19.08.2022
EEG 2023: Vom Unterschied zwischen „anzulegendem Wert“ und „fester Einspeisevergütung“
Eine Klarstellung von Jörg Sutter
Etliche Veröffentlichungen der letzten Wochen haben gezeigt, dass nicht überall bekannt ist, was der Unterschied zwischen dem „anzulegenden Wert“ und der „festen Einspeisevergütung“ ist. Deshalb an dieser Stelle eine Konkretisierung der beiden Begriffe und der Anwendung für die Vergütung von kleinen PV-Anlagen.
Zunächst einmal steht fest: Keiner der beiden Begriffe wurde mit dem EEG 2023 neu eingeführt. Beide waren schon in den vergangenen EEG-Versionen enthalten, seit die Möglichkeit der so genannten Direktvermarktung ins Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG aufgenommen wurde.
Unterscheidung der Begriffe
Der „Anzulegende Wert“ wird als Betrag der Vergütung für eingespeisten Strom angesetzt, wenn der Strom in der geförderten Direktvermarktung (als einer der Vermarktungsformen des EEG) verkauft wird. Die Direktvermarktung ist prinzipiell schon für sehr kleine Anlagenleistungen möglich (teils ab 1 kWp), wird aber meist für größere Anlagen umgesetzt. Für Anlagen ab 100 kWp ist die Direktvermarktung Pflicht, die Möglichkeit der „festen Einspeisevergütung“ gibt es dann nicht mehr.
Die „feste Einspeisevergütung“ wird für Anlagen unter 100 kWp bezahlt, wenn kein Direktvermarkter als Händler zwischengeschaltet ist und der Strom mit der Einspeisung an den Netzbetreiber übergeben wird. Netzbetreiber ist hier der am Standort der PV-Anlage zuständige Stromnetzbetreiber des Niederspannungsnetzes. Das ist in Kommunen oft das Stadt- oder Gemeindewerk, auf dem Land meist ein Flächen-Netzbetreiber wie zum Beispiel die Netze BW in Baden-Württemberg. Die feste Einspeisevergütung kann für typische Haus- und Gewerbe-PV-Anlagen in Anspruch genommen werden. Bedingung: Die PV-Anlage darf nicht größer als 100 kWp sein.
Im EEG 2023 wurden nun neue Vergütungen festgeschrieben, sowohl für Volleinspeisung als auch für Überschuss-Einspeiseanlagen; von den beiden Anlagenkonzepten bekommt die Volleinspeisung eine höhere Vergütung. Doch Achtung: Wer die Höhe der „festen Einspeisevergütung“ (egal welches Anlagenkonzept) aus dem Gesetz lesen möchte, wird scheitern. Denn die Zahlen dazu stehen nicht explizit im Gesetzestext.
Nur anzulegende Werte stehen konkret im Gesetz
Ab dem Paragraf 40 sind im EEG 2023 die „anzulegenden Werte“ für die verschiedenen Stromerzeugungstechniken enthalten, in § 48 die Werte für die „Solare Strahlungsenergie“. Nachdem im Satz (1) die Angaben für Freiflächenprojekte niedergeschrieben sind, folgen im Satz (2) die Werte für Gebäudeanlagen, also auch die typischen Haus- und kleinen Gewerbe-PV-Anlagen. Als Zahlen sind hier 8,6 Cent pro kWh (bis 10 kWp Anlagengröße), 7,5 Cent pro kWh (bis 40 kWp) und 6,2 Cent pro kWh (bis 100 kWp) genannt. Das sind die anzulegenden Werte für Überschuss-Einspeisung. Der neu eingeführte Satz (2a) gibt für Volleinspeisung noch einen Bonus hinzu, so dass sich als anzulegender Wert für Volleinspeisung 13,4 Ct/kWh (bis 10 kWp) und 11,3 Cent/kWh (bis 40 kWp) ergeben. Nochmal: Das sind die anzulegenden Werte, nicht die Werte für die feste Einspeisevergütung bei Anlagen unter 100 kWp, die ohne Händler ins örtliche Stromnetz einspeisen.
Diese anzulegenden Werte werden typisch bei größeren PV-Anlagen mit mehreren 100 kWp angewendet, die auf größeren Firmenhallen aufgebaut sind.
Und die feste Einspeisevergütung?
Wie kommt man nun zu den Werten der festen Einspeisevergütung? Hier sind zuerst die anzulegenden Werte zu nehmen und dann muss gerechnet werden: § 53 EEG 2023 besagt, dass von den anzulegenden Werten 0,4 Cent abgezogen werden müssen:
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung
(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten [..] 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.
In der Klasse der Anlagengröße bis 10 kWp wird also aus dem anzulegenden Wert in der Volleinspeisung (13,4 Ct/kWh) dann die feste Einspeisevergütung von 13,0 Cent/kWh, bis 40 kWp aus dem anzulegenden Wert von 11,3 (bis 40 kWp) werden 10,9 Cent pro Kilowattstunde als feste Einspeisevergütung.
Der Hintergrund
Warum differieren die anzulegenden Werte und die feste Einspeisevergütung? Eine Vermarktung des Solarstroms über Direktvermarkter bedeutet einen größeren Aufwand für PV-Betreiber. So muss zu Beginn ein Vermarkter gefunden werden, Verträge müssen geschlossen werden und die vom Direktvermarkter vorgegebenen technischen Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Das heißt konkret: Die Anlagen müssen über einen Fernzugriff ihre Ist-Erzeugung weitergeben können und auch von außen ferngesteuert regelbar sein.
Dieser Mehraufwand für den Betreiber wurde seit Einführung der Direktvermarktung berücksichtigt – heute im „anzulegenden Wert“. Da dieser Aufwand bei einer Anlage in fester Einspeisevergütung entfällt, werden dort die 0,4 Cent abgezogen, die für den Mehraufwand kalkuliert werden.