21.10.2016
Nichts Gutes: Kabinett dreht nochmals an EEG und KWK-Gesetz
Am 19. Oktober hat das Bundeskabinett eine Reihe von Änderungen im EEG sowie im KWK-Gesetz verabschiedet. Das soll, so der „Referentenentwurf des BMWi zum Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ beide Gesetze in Einklang mit dem europäischen Beihilferecht bringen. Klingt harmlos und einleuchtend. Erstaunlicherweise hat das Papier, das am 26. September auch an die DGS mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme verschickt wurde, immerhin 119 Seiten, inklusive Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz. Dieser „Bitte“ um Stellungnahme scheint keine der uns bekannten Organisation in voller Gänze nachgekommen zu sein. Möglicherweise einige potente Anwaltskanzleien, die im Konzernauftrag unterwegs sind. Wir wissen es nicht.
Wir halten es aber, gelinde gesagt, für hinterfotzig, dass das noch nicht einmal in Kraft getretene EEG 2017 mit einer solchen kurzfristigen Änderungsaktion noch einmal deutlich komplizierter und undurchsichtiger gemacht wird. Während in anderen Branchen mehrheitlich von professionellen Betreibern ausgegangen werden kann, sind im Solarbereich oftmals Hauseigentümer die Betreiber der Anlagen. Vor diesem Hintergrund können wir hier lediglich einige wichtige Punkte herausgreifen, die uns ins Auge gesprungen sind. Ob das alle Knackpunkte sind, die dieses Konvolut der Gemeinheiten enthält, können wir noch nicht genau sagen. Aber da befinden wir uns in guter Gesellschaft. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten, was heißt, dass Bundestag und Bundesrat diesem Gesetzesentwurf noch in diesem Jahr zustimmen müssten.
Aber nun zu den Inhalten, die uns wichtig sind. Erstens hat das BMWi eine Ausschreibungspflicht für KWK Anlagen zwischen 1 bis 50 MW in das KWK-Gesetz geschrieben. Dieses Ausschreibungsverfahren wird erweitert auf innovative KWK-Kombisysteme, die einen hohen Anteil Erneuerbarer Energie mit einschließen. Die Novellierung enthält hierzu die erforderlichen Eckpunkte sowie eine Verordnungsermächtigung. Die erforderliche Verordnung zur Umsetzung soll nach Vorstellungen des BMWi Mitte 2017 erlassen werden, der Beginn der Ausschreibungen ist für den Winter 2017/18 geplant. Betrachtet man das Marktsegment, das betroffen ist, wird sofort deutlich, dass dies ein weiterer Angriff auf die Bürgerenergie und auf kleinere und mittlere Stadtwerke wie auch Energiegenossenschaften ist. Die große KWK der EVUs, die in Großstädten ihre Fernwärme aus den Kohlekraftwerken auskoppeln, ist nicht betroffen.
Zweitens wird die KWKG-Umlage hinsichtlich der besonderen Ausgleichsregelung dem EEG angepasst und somit harmonisiert. Darüber hinaus wird der Begriff Eigenversorgung vom EEG auf das KWKG übertragen. Aber nicht nur das. Darin verpackt sind auch Änderungen im EEG selbst. Danach bleiben Bestandsanlagen bei Eigenverbrauch zwar vollständig von der EEG-Umlage befreit. Aber: nach einer substanziellen Modernisierung sollen sie auf bis zu 20 Prozent umlagepflichtig werden. Im Gesetzestext liest sich das so: „sie sollen um mindestens 80 Prozent entlastet werden“ gemessen an Neuanlagen. Schöner Trost! Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem bestehenden Stand nichts: Die Eigenversorgung soll bei Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet werden und sich nur bei neuen hybriden EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 Prozent der EEG-Umlage reduzieren. Das gilt im Wirtschaftsministerium offenbar als KWK-freundlich. Die Privilegierung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage hingegen soll wie in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2017 ausgestaltet werden: „Künftig zahlen stromkostenintensive Unternehmen dann eine geringere KWKG-Umlage, wenn sie über einen Begrenzungsbescheid der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017 verfügen.
Aus Sicht der DGS ist auch dieser zweite Schwerpunkt des Gesetzes zu kritisieren: die Angleichung dient eben nicht nur der „Vereinheitlichung der beiden parallelen Privilegierungsregime“, wie von Brüssel gefordert, sondern verpackt noch zusätzliche Stolpersteine für die Photovoltaik. Es handelt sich um den schleichenden Einstieg in die EEG-Umlagepflicht für Bestandsanlagen, deren Betreiber sich bei der Investitionsentscheidung in den vergangenen Jahren zu Recht auf Bestandsschutz verlassen haben. Für aktuelle Interessenten ist diese neue Regelung eine Ohrfeige: Muss doch nun jeder Neubetreiber langfristig fürchten, durch weitere Umlageerhebung oder willkürliche Änderung der Umlageregelung um seine angestrebte Rendite gebracht zu werden.
Insbesondere der Mechanismus mit dem Generatortausch bei Bestandsanlagen ist fatal: In den überwiegenden Fällen erfolgt ein Generatortausch, wenn z.B. durch Modulfehler die Anlage nicht mehr oder nur eingeschränkt funktionsfähig ist. Da dies oftmals ein schleichender Prozess ist, wird der Betreiber eventuell bereits in den Monaten und Jahren vor einem Generatortausch einnahmeseitig durch Mindererträge belastet. Erfolgt dann der Generatortausch, ist nochmals ein hoher Investitionsbetrag fällig. Und obendrauf erfolgt dann die Strafzahlung von bis zu 20 Prozent EEG-Umlage. Das zielt darauf ab, dass Altanlagen im Falle eines Generatorfehlers nicht erneuert, sondern abgeschaltet werden und aus der Energiewende herausfallen – schon bevor sie das Ende der 20jährigen Vergütungsgarantie erreicht haben.
Die Gesetzesnovelle folgt der bisherigen Linie der schwarz-roten Bundesregierung, nämlich die Energiewende im Interesse der Strommonopole zu sabotieren. Es ist naiv, in diesem Konvoluten nach etwas Positivem suchen zu wollen, fündig wird man nicht. Sollten neben den hier herausgearbeiteten Punkten noch weitere giftige Pillen in diesem elendigen Gesetzesentwurf stecken, sie werden sicher in der nächsten Zeit ans Licht der Öffentlichkeit kommen.
Verweise
BEE: Kabinettsentwurf verwässert KWK-Flexibilisierung
ASUE, Bundesverband KWK e.V. und DVGW: Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi zum Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“