31.08.2018
Neue EU-Richtlinien sorgen für Irritationen: Einzelabrechnung nicht überall nötig
Der Anruf eines Fernwärme-Fachmanns hat das Redaktionsteam aufgeschreckt: In den neuen Richtlinien der EU-Kommission für Energieeffizienz werde einiges bürokratisch überreguliert. „Stellt Euch vor, bei Studentenwohnheimen oder in Hospizen müssen künftig Verbräuche pro Zimmer abgerechnet werden.“ Bisher sind in vielen Fällen Komplett-Monatsmieten für solche Räume üblich, also Pauschalen inklusive Strom und Wärme.
Die Brüsseler Behörden haben zwei Erneuerungsverfahren bestehender Regeln auf den Weg gebracht. Zum einen die „Energieeffizienz-Richtlinie der EU“, kurz EED. Die gibt es aber schon seit 2012. In Deutschland gilt seit 15. April 2015 das „Gesetz zur Teilumsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie Art. 8 Abs. 4 EED“: Das verpflichtet große Unternehmen zur Durchführung regelmäßiger Energieaudits. Über den Rest der EED ist nichts wirklich Erhellendes zu finden. Auch nicht hier auf Regierungsseiten.
Die zweite Richtlinie behandelt die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (GEEG). Die hat die Nummer „2018/844/EU“ und wurde am 17. April 2018 vom Europäischen Parlament verabschiedet.
Im deutschen Text des EU-Amtsblatts steht unter >(21) Die Installation von selbstregulierenden Einrichtungen in bestehenden Gebäuden zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, sollte in Betracht gezogen werden, sofern wirtschaftlich realisierbar, zum Beispiel wenn die Kosten weniger als 10 % der Gesamtkosten der ersetzten Wärmeerzeuger betragen.< Was dort aber nicht steht: diese Pflicht, „selbstregulierende Einrichtungen“ in alle beheizten Gebäudebereiche einzubauen, gilt frühestens 2027. Zwar schreibt für Neubauten die GEEG-Vorschriften schon ab 2020 vor – aber ebenfalls unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit. So sieht man das jedenfalls beim K.U.M. e.V., dem „Kooperationsverbund unabhängiger Messdienstunternehmen“.
Ohnehin ist die Formulierung „Kosten weniger als 10 % der Gesamtkosten der ersetzten Wärmeerzeuger“ auslegungsfähig: Zählen diese Kosten für ein oder alle Verteil-Geräte? Das konnten wir bislang nicht in Erfahrung bringen.
Dass die Mieter die Kosten für den Einbau per Modernisierungsumlage tragen müssen, ist allgemein unumstritten. Genauso, wie Vermieter eine eventuelle Installation von elektronischen Energiezählern (Smart Meter) zur Aufteilung der Verbräuche so finanzieren können – 11 Prozent pro Jahr sind als Umlage gesetzlich erlaubt.
Doch selbst wenn solche Geräte drin wären: „Für die Kostenverteilung hat das keine negativen Auswirkungen“, sagt Christian Noll von der DENEFF, der „Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.“. Damit meint er zum Beispiel Hotelzimmer oder Wohnungen in Studentenheimen. „Hier herrscht Vertragsfreiheit“, sprich: Wie die Vermieter auf ihre Kosten kommen, bleibt ihnen selbst überlassen. Und Mietwohnungen müssen eh schon länger separat gemessen und abgerechnet werden.
Das große Ziel beider Richtlinien ist von europäischer Seite mit „1,5 Prozent Energieeinsparung jährlich“ festgelegt worden. Doch ob das mit diesen recht laschen Vorgaben erreicht wird, bleibt zweifelhaft.