stromversorger. Modelle, die ohne Stromversorger im klassischen Sinne auskommen, werden ohne Not diskriminiert. Die nicht nachvollziehbare Schlechterstellung des Mieterstroms gegenüber dem Netzstrom hinsichtlich der Vertragslaufzeiten (auch bei Nicht-Verbrauchern!) und die nicht durchdachten Regelungen, die einerseits die Laufzeit des Vertrages an den Bestand eines Mietvertrag koppeln, andererseits die Koppelung des Mieterstromvertrages an den Mietvertrag verbieten, sind zu revidieren.
Auch ist unverständlich, warum nach wie vor der Mieterstromzuschlag bei vorrangig gewerblich genutzten Gebäuden nicht in Anspruch genommen werden kann.
Unsere Forderung: Streichung der Formulierung "verschiedener Anlagenbetreiber" an dieser Stelle. Ändern der Regelungen zur Personenidentität und eine Verbreiterung der Fassung des räumlichen Zusammenhangs sowie die Streichung der Zahlungspflicht EEG-Umlage sind notwendig. Beseitigung der steuerrechtlichen und administrativen Hürden sowie Ausweitung der Mieterstromregelung auch auf gemischt- und gewerblich genutzte Gebäude.
zu § 37 Ausschreibung Freiflächenanlagen
Wir begrüßen ausdrücklich die Ausweiterung der PV-Freiland- und Dachanlagen von 10 auf 20 MW sowie die Verbreiterung der "Randstreifen" von 110 auf 220 Meter. Das lässt einen vergrößerten Zubau zu.
zu § 48a (Mieterstromzuschlag)
Wir begrüßen die Festlegung der Mieterstromzuschläge als Festbeträge, dies vereinfacht zumindest die Berechnung. Noch einfacher wäre es allerdings, den Mieterstromzuschlag nicht aus einem "anzulegenden Wert" zu "berechnen", der dem Zuschlag ohne weitere Rechenoperation der Höhe nach exakt entsprechen soll. Zumindest könnte dies klar und eindeutig bestimmt werden ("Der Mieterstromzuschlag entspricht dem anzulegenden Wert").
Die Formulierung der Regelung zur Degression ist außerdem missglückt. Die unnötig komplizierte Verweisung aus einem Satz 2 zu § 49 Abs. 1, der schon jetzt nicht leicht verständlich ist, lässt verschiedene Auslegungen zu:
- Die Sätze für den Mieterstromzuschlag sollen jeweils um die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 ermittelten Werte in absoluter Höhe sinken (dies ist wohl nicht gemeint, was aber erst nach Überlegungen zum Zusammenspiel von Satz 1, 2 und 3 deutlich wird).
- Die Sätze für den Mieterstromzuschlag sollen nach der in den Sätzen 1 und 2 (jetzt 3) angegebenen Verfahrensweise monatlich um 0,5 Prozent (berechnet aus dem jeweiligen Mieterstromzuschlagssatz) bzw. dem sich nach dem Zubau aller PV-Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, richtenden Sätzen ("atmender Deckel") sinken (die in der Begründung angesprochene Berechnungsversion).
- Die Sätze für den Mieterstromzuschlag sollen nach der in Satz 1 angegebenen Verfahrensweise monatlich um 0,5 Prozent (berechnet aus dem jeweiligen Mieterstromzuschlagssatz) sinken - ohne "atmender Deckel" (das entspricht dem Wortlaut von Satz 2, der ausdrücklich nur auf Satz 1 (ohne Satz 3) Bezug nimmt, was aber Satz 3 widerspricht).
Wünschenswert wäre, wenn schon eine Vereinfachung des Gesetzes nicht in Betracht gezogen wird, wenigstens eine solche Formulierungen zu wählen:
§ 49 Abs. 1 wird neu gefasst wie folgt:
Die anzulegenden Werte nach §§ 48 Absatz 1 und 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2021 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 angepasst.
In §§ 49 Abs. 2 und 49 Abs. 3 werden die Worte " annualisierter Brutto-Zubau" durch die Worte "Zubau im Bezugszeitraum" ersetzt und die jeweils vor dem Wort "Megawatt" angegebenen Beträge jeweils durch den Betrag ersetzt, der ein Viertel der bisher angegebenen Zahl entspricht (475 statt 1900, 250 statt 1000 usw.).
§ 49 Abs. 4 wird neu gefasst wie folgt:
Bezugszeitraum für den Brutto-Zubau sind die drei dem Vormonat des jeweiligen Anpassungstages vorangehenden Kalendermonate.
zu § 49 Absatz 1 Satz 4
Wir begrüßen die Verkürzung des Betrachtungszeitraums für den atmenden Deckel auf 3 statt 6 Monate.
zu § 61a und § 61b (Eigenversorgung)
"Über eventuelle Weiterentwicklungen der Bestimmungen zur Eigenversorgung mit Blick auf kleine PV-Dachanlagen in § 61b EEG ist zu diskutieren."
Es muss eine praktikable, entlastende Regelung auch für Mieterstrom- und Quartierskonzepte gefunden werden und eine Vereinfachung der Behandlung innerhalb der Kundenanlage erzeugten und verbrauchten Stroms erfolgen, insbesondere durch Aufhebung der durch die Zwecke des EEG in keiner Weise gedeckten Forderung von "Personenidentität" von Erzeuger-Verbraucher im Sinne einer Identität von Einzelpersonen. Formen der gemeinschaftlichen Eigenversorgung und der Verwertung eigenerzeugten Stroms vor Ort müssen - wie in der Erneuerbaren-Richtlinie gefordert - zugelassen und sollten mit möglichst wenig Vorgaben und Abgaben belastet werden, um innovativen Konzepten eine Chance zu geben.
Mindestens die Belastung von kleinen Anlagen mit EEG-Umlage muss beendet werden. Die Ausnahmeregelungen müssen vereinfacht werden. Der Aufwand der Beurteilung der Ansprüche und Erhebung der Umlage bei Anlagen bis 100 kW Nennleistung steht derzeit in keinem Verhältnis zum Effekt für den EEG-Umlagetopf. Auf Strom aus erneuerbaren Energien, der ohne Förderung vor Ort verbraucht wird, eine Umlage zur Förderung von Strom aus gleichartigen Anlagen heranzuziehen, der eingespeist wird, ist insgesamt mindestens fragwürdig.
Fazit
Die DGS sieht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf beim EEG2021, da es ansonsten die gewünschte Wirkung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien verfehlen und damit die Ziele des Klimaschutzes und des massiv gefährden würde.
Für konstruktive Hinweise und eine Mitarbeit bei der Verbesserung steht die DGS gerne jederzeit zur Verfügung, ebenso bei Fragen zu dieser Stellungnahme.
Jörg Sutter
Vizepräsident der DGS e.V.