03.03.2017
Steckersolar-Geräte und das Finanzamt
Steckersolar-Geräte speisen üblicherweise wenig bis gar keinen Überschuss-Strom ins Netz. Sie dienen der teilweisen Eigenversorgung des privaten Haushalts mit Solarstrom. Eine Gewinnerzielungsabsicht im gewerblichen und steuerlichen Sinn ist damit in der Regel nicht verbunden.
Wenn gar kein Strom ins Netz abgegeben wird, ist das Gerät für das Finanzamt nicht relevant. Eine steuerliche Behandlung und Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist dann nötig, wenn regelmäßig Strom ins Netz eingespeist und verkauft wird. Dann muss die umsatzsteuerliche Behandlung geklärt werden. Im einfachsten Fall wählt der Nutzer die Kleinunternehmerregelung und ist damit von der Umsatzsteuer befreit.
Wird mit der Stromeinspeisung eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder faktisch erreicht, muss das Steckersolar-Gerät auch ertragssteuerlich beim Finanzamt gemeldet werden. Es ist dann jährlich der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern. Abwenden lässt sich das, in dem man dem Finanzamt plausibel darlegt, dass mit der Einspeisung des Stroms langfristig kein Gewinn erzielt wird.
Die Finanzverwaltung hat sich bisher noch nicht dazu geäußert, ob schon eine nur gelegentliche Einspeisung von wenigen Kilowattstunden Solarstrom ausreicht, die steuerliche Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt zu begründen. Sofern nur wenige Kilowattstunden gelegentlich ins Netz gespeist werden, empfehlen Steuerberater eine Meldung beim Finanzamt, etwa in dieser Form:
„Sehr geehrtes Finanzamt, ich speise mit einem Steckersolar-Gerät gelegentlich wenige Kilowattstunden Strom ins Netz. Ich erhalte dafür eine geringe Vergütung vom Netzbetreiber. Ich gehe nicht davon aus, dass ein ertragssteuerlicher Sachverhalt gegeben ist, informiere Sie aber aus formalen Gründen.“
Ist der Betreiber eines solchen Geräts allerdings bereits unternehmerisch tätig und arbeitet das Gerät im steuerlichen Sinn gewinnbringend, muss er die Gewinne versteuern. Bei der Umsatzsteuer ist dann die für die unternehmerische Tätigkeit geltende Regelung anzuwenden (bei Umsatzsteuerpflicht ist dann Vorsteuererstattung möglich und ggf. für Einspeisung und Eigenverbrauch Umsatzsteuer abzuführen).
Beispielrechnung für ein von einer Privatperson betriebenes Steckersolar-Gerät:
• Solarmodul mit 300 Watt Peakleistung
• Jährliche Erzeugung 250 kWh
• Kosten 500 € einschl. 19 % Umsatzsteuer
• Einspeisung ins Netz 50 kWh
• Selbstkosten Solarstrom pro kWh: 500 € / 20 Jahre = 25 € pro Jahr / 250 kWh = 0,10 €
• Einspeisevergütung 50 kWh x 0,1230 € = 6,15 €.
• Eigenverbrauch 200 kWh x 0,10 Euro = 20 €
Ertragssteuerliches Ergebnis:
Einnahmen 20 + 6,15 = 26,15 €
Ausgaben (Abschreibung pro Jahr 500 € / 20 Jahre =) 25 €
Einnahmen minus Ausgaben = 26,15 - 25 = 1,15 € Gewinn
Formal wäre die Anlage ertragssteuerlich beim Finanzamt zu melden und der Gewinn zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent, wären 0,35 € Steuern zu zahlen.
Meldet der Anlagenbetreiber das Gerät nicht bei der Bundesnetzagentur, erhält er eine um 20 Prozent verminderte Einspeisevergütung. Das Betriebsergebnis lautet dann 0,08 Euro Verlust. Es handelt sich somit steuerlich um Liebhaberei und das Gerät ist ertragssteuerlich beim Finanzamt nicht zu melden.
Verlangt der Netzbetreiber für die Messung oder Abrechnung der Einspeisung Gebühren von beispielsweise 10 bis 20 €, würden diese ertragssteuerlich ebenfalls zur Liebhaberei führen.
Text: Thomas Seltmann
mit freundlicher Unterstützung von Steuerberater Markus Sprenger (Nürnberg)