30.03.2017
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom vom 17.03.2017
Die DGS-Stellungnahme als pdf zum Download
Zum grundsätzlichen Ansatz des Gesetzentwurfs:
Wir begrüßen die Anstrengungen des Ministeriums zur Etablierung von Modellen dezentraler Versorgung mit erneuerbaren Energien, insbesondere der Versorgung mit vor Ort erzeugter Solarenergie in Wohngebäuden.
Durch die zunehmende Verbreitung von wetter- und sonnenstandsabhängiger Elektrizitätserzeugung ergeben sich neue Anforderungen an das Netz, da sich die dezentral erzeugte Energie und die momentane dezentrale Lastanforderung der Verbraucher nur zu einem gewissen Grad decken und somit teilweise Strom bis in die Hochspannungsebene zurückgespeist wird. Möglichkeiten zu Beseitigung oder Abmilderung dieser Folge sind die Kapazitätsabstimmung und zeitliche Synchronisierung von Erzeugung und Verbrauch von Strom vor Ort, oder die örtliche Speicherung.
Technische Modelle, Strom aus erneuerbare Energien (EE-Strom) vor Ort zu erzeugen, zu speichern und direkt zu verbrauchen sind daher in besonderer Weise förderwürdig. Die dezentrale Versorgung erspart nicht nur Transportwege und Leitungsverluste. Für solche Anlagen besteht außerdem ein erheblicher Anreiz, die Bauweise und Kapazität der eingesetzten Anlagen auf den Bedarf vor Ort und umgekehrt den Stromverbrauch auf die zeitlich synchrone Erzeugung abzustimmen.
Daneben bietet die dezentrale Erzeugung die Chance eines bürgerorientierten Energiesystems, das bei Einführung von dezentralen, selbstregulierenden Steuerungsmechanismen auch Vorteile bei der Versorgungssicherheit böte.
Im Bereich der Photovoltaik wird weiterhin deutlich, dass die Eigenversorgung in den vergangenen Jahren als zentraler Baustein Bürgern die konkrete Teilnahme an der Energiewende ermöglicht hat.
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass diese Teilnahme an der Energiewende nun auch Mietern oder Eigentümern in Wohnungseigentumsgemeinschaften zugänglich gemacht werden soll.
Die mit dem Mieterstromgesetz verfolgte strukturelle Angleichung der Förderung von „Mieterstrom“ an die Fördermechanismen des Netzstroms nach dem EEG (Marktprämie) und die des Stroms aus KWK (KWK-Zuschlag) erscheint uns nachvollziehbar.
Sie hat allerdings Nachteile: Die vom Bundesrat in den Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2014 und 2017 vorgeschlagene Gleichstellung der Versorgung innerhalb der Kundenanlage mit der Eigenversorgung wäre weit einfacher in der Regelung und Anwendung und würde die Abgrenzungsprobleme vermeiden, die wir bereits in unserer Stellungnahme zum „Leitfaden Eigenversorgung“ der Bundesnetzagentur thematisiert haben und die keineswegs gelöst sind. Sie werden sich mit der Etablierung von Mieterstromprojekten noch verschärfen, weil die Eigenversorgung des Anlagenbetreibers von der Mieterstromversorgung getrennt werden muss. Wir nehmen hierzu unten unter „Abgrenzungsprobleme“ Stellung.
Die erforderliche Messtechnik wird durch unterschiedliche Behandlung von Eigenversorgung, Mieterstrom und KWK-Strom unnötig aufgebläht. Das gilt im erhöhten Maße für die Kombination verschiedener Stromerzeugungen innerhalb eines Gebäudes, da der im Haus verbrauchte Strom für jede Stromart (Netzstrom, PV-Strom, sonstiger EEG-Strom, KWK-Strom) und je nach Verbrauchsart (Eigenversorgung oder Stromlieferung) separat erfasst werden muss. Das Hinzutreten von Speichern führt, wenn diese entsprechend der im EEG 2017 manifestierten Sichtweise als Letztverbraucher und Stromerzeugungsanlagen aufgefasst werden, zu noch komplexeren Fragestellungen, die allein durch die Rechtslage bezüglich der Förderung und der Finanzierung der Förderung mittels der EEG-Umlage aufgeworfen werden.
Diese Nachteile werden die Umsetzung vor allem durch private Vermieter erschweren. Das EEG ist für diese zu einem undurchdringlichen Gestrüpp geworden, dessen Regelungen Klientelpolitik zu spiegeln scheinen. Die Regelung immer neuer auf Stromversorger abgestimmter konkreter Geschäftsmodelle im Gesetz erstickt außerhalb dieser Geschäftsmodelle jegliche Innovation.
Insofern kritisieren wir, dass das Mieterstromgesetz nur ein vom Gesetzgeber genau bestimmtes, auf entsprechende Anbieter abgestimmtes Geschäftsmodell der Stromlieferung an Mieter (und Wohnungseigentümer) definiert und fördert, während tatsächlich partizipative Modelle gemeinsamer Stromerzeugung wie die sogenannte „Teilmiete“ oder der Einschluss der Stromversorgung in die Wohnungsmiete im Sinne einer Gemeinschaftsanlage weiterhin ohne Grund benachteiligt werden.
Das Mieterstromgesetz ist daher nur ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Es macht die Erzeugung und den Verbrauch vor Ort wieder rentabel und erbringt damit einen Beitrag zur Wiederbelebung des Marktes für kleinere Photovoltaikanlagen.
Entgegen mancher Annahmen ist es aber kein Fördergeschenk für Mieter oder Vermieter. Denn der Mieterstrom wird voll umlagepflichtig sein. Mieterstromanbieter zahlen also die Umlage auf den an Letztverbraucher gelieferten Strom von derzeit 6,88 ct/kWh in das EEG-System ein. Die Zulage wird dagegen nur etwa 3 bis 4 ct/kWh betragen und damit die Förderung für Netzstrom aus gleich großen Anlagen, auch in Form der Marktprämie für Direktvermarktung, unterschreiten. Während bei der Marktprämie jedenfalls bei kleinen Anlagen nach Abzug der EEG-Umlage, die auf den Strom gezahlt wird, letztlich ein Restbetrag bleibt, der als Zuschuss aus dem Umlagesystem in die Förderung der entsprechenden Anlagen gezahlt werden muss, was die EEG-Umlage erhöht, bleibt beim Mieterstrom per Saldo ein Beitrag ins Umlagesystem von etwa 3 bis 4 Cent. Jede Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, die statt als Netzstrom als Mieterstrom gefördert wird erbringt also einen Beitrag zur Senkung der EEG-Umlage und nutzt damit nicht nur den Mieterstromern, sondern allen Letztverbrauchern, die über ihre Stromrechnung die EEG-Umlage finanzieren. Die Gesetzesbegründung spricht dies in der Kostenbetrachtung bereits an. Wir würden uns wünschen, dass dies noch stärker herausgestellt und Auffassungen, die im Mieterstrom eine weitere teure Förderung der erneuerbaren Energien sehen, entgegengetreten würde.
Auf die letztlich kostenentlastende Wirkung des Mieterstroms kommen wir unter „Unnötige Begrenzungen“ zurück.
Anders als die von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie geforderte Gleichstellung mit der Eigenversorgung wird das Mieterstromgesetz auch die Innovationskraft der Unternehmen und Personen, die sich mit gebäudeintegrierten Strom- und Wärmeversorgungskonzepten beschäftigen, nicht voll ausschöpfen oder sogar bremsen. Es wird auch die Möglichkeiten der Partizipation von Vermietern nur unzureichend und die der Partizipation von Mietern kaum fördern. Letztere werden weiterhin auf die Rolle des Stromvertragskunden festgelegt. Mieter, die als „Prosumer“ eine aktive Rolle spielen wollen, finden in diesem Gesetz keinen Rückhalt.
Bedenklich ist schließlich, dass im nun vorgelegten neuesten Entwurf die geplanten Änderungen des Steuerrechts weggefallen sind, die Vermietungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften zur Umsetzung von Mieterstromprojekten in dem vom Gesetzgeber festgelegten Geschäftsmodell des Stromverkaufs unbedingt benötigen. Diese Unternehmen und Genossenschaften erleiden untragbare steuerliche Nachteile, wenn sie die mit dem Stromverkauf einhergehende gewerbliche Tätigkeit neben ihrer Vermietungstätigkeit aufnehmen und Mieterstromprojekte nicht umsetzen können, wenn die steuerlichen Voraussetzungen nicht geschaffen sind.
Wenn jedoch private Vermieter, wie oben bereits erwähnt, und Vermietungsgesellschaften sowie Wohnungsbaugenossenschaften vom Mieterstromgesetz letztlich keinen Gebrauch machen, bleiben allein die etablierten Stromversorger als Anbieter. „Mieterstrom“ wäre dann endgültig in Anführungszeichen zu setzen. Er wäre nur noch ein Label, das die Herkunft eines Teils des bezogenen Stroms aus der PV-Anlage auf dem Dach bestätigt, sich sonst aber nicht von einem Netzstromvertrag unterscheidet. Mieter würden nicht von den Vorteilen dezentraler Versorgung profitieren, sondern von einer anderen Abrechnungsform der EEG-Förderung, deren Innovations- und Optimierungspotential jedoch vollständig beseitigt wäre. Das wäre eine Mogelpackung, die wir ablehnen.
Zu den einzelnen Bestandteilen des Entwurfs nehmen wir wie folgt Stellung:
Probleme der Abgrenzung zur Eigenversorgung
Wir haben bereits in unserer Stellungnahme zum „Leitfaden Eigenversorgung“ verschiedene Fallgestaltungen angesprochen, bei denen unter der Prämisse, dass bei fehlender „Personenidentität“ eine Stromlieferung innerhalb der Kundenanlage vorliegt, die Abgrenzung von Eigenversorgung zur Stromlieferung problematisch ist bzw. überhaupt nicht mehr sinnvoll vorgenommen werden kann. Diese Prämisse wurde jedoch vom Gesetzgeber in der Begründung zu der Bestandsschutzregelung für die sog. „Scheibenpacht“ § 104 Abs. 4 EEG 2017 aufgenommen und würde durch das Mieterstromgesetz weiter zementiert.
Wir halten diese Prämisse wie dargelegt für falsch.
Sie führt die Abgrenzungen, die angewendet auf die vom Anschlussbesitzer (-inhaber oder –nutzer) repräsentierte kleinste Einheit „Kundenanlage“ noch sinnvoll sind, in die Verhältnisse von Personen hinter dem Anschluss fort, die stromwirtschaftlich mangels Messung nicht voneinander trennbar sind und auch nicht voneinander getrennt werden müssten, weil die Kundenanlage bereits als wirtschaftlich kleinste Einheit definiert ist.
Grundsätzlich vermieden werden könnte dies durch eine Änderung des Begriffs der „Eigenversorgung“ in § 3 Nr. 19 wie von den Ausschüssen des Bundesrates zum EEG 2017 bereits vorgeschlagen (BR-Drs. 310/1/16) v. 14.06.2016), die vorgeschlagen haben, „Eigenversorgung“ zu definieren als „der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person den Strom aus der PV-Anlage eines Dritten bezieht oder die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“.
Wir empfehlen „Eigenversorgung“ noch einfacher zu definieren als
„der Verbrauch von Strom, der innerhalb derselben Kundenlage erzeugt wurde, in der er verbraucht wird.“
Wenn sich die zu enge Definition der Eigenversorgung jedoch nicht wie vorgeschlagen beseitigen lässt, sollte zumindest ausgeschlossen werden, dass vermeintliche Eigenversorger, die letztlich als Strom liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen qualifiziert werden, ohne dies in der herrschenden Atmosphäre der Rechtsunsicherheit vorhersehen zu können, wenigstens vor der Rechtsfolge geschützt werden, mangels Eigenversorgung die volle EEG-Umlage nachzahlen zu müssen, aber die Mieterstromförderung mangels Zuordnung des Stroms nach § 21b Abs. 1 Satz für diesen Strom nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, obwohl die Voraussetzungen vorlägen.
Wir empfehlen daher den Entwurf in Art. 1 unter 5. mit der Ordnungsziffer bb) zu § 21 Abs. 1 Satz 1 EEG 1017-E zu ergänzen wir folgt:
bb) Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. Er kann die Zuordnung zum Mieterstromzuschlag auch nachträglich mit Wirkung für Strommengen vornehmen, die nicht bereits einer anderen Veräußerungsform zugeordnet waren, wenn diese an Dritte geliefert und nicht selbst verbraucht wurden.“
und die vom Entwurf vorgesehene Regelung in § 23 b Abs. 2 EEG 2017-E entfallen zu lassen.
Messtechnik
Die in § 20 Absatz 1 d EnWG vorgesehene Regelung zur Messtechnik halten wir – bis auf die Klarstellung der Zuständigkeit für Unterzähler bei kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung und Ausweitung der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 KWKG auf den PV-Strom in Satz 7 - für nicht erforderlich und sogar für kontraproduktiv. Wir nehmen mit Erstaunen zur Kenntnis, dass für den Mieterstrom – auch für bestehende Projekte – höhere Anforderungen formuliert werden, als für die Messung von Netzstrom, und der Betreiber infolge der Inanspruchnahme der Förderung mit zusätzlichen Kosten belastet werden soll. Diese Regelungen sollen dazu nicht nur für denjenigen gelten, der die Förderung in Anspruch nimmt, sondern für alle Stromlieferungen innerhalb einer Kundenanlage, so das bereits bestehende örtliche Projekte betroffen wären. Da die Messtechnik bei den relativ geringen Strommengen, die im Bereich der Wohnungswirtschaft in Rede stehen, einen hohen Kostenanteil ausmacht, wird die proklamierte Förderung so „im Kleingedruckten“ zum Hemmnis für die örtliche Stromversorgung.
Zu den geltenden Anforderungen und dem ohnehin anerkannten Summenzählermodell verweisen wir auf den „Leitfaden Mieterstrom“ des Solarcluster Baden-Württemberg (hier abrufbar).
Die beabsichtigte Regelung verschärft den durch das gerade erst in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) definierten Stand und unterläuft dessen Regelungen, in dem sie dem Netzbetreiber die Bereitstellung der Zählpunkte zuweist und eine Anbindung jedes einzelnen Unterzähler, für den Smart-Metering eingerichtet wurde, an das Smart-Meter-Gateway ohne die im MsbG vorgesehenen Voraussetzungen vorschreibt. Statt einer Erleichterung, die durch Zuweisung dieser Verpflichtungen allein zum Summenzähler möglich wäre, wird damit eine Verschärfung herbeigeführt, die die technische Machbarkeit, deren Feststellung im MsbG genau geregelt ist, ignoriert.
Tatsächlich ist die erforderliche Messtechnik in den allgemeinen gesetzlichen und technischen Regelungen ausreichend definiert. Ein Grund, die Anforderungen speziell für den Mieterstrom zu verschärfen besteht nicht. Im Gegenteil: Es ist ausreichend, für den Bereich der allein internen Abrechnung den Summenzähler in das MsbG einzubeziehen und für die übrigen Zählpunkte weitgehende Ausnahmen vorzusehen.
In der Begründung ist dargelegt, dass die Regelung nur bezwecke, das bislang Gemeinte zu präzisieren. Die speziellen und zu den ohnehin komplizierten Regelungen des MsbG hinzutretenden Regelungen erreichen dieses Ziel nicht.
Wir empfehlen, die in Artikel 2 Nr. 2 des Entwurfs vorgesehen Änderung des § 20 Abs. 1d EnWG bis auf Satz 1 und Satz 7 zu streichen.
Wir empfehlen, darüber hinaus, alle Erleichterungen und Vereinfachungen gegenüber den allgemeinen Regeln in Betracht zu ziehen, die technisch vertretbar sind. Hierbei ist bei jeglichen Regelungen die Kompatibilität zu den Regelungen des KWKG zu überprüfen, da stets damit gerechnet werden muss, dass bei Inanspruchnahme der Mieterstromförderung hinter demselben Summenzähler auch eine KWK betrieben wird.
Stromkennzeichnung
Die aus Art. 2 Nr.3 und der dazu erfolgten Begründung ersichtliche Auffassung, dass Mieterstrom die Anforderungen der Stromkennzeichnung nach § 42 erfüllen sollte, lehnen wir ab.
Das System der Stromkennzeichnung beruht allein darauf, dass der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom den Verbrauchern eines Stromversorgers physikalisch nicht zugeordnet werden kann. Die rein kaufmännische Zuordnung bedarf aber einer Regulierung, die eine mehrfache Zuordnung der von einer Anlage erzeugten Strommenge an Verbraucher verhindert. Hierzu müssen die in § 42 beschriebenen Zertifikate gelöst und entwertet werden. Der Regelungen hierzu werden bereits aus guten Gründen kritisiert.
Für den innerhalb von Kundenanlagen verbrauchten Strom sollten diese Regelungen jedoch überhaupt nicht angewendet werde. Dort kann der Strom nämlich durch die Zählertechnik jedenfalls der Kundengruppe innerhalb des Hauses eindeutig zugewiesen werden. Die mehrfache Zuweisung Qualifikation der in der Kundenanlage verbleibenden Strommenge ist schon durch die Messung dieser Strommenge ausgeschlossen. Die Voraussetzung der Förderung, dass der geförderte Strom innerhalb der Kundenanlage verbleibt, stellt daher bereits sicher, dass es sich bei dem an die Mieter gelieferten Strom um den geförderten Strom aus erneuerbaren Energien bzw. Photovoltaik handelt, und dieser regional bzw. lokal erzeugt wurde.
Unsinnig ist auch bei Anwendung der ohne Zertifikate ausweisbaren Kategorien des § 42 Abs. 5 Nr. 2 und 3 EnWG. Denn es handelt sich um nach dem EEG geförderten Strom, der aber immer noch einen Finanzierungsbeitrag in die EEG-Umlage bringt. Damit wäre die Ausweisung als Strom „der aus der EEG-Umlage finanziert wird“ sachlich falsch.
Die Kompliziertheit der anzustellenden Überlegungen und die Tatsache, dass bei Mieterstromprojekten lediglich kleine Strommengen betroffen sind, deren Zusammensetzung sich jeweils unterscheidet, und deren Ausweisung nach § 42 Abs. 1 als Anlage zu den Rechnungen, im Werbematerial und auf der Website für die Anbieter eine im Verhältnis zum Sinn der Reglung unzumutbare Belastung darstellt, zeigt, dass statt einer weiteren Regulierung der Stromkennzeichnung für Mieterstrom allein eine Befreiung sinnvoll ist.
Die Stromkennzeichnung des Mieterstroms bedarf daher allein einer Regelung, die sie von den Anforderungen des § 42 vollständig ausnimmt.
Die in Art. 2 Nr. 3 des Entwurfs vorgesehene Regelung kann dabei – mit Wirkung für den Regionalstrom als solchen – unverändert bleiben.
Wir empfehlen daher, diese jedoch wie folgt zu ergänzen, § 42 wird ein Absatz 9 angefügt der lautet wie folgt:
„Auf Strom, der innerhalb einer Kundenanlage geliefert wird, sind die vorstehenden Regelungen nicht anzuwenden. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher auch mit Strom beliefert, der innerhalb derselben Kundenanlage erzeugt und nicht durch das Netz durchgeleitet wurde, kann die vorstehenden Vorschriften hinsichtlich des an die Letztverbraucher gelieferten Netzstroms erfüllen, indem es in seinen Rechnungen den vom Netzstromlieferanten ausgewiesenen Energieträgermix für diesen Strom ausweist oder auf dessen Veröffentlichung Bezug nimmt.“
Unnötige Begrenzungen
Wie die Entwurfsbegründung richtig festhält, bleibt der Ausbau – insbesondere im Bereich der landschaftsverträglichen kleineren Dachanlagen – weit hinter den Vorgaben zurück und wäre eine möglichst intensive Nutzung des „Mieterstromzuschlags“ weit kostengünstiger als die Erzielung des Ausbaus über die Netzstromförderung.
Die verbrauchernahe dezentrale Erzeugung hat zudem positive Auswirkungen auf die Netzstabilität, erschließt weitere Investoren- und Unternehmerkreise und erzeugt eine höhere Akzeptanz, insbesondere wenn Bürger selbst sinnvoll aktiv werden können.
Es ist daher für uns nicht nachvollziehbar, warum über die eigentlich auch nicht erforderliche, aber systemimmanente Teilnahme der Förderung am „atmenden Deckel“ hinaus weitere Begrenzungen vorgesehen werden, deren Zweck sich nicht erschließt.
Begrenzung auf einzelne Wohngebäude
Schon die Begrenzung auf Wohngebäude kritisieren wir, da die Zwecke der Mieterstromförderung letztlich auch auf Gewerbe- und Industriearealen zu erreichen wären. Auch warum die Förderung nur die Lieferung innerhalb einzelner Wohngebäude erfasst, und nicht wenigstens auf mehrere Wohngebäude innerhalb derselben Kundenanlage (hinter demselben Anschluss) ausgeweitet wird, ist für uns nicht erkennbar.
Wir empfehlen daher, § 21 Absatz 3 EEG in der Fassung des Entwurfs wie folgt zu fassen:
„(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus einer Anlage, der innerhalb derselben Kundenanlage an einen Letztverbraucher geliefert oder verbraucht worden ist.“
Begrenzung der Anlagengröße
Wenn jedoch die Förderung ohnehin schon auf die Lieferung innerhalb eines einzelnen Wohngebäudes begrenzt ist, was die Größe der entsprechenden PV-Anlage rein technisch begrenzt, macht die Begrenzung der Anlagengröße im Gesetz keinen Sinn. Warum soll ein Mieterstromprojekt, dass auf einem großen Dach eine Anlage mit mehr als 100 kW Leistung unterbringt, oder weitere (teure) Fassadenanlagen integriert, durch Überschreitung dieser Leistungsgrenze die Förderung verlieren?
Misslich ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass nach der naheliegenden Auslegung des Gesetzes in der Entwurfsfassung die Förderung vollständig entfiele.
Ein technisch möglicher, vor Ort gewünschter und finanzierter und den EEG-Fördertopf entlastender Ausbau über die 100 kW - Grenze wird damit ohne sinnvollen Grund verhindert.
Wir empfehlen daher, aus § 21 Absatz 3 EEG in der Fassung des Entwurfs die Passage „mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt“ ersatzlos zu streichen und Absatz 3 zu fassen wie oben vorgeschlagen.
Begrenzung des jährlichen Ausbauvolumens
Warum für den in der „Förderung“ günstigsten Ausbau über Mieterstrom eine zusätzliche Begrenzung erforderlich ist, kann aus den bereits genannten Gründen nicht erkannt werden.
Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Regelung nicht berücksichtigt, dass für nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommene Anlagen die Angabe über die Inanspruchnahme der Förderung auch nachträglich geändert werden könnte, wodurch sich unter Umständen noch Jahre nach Inbetriebnahme von Anlagen Rückwirkungen auf neu in Betrieb gehende Anlagen ergeben, die kaum kalkulierbar sind. Langfristige Kalkulationssicherheit ist aber gerade für solche Modelle unverzichtbar, die in langwierigen Projekten in Mietshäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften etabliert werden oder Gegenstand der Neuerrichtung des gesamten Gebäudes sind. Da Anlagen, die trotz Wegfalls der Förderung in einem Jahr noch in Betrieb genommen werden, nach unserem Verständnis nur die Förderung im jeweiligen Jahr genommen würde, und diese Anlagen im Folgejahr berücksichtigt würden, wird der im Herbst oder frühen Winter die Anlage in Betrieb nehmenden Mieterstromanbieter zunächst die Volleinspeisung wählen, die den Fördertopf stärker belastet, um dann in die für den Fördertopf günstigere Mieterstromförderung zu wechseln. Das ist ein neben der laufenden Anpassung der Förderhöhe unnötiger Regulationsmechanismus, der weder durchdacht noch effektiv erscheint, betroffene Projekte aber unsinnig belasten kann.
Wir empfehlen daher, die in § 23 b Abs. 3 und 4 vorgesehene Regelung ersatzlos zu streichen.
Begrenzung der Laufzeit von Mieterstromverträgen über § 309 Nr. 9 BGB hinaus
Wir begrüßen das Bemühen, die freie Wahl des Stromanbieters durch die für § 42a EnWG vorgesehenen Regelungen zu sichern. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum die Laufzeiten für Mieterstrom kürzer angesetzt werden, als für Netzstromverträge, die gegenüber Verbrauchern maximal 2 Jahre Grundlaufzeit haben und sich danach um jeweils ein Jahr verlängern dürfen.
Es gibt gute Gründe, Mieterstrom längere Vertragslaufzeiten zuzugestehen. Wenn Anlagen nur durch den Mieterstrom rentabel sind und als Volleinspeiseanlagen nicht rentabel betrieben werden können, muss der Mieterstromanbieter einen Verkauf des Stroms über die gesamte Laufzeit der Förderung bzw. bis zur Amortisation der Anlage sicherstellen.
Gleichwohl darf dies nicht auf Kosten der Mieter geschehen. Diese sind bei Bezug von Mieterstrom nicht weniger schutzwürdig, als bei Bezug von Netzstrom. Der „Verbraucherschutz durch Wettbewerb“ muss gewährleistet werden.
Gründe, die Vertragslaufzeiten für Mieterstrom gegenüber den zulässigen Vertragslaufzeiten für Netzstrom zu verkürzen, oder den Verbraucherschutz des sind dagegen nicht ersichtlich. Warum sollte der Mieterstromanbieter, der gegenüber dem Netzstromanbieter durch die Festlegung auf wenige Kunden im Gebäude ohnehin im Nachteil ist, zusätzlich durch eine Verkürzung der zulässigen Laufzeit über § 309 Nr. 9 BGB hinaus benachteiligt werden, und selbst mit einem im Wohngebäude ansässigen Gewerbekunden keine längere Vertragslaufzeit vereinbaren dürfen, die für Netzstrom unzweifelhaft zulässig wäre?
Der Schutz der Verbraucher ist durch § 309 Nr. 9 BGB ausreichend gegeben. Gewerbekunden sind durch § 305 BGB ausreichend geschützt. Ein Schutz über den hinaus, der für Netzstrom gilt, ist nicht erforderlich.
Die Regelung der Verbindung des Mieterstroms mit dem Mietvertrag halten wir dagegen für erforderlich. § 42a Abs. 2 ist letztlich durch die besondere Lage eines Mieters bei dem Abschluss eines Mietvertrages gerechtfertigt. Nur durch diese besondere Lage bei Verbindung des Mietvertrages mit dem Stromliefervertrag ist im Übrigen die Regelung des § 42a Abs.4 EnWG-E gerechtfertigt. Denn wenn der Mieterstrom im Übrigen mit dem Netzstrom konkurriert, ist insoweit der Verbraucherschutz durch Wettbewerb bereits gewährleistet sowie eine Schlechterstellung des Mieterstroms gegenüber Netzstrom nicht begründet. Im Gegenteil: Es ist durchaus denkbar, dass Mieter sich aus guten Gründen entscheiden, einen höheren Strompreis für erneuerbare Energien zu akzeptieren. Allerdings ist gerade für die Mietverhältnisse, die eine Einbeziehung der Stromlieferung erlauben, eine kurzfristige oder verhältnismäßig geringfügige Stromlieferung zu erwarten, die häufig zur Vereinfachung pauschaliert wird. Wenn dies generell zulässig ist, sollte für den vor Ort erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien nichts anderes gelten.
Insofern schlagen wir vor, die bisher in Absatz 4 vorgesehene Regelung allein auf Mieterstromverträge zu beziehen, die Bestandteil des Mietvertrages sind.
Die für die verbundenen Verträge vorgesehene Beendigung des Stromliefervertrages mit dem Mietverhältnis ist an dieser Stelle eigentlich unnötig. Denn sie ergibt sich aus der Einbindung in den Mietvertrag. Sie ist aber erforderlich, wo beide Verträge getrennt sind. Dort allerdings können Vermieter und Mieterstromanbieter auseinanderfallen; insoweit ist ein Sonderkündigungsrecht erforderlich.
Wir empfehlen daher, die vorgesehenen Absätze 3 und 4 des § 42 a EnWG-E wie folgt zu fassen:
„(3) Die Vertragsparteien des Mieterstromvertrags sind in der Vereinbarung des zu zahlenden Strompreises grundsätzlich frei. Der Jahresendpreis darf jedoch, wenn die Stromlieferung Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist, die Kosten eines Strombezuges nach den Konditionen des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifes, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen.
(4) Bei einer Kündigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen endet der Mieterstromvertrag mit dem kündigenden Mieter, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, wenn der Vermieter den Strom liefert. Andernfalls hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Wohnungsmietverhältnisses.“