
Wahrheit und Klarheit in Lieferbeziehungen
Unter diesem Motto bietet der RAL Güteschutz Solar technische Lieferbedingungen für Kunden und Unternehmen. In der Vergabe- und Vertragspraxis angewandt, bieten RAL Systeme seit 1925 Klarheit über das vertragliche Leistungsbild für alle Seiten.
Unternehmen mit dem RAL Gütezeichen Solar weisen ihr Bekenntnis zu dieser bewährten Qualitätsphilosophie verbindlich aus und werden unabhängig überwacht. 




------------- Aktuell vom 05.12.2010 -------------------


Ausgehend von der öffentlichen Debatte um die Brandsicherheit und das Brandverhalten von Gebäuden mit Photovoltaikanlagen sowie deren Sicherheit für Rettungskräfte, hat der Güteausschuss der RAL-Gütegemeinschaft entschieden bei der aktuellen Novelle Schwerpunkte in der Präzisierung der RAL-GZ 966 zum Thema Brandschutz zu legen.
Hierbei sollen bereits existierende und gültige Formulierungen aktualisiert und dem Stand der öffentlichen Erkenntnis zur Gefahrenlage und dem Stand der Technik angepasst werden. Hierzu hat die RAL Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V. ein Novellierungsverfahren der Güte- und Prüfbestimmungen (RAL-GZ 966) gestartet.
Dieses Verfahren ist öffentlich und jeder kann sein Kommentar oder seine Verbesserungsvorschläge gegenüber dem Güteausschuss abgeben. Bitte richten Sie Kommentare, Kritik oder Verbesserungsvorschläge an die Geschäftsstelle der RAL Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V. (Fax 0721 3841882 oder e-mail dobelmann@ralsolar.de)
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Hier können Sie die Novelle als pdf-Datei herunterladen
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1. Novellierungsbereich Brandschutz bei Photovoltaik: Gültige Fassung RAL-GZ 966 (August 2008)
In der gültigen Fassung der Güte- und Prüfbestimmungen (RAL-GZ 966) finden sich bei Photovoltaik fachgerechte Formulierungen zur Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes.
Siehe: http://www.gueteschutz-solar.de/uploads/media/RAL-GZ_966_August_2008.pdf
Allgemeine Vorschrift
- Zitat gültige RAL-GZ 966 (August 2008) Kapitel mitgeltende Vorschriften für Photovoltaische Anlagen (Seite 12):
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- BGV A1 Grundsätze der Prävention, Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
Im Bereich Komponenten von Photovoltaikanlagen (P1) weist die gültige Fassung vom August 2008 folgendes aus:
Zitat gültige RAL-GZ 966 (August 2008) Kapitel P1 (Seite 18+19):
2.1.1 Photovoltaikmodule
2.1.1.1 Modul-Datenblatt
- Brandverhalten entsprechend DIN 4102
2.1.1.3 Sicherheitsanforderungen an Module
a) Module müssen den Sicherheitsanforderungen der Schutzklasse II nach VDE 0106 Teil1 (Modulprüfung nach Normentwurf IEC 61730) genügen oder eine vergleichbare konstruktive Lösung besitzen.
b) Sonstige Anforderungen:
- verstärkt isoliert (IEC61140),
- Elektroisolierstoffe - Eigenschaften hinsichtlich des thermischen Langzeitverhaltens nach IEC 60216,
- mechanische Festigkeit (Stahlkugeltest IEC61721),
- Beurteilung der Brandgefahr nach DIN EN 60695-1-1,
- Witterungsbeständigkeit (Ozon, UV),
- Trag- und Sicherheitseigenschaften. Eine Ausnahme besteht bei Wahl eines Photovoltaik- Anlagenkonzeptes mit Schutzkleinspannung. In diesem Fall ist keine Schutzklasse II notwendig.
Im Bereich Planung und Konzeption von Photovoltaikanlagen (P2) weist die gültige Fassung vom August 2008 folgendes aus:
Zitat gültige RAL-GZ 966 (August 2008) Kapitel P2 (Seite 30):
2.2.16 Brandschutz
Bestehende bauliche Trennung mit erforderlicher Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ z. B. Wand, Decke oder Dach, dürfen nur von Bauteilen der Solaranlagen durchdrungen werden, wenn die jeweilige Durchführung mindestens mit der Feuerwiderstandsklasse der angrenzenden baulichen Trennung abgeschottet ist. Bestehende Brandschutzeinrichtungen dürfen durch Solaranlagen in ihrer Schutzfunktionen nicht beeinträchtigt werden.
Im Bereich Ausführung von Photovoltaikanlagen (P3) weist die gültige Fassung vom August 2008 folgendes aus:
Zitat gültige RAL-GZ 966 (August 2008) Kapitel P3 (Seite 38):
2.1.20 Abschließende Arbeiten
a) Umwelt- und fachgerechte Verpackungsentsorgung,
b) Ausführen und Dokumentieren von Nachbesserungen soweit nötig,
c) Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes: z.B. Verputzarbeiten, Wärmedämmung,
d) Brandschutz geschlossen,
e) Diebstahlschutz umgesetzt (wenn geplant und vorhanden).
Diese bereits klaren Formulierungen und Regelungen sollen durch die öffentliche Novelle um folgende Punkte ergänzt und erweitert werden, hierbei werden auch Passagen ersetzt:
Vorschlag der Novelle für den Bereich Photovoltaik:
Zu P1 "Komponente", Abs. 2.1.1.1
b): Ersetzen der bisherigen Formulierung "Brandverhalten nach DIN 4102" durch
b) Nachweis des Brandverhaltens gemäß bauordnungsrechtlichen Vorgaben
- Verwendung mindestens normalentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B2)
- Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von oben gemäß DIN 4102-7 (auch als "harte Bedachung" bezeichnet), sofern die Solarmodule in das Dach integriert sind und zugleich flächenanteilig Aufgaben des Wetterschutzes übernehmen.
- Begrenzung der Brandausbreitung im Dach bei einer Einwirkung eines Entstehungsbrand von unten gemäß DIN 18234, wenn die Solarmodule bei Industrie und Zweckbauten zugleich Funktionen des Dachs übernehmen
- Vermeidung eines Feuerüberschlags zwischen Geschossen, wenn die Solarmodule an der Fassade von hohen Gebäuden (Hochhäusern) oder Industriebauten installiert werden.
Zu P2 "Planung",
Abs. 2.2.16 "Brandschutz": Ersetzen des bisherigen Absatzes durch die nachfolgenden Ausführungen
Bestehende Brandschutzmaßnahmen dürfen in ihrer Schutzfunktion nicht durch PV-Anlagen beeinträchtigt werden
- Anordnung von modul- und brandlastfreien Streifen mit einer Mindestbreit von 2,5 m zur Unterteilung ausgedehnter Modulreihe und zusammenhängender Modulfläche in Abstand von nicht mehr als 40 m, um eine wirksame Brandbekämpfung der Feuerwehr zu ermöglichen. [Anmerkung: Modulfläche gilt als zusammenhängend, wenn der Abstand zwischen den Modulreihen kleiner als 2,5 m beträgt]
- Anordnung der Solarmodule mit einem Mindestabstand von 2,5 m zur angrenzenden Brandwand, wenn die Brandwand nicht mindestens 30 cm über die Oberkante der installierten Solarmodule hinausgeführt ist und eine gesonderte brandschutztechnische Begutachtung der Installation hinsichtlich der Begrenzung von Brandgefahren nicht vorliegt.
- Brennbare Teile der PV-Anlagen dürfen nicht über eine Brandwand hinweg geführt werden.
- Müssen Teile der PV-Anlagen, z. B. Kabeln und Leitungen, durch eine bauliche Trennung mit einer erforderlichen Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 hindurch geführt werden, ist die Durchführung mindestens mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer der angrenzenden baulichen Trennung jeweils abzuschließen.
Abs. 2.2.17 "DC/AC-Schutztechnik": Ergänzung des bisherigen Satzes:
- Um eine wirksame Rettung und Brandbekämpfung der Feuerwehr im Gebäude zu ermöglichen, ist eine zusätzliche DC-Schaltstelle nach der Anwendungsregel "Anforderungen zur Freischaltung im DC-Bereich einer PV-Anlage“ (VDE-AR-E 2100-712), die parallel zur Netzabschaltung die Gleichspannungsleitungen innerhalb des Gebäudes spannungsfrei schaltet.
Abs. 2.2.21 "Sonstiges " (Ergänzung des bisherigen Absatzes oder ggf. Einbau eines neuen Abs. "Kennzeichnung")
- - ...
- Um eine schnelle Einschätzung der Gefahrenlage beim Feuerwehreinsatz zu unterstützen sollen Gebäuden mit PV-Anlagen im Bereich des Hausanschlusses dauerhaft und deutlich erkennbar gekennzeichnet werden. [Anmerkung: Ein eindeutiger Hinweisschild wird derzeit in regelsetzenden Gremien entwickelt]
Ebenfalls werden die Abnahmeprotokolle der Photovoltaikanlagen um die Forderungen ergänzt werden, aussagekräftes Dokumentationsmaterial durch den Errichter zu erstellen und dem Betreiber zu übergeben.
Dieses Dokumentationsmaterial (Anlagenpläne, Bedienungsanleitungen für Freischalter und deren Standorte, sowie eine Sicherheitseinweisung des Betreibers für Brandfälle) ist als Teil des Anlagenabnahmeprozesses nach RAL-GZ 966 P3 sowie der Kundeneinweisung fachgerecht aufzubereiten, zu erklären und zwischen Errichter und Betreiber zu bestätigen.
Die Gütegemeinschaft hat in ihrem derzeitigen Entwurf noch keine Stellungnahme für die Regelung der maximalen Spannung (Schutzkleinspannungsdebatte) erlassen oder zu der Thematik von Freischaltbausteinen im Modulfeld Stellung genommen. Hier wartet die Gütegemeinschaft auf die Vorschläge der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE). Sollte diese jedoch in absehbarer Zeit ergebnislos verlaufen, wird seitens der Gütegemeinschaft eine weitere Novelle durchgeführt und diese offensichtliche Regelungslücke geschlossen.
2. Novellierungsbereich Brandschutz bei Solarthermie: Gültige Fassung RAL-GZ 966 (August 2008)
In der gültigen Fassung der Güte- und Prüfbestimmungen (RAL-GZ 966) finden sich bei Solarthermie fachgerechte Formulierungen zur Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes.
Siehe:http://www.gueteschutz-solar.de/uploads/media/RAL-GZ_966_August_2008.pdf
Im Bereich Komponenten von Solarthermieanlagen (S1) weist die gültige Fassung vom August 2008 folgendes aus:
Zitat gültige RAL-GZ 966 (August 2008) Kapitel S1 (Seite 53):
2.1.5.2 Datenblatt
Das Datenblatt des Solarspeichers muss folgende Angaben enthalten:
- Brandschutzklasse der Wärmedämmung.
Im Bereich Planung und Konzeption von Solarthermieanlagen (S2) weist die gültige Fassung vom August 2008 folgendes aus, Zitat gültige RAL-GZ 966 (August 2008) Kapitel S2 (Seite 60):
2.4.2 Brandschutz
Bestehende bauliche Trennung mit erforderlicher Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ z. B. Wand, Decke oder Dach, dürfen nur von Bauteilen der Solaranlagen durchdrungen werden, wenn die jeweilige Durchführung mindestens mit der Feuerwiderstandsklasse der angrenzenden baulichen Trennung abgeschottet ist. Bestehende Brandschutzeinrichtungen dürfen durch Solaranlagen in ihrer Schutzfunktionen nicht beeinträchtigt werden.
Im Bereich Ausführung von Solarthermieanlagen (S3) weist die gültige Fassung vom August 2008 folgendes aus:
Zitat gültige RAL-GZ 966 (August 2008) Kapitel S3 (Seite 65/66):
2.1.1 Vorbereitung von Installations- und Ausführungsmaßnahmen)
Die Forderungen aus Landesbauordnungen bezüglich des Brandschutzes sind insbesondere bei der Wärmedämmung von Solarspeichern zu beachten.
2.1.7 Leitungsverlegung
a.) Rohrleitungen müssen fachgerecht installiert und verlegt werden, folgende Punkte sind zu beachten: Witterungsbeständigkeit, Scheuerkanten bei Fühlerleitungen ausschließen, Befestigung, Brandabschnitte beachten, gegebenenfalls Biegeradien einhalten.
2.1.14 Abschließende Arbeiten
a) Umwelt- und fachgerechte Verpackungsentsorgung, RAL-GZ 966 Ausgabe August 2008
b) Ausführen und Dokumentieren von Nachbesserungen soweit nötig,
c) Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes: z.B. Verputzarbeiten, Wärmedämmung,
d) Brandschutz geschlossen.
Diese bereits klaren Formulierungen und Regelungen sollen durch die öffentliche Novelle um folgende Punkte ergänzt und erweitert werden, hierbei werden auch Passagen ersetzt:
Vorschlag der Novelle für den Bereich Solarthermie:
Zu S1 "Komponente",
Abs. 2.1.1.1
b): Ersetzen der bisherigen Formulierung "Brandverhalten nach DIN 4102" durch
b) Nachweis des Brandverhaltens gemäß bauordnungsrechtlichen Vorgaben
- Verwendung mindestens normalentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B2)
- Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von oben gemäß DIN 4102-7 (auch als "harte Bedachung" bezeichnet), sofern die Solarkollektoren in das Dach integriert sind und zugleich flächenanteilig Aufgaben des Wetterschutzes übernehmen.
- Begrenzung der Brandausbreitung im Dach bei einer Einwirkung eines Entstehungsbrand von unten gemäß DIN 18234, wenn die Solarkollektoren bei Industrie und Zweckbauten zugleich Funktionen des Dachs übernehmen
- Vermeidung eines Feuerüberschlags zwischen Geschossen, wenn die Solarkollektoren an der Fassade von hohen Gebäuden (Hochhäusern) oder Industriebauten installiert werden.
Abs. 2.1.4.4 Wärmedämmung der Rohrleitungen
b) Nachweis des Brandverhaltens gemäß bauordnungsrechtlichen Vorgaben
Zu S2 "Planung",
Abs. 2.4.2 "Brandschutz": Ersetzen des bisherigen Absatzes durch die nachfolgenden Ausführungen
Bestehende Brandschutzmaßnahmen dürfen in ihrer Schutzfunktion nicht durch Solarthermie -Anlagen beeinträchtigt werden
- Anordnung von anlagen- und brandlastfreien Streifen mit einer Mindestbreite von 2,5 m zur Unterteilung ausgedehnter Kollektorreihen und zusammenhängender Kollektorfläche in Abstand von nicht mehr als 40 m, um eine wirksame Brandbekämpfung der Feuerwehr zu ermöglichen. [Anmerkung: Kollektorfläche gilt als zusammenhängend, wenn der Abstand zwischen den Kollektorreihen kleiner als 2,5 m beträgt]
- Anordnung der Solarkollektoren mit einem Mindestabstand von 2,5 m zur angrenzenden Brandwand, wenn die Brandwand nicht mindestens 30 cm über die Oberkante der installierten Solarkollektoren hinausgeführt ist und eine gesonderte brandschutztechnische Begutachtung der Installation hinsichtlich der Begrenzung von Brandgefahren nicht vorliegt.
- Brennbare Teile der Solarthermie-Anlagen dürfen nicht über eine Brandwand hinweg geführt werden.
- Müssen Teile der Solarthermie-Anlagen, z. B. Kabel und Rohrleitungen, durch eine bauliche Trennung mit einer erforderlichen Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 hindurch geführt werden, ist die Durchführung mindestens mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer der angrenzenden baulichen Trennung jeweils abzuschließen.
Verfahrenshinweis:
Dieses Novellierungsverfahren ist öffentlich und jeder kann sein Kommentar oder seine Verbesserungsvorschläge gegenüber dem Güteausschuss abgeben. Bitte richten Sie Kommentare, Kritik oder Verbesserungsvorschläge an die Geschäftsstelle der RAL Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V. (Fax 0721 3841882 oder e-mail dobelmann@ralsolar.de) Einsendeschluss für Kommentare ist der 15. Februar 2011.
RAL Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V.
Dr.-Ing. Jan Kai Dobelmann MBA Dipl.-Ing.(EUR ING) MSc Marie-Curie-Str. 6 76139 Karlsruhe Germany tel: +49(0)178 / 774 0000 fax: +49(0)721 / 384 1882 mail: dobelmann@ralsolar.de net: www.ralsolar.de


Die Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen weist darauf hin, dass die vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung anerkannten Güte- und Prüfbestimmungen ab sofort in der aktuellen Novelle des Jahres 2008 vorliegen.
Unter http://www.dgs.de/fileadmin/files/RAL_Solar/RAL-GZ_966-Endversion.pdf finden Sie das Druckfile der aktuellen Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V.
Fach- und Endkunden können diese kostenfrei für Bestellungen von Komponenten bei Lieferanten oder der Definition handwerklicher oder planerischer Leistungen anwenden.
Wird der Passus:
"Bestellung gemäß RAL GZ 966 für Komponenten der Solartechnik"
"Konzeption gemäß RAL GZ 966 für Planungsarbeiten und Prognosen der Solartechnik
"Ausführung gemäß RAL GZ 966 für die Ausführung von Solaranlagen"
bei der Beauftragung vereinbart, sind die technischen Inhalte der Güte- und Prüfbestimmungen rechtsverbindliche Vertragsgrundlage.
Hiermit verschaffen sich auch Laien eine gute Rechtsposition in etwaigen Streitfällen, da die technischen Anforderung Ihrer Bestellung sauber nach der guten fachlichen Praxis schriftlich in einen Vertragsbestandteil gegossen wurden.
Weiter Informationen zur Gütegemeinschaft und der Anwendung im intra-industriellen Handelsverkehr erhalten Sie unter www.ralsolar.de.
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Hier können Sie das aktuelle Infoblatt der Solid-Solarexperten herunterladen
=> Download
Mit dem Infoblatt können Sie sich auf einen Blick über die wichtigsten Hintergründe und Argumente informieren. 

Hier ist die aktuelle Power-Point Präsentation von DGS-Fachausschuss Vorsitzender Photovoltaik Ralf Haselhuhn zum Thema Qualitätssicherung in der Photovoltaik zu finden. 

Seit dem 3. November 2005 ist die Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V. offiziell in die Gütezeichenlistedes aufgenommen worden. Hierbei wurde die vorläufige Nummer RAL GZ 1004 durch eine feste Nummer RAL GZ 966 ersetzt. Fortan ist die Bestellung nach RAL GZ 966 maßgebend für die Bestllung einer Solaranlage gemäß der guten fachlichen Praxis und den anerkannten Regeln der Technik. 



Investoren, Banken, Versicherungen, Fachkunden, Dienstleister und Privatleute
Hier erhalten Sie Informationen über die Anwendung des RAL Güteschutzes in der vertraglichen Praxis für Angebotseinholung und Auftragsvergabe.

Hersteller, Planer, Installateure und Betreibergesellschaften
Hier erhalten Sie Informationen über die Vorteile und Möglichkeiten einer Mitgliedschaft für Ihr Unternehmen in der Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen.




Die Mitgliedsliste der Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen (RAL Güteschutz Solar) ist online.
Mitglieder der Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen legen ein klares Bekenntnis zur Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen ab. Es wird hierbei durch eine intensive Eigen- und Fremdüberwachung sichergestellt, dass die hieraus resultierende Verantwortung gegenüber den Kunden wahrgenommen wird.
Unternehmen im RAL Güteschutz Solar weisen sich durch eine hohe fachliche Qualifikation und ein überdurchschnittliches Engagement für die Kunden der Solartechnik aus.
Sie können in unserer RAL-Firmendatenbank einfach nach Postleitzahlen, nach den Gütezeichen-Kategorien sowie nach freien Suchbegrifen recherchieren:
=> Firmendatenbank




Unternehmen die dem RAL Güteschutz Solar beitreten, werden Mitglieder und können nach bestandener Erstprüfung das Gütezeichen aus Ausweis der Exellenz erhalten.
=> Mitgliedsformular 


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Güte- und Prüfbestimmungen RAL GZ 966 als
PDF Dokument. |



Inhalt:
Der Güteschutz-Solar beinhaltet eine umfassende Gütesicherung für Solarenergieanlagen in den Bereichen Solarwärme (Solarthermie) und Solarstrom (Photovoltaik). Dies wird durch ein detailliertes auf den anerkannten Regeln der Technik und der guten fachlichen Praxis basierendes Regelwerk erreicht. mehr=>
Nutzen:
Wird der Güteschutz-Solar oder seine inhaltlichen Kriterien bei Investitionsmaßnahmen durch Bauherr, Investor oder Fachmann gefordert, ist sichergestellt, dass die einschägigen Normen, Umwelt- und Sicherheitsbestimmungen sowie erweiterte Qualitätsanforderungen ein rechtlich verbindlicher Vertragsbestandteil werden.
Mit dem RAL Güteschutz-Solar wird der Laie zum Fachmann für Solartechnik und erhält eine Solarenergieanlage nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt und geplant sowie nach der guten fachlichen Praxis errichtet. mehr=>
Geltungsbereiche:
Der Güteschutz-Solar umfasst Solarenergieanlagen aus den Bereichen Sonnenwärme (Solarthermie) und Sonnenstrom (Photovoltaik). Er ist Teil des RAL-Gütesicherungssystems für das Bauwesen. mehr=>
RAL Gütesiegel Solarenergieanlagen
Das RAL Gütezeichen Solarenergieanlagen RAL-GZ-966 (RAL-Solar) bestimmt den Inhalt der technischen Lieferbedingungen für Komponenten, Konzeption, Montage, Service und Betrieb bei solarthermischen und photovoltaischen Anlagen.
nachhaltiges Wachstum durch Qualität
Qualität ist das Einhalten von Vereinbarungen. Bei der Solartechnik bedeutet dies, dass Solaranlagen dann funktionieren und optimal wirtschaftlich sind, wenn Sie von qualifiziertem Personal, nach der guten fachlichen Praxis geplant, ausgeschrieben und aus hochwertigen Komponenten errichtet werden.
Das besondere an diesem Gütezeichen
RAL- Solar ist in verschiedene Geltungsbereiche aufgegliedert, wodurch kein Verschieben von Zuständigkeiten und Verantwortung bzw. Haftung möglich ist. So wird nach den zwei Fachbereichen unterschieden: Sonnenstrom (Photovoltaik = P) und Sonnenwärme (Solarthermie = S). Jeder dieser Fachbereiche besitzt vier Kategorien, in denen das Gütezeichen durch qualifizierte Herteller, Handwerker und Dienstleister nach einer Prüfung erworben werden kann. Mit dem Gütezeichen übernehmen die jeweiligen Protagonisten Verantwortung für Ihren Bereich.
RAL-Solar ist keine eigenständige Entwicklung von Qualitätsrichtlinien. In ihm sind die Vielzahl der vorhandenen internationalen, nationalen und regionalen Regelungen aus den Bereichen Baurecht, Unfallverhütung, Elektrotechnik, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und Umweltschutz für Fachmann und Verbraucher aufbereitet. Dies bedeutet, dass die Güte- und Prüfbestimmungen aus Verweisen auf sämtliche relevante Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik und fundierten Qualitätsansprüchen besteht. RAL-Solar stellt somit eine Definition der guten fachlichen Praxis bei Herstellung, Konzeption, Ausführung und Service von Solarenergieanlagen dar. Diese Güte- und Prüfbestimmungen werden in Anpassung an den technischen Fortschritt ständig ergänzt und weiterentwickelt. Dies geschieht durch die Gütegemeinschaft, in der alle Gütezeichenträger vertreten sind.
Rechtlich relevant
Die technischen Bestimmungen des RAL-GZ-966 schreiben bei Anwendung als Vertragsbestandteil eine rechtsverbindliche und ausschreibungsfähige Definition einer Basisqualität nach der guten fachlichen Praxis vor. Damit bekommen Laien mehr Sicherheit bei Kauf und Ausführung einer Solaranlage. Für Fachkunden reduziert sich der Aufwand hinsichtlich der Formulierung einer rechtsicheren Ausschreibung gewaltig.
Überwachung der Güte und Qualität
Erstprüfung: Durch einen neutralen Sachverständigen bzw. Prüfinstitut wird die Voraussetzung für die Verleihung des Gütezeichens überprüft.
Eigenüberwachung: Hier ist der Gütezeichenbenutzer verpflichtet, durch eine kontinuierliche Eigenüberwachung zu dokumentieren, dass seine Produkte bzw. Dienstleistungen stets den Anforderungen der Gütesicherung entsprechen.
Fremdüberwachung: Sie erfolgt in der Regel zweimal jährlich durch neutrale Prüfer. Dabei überprüfen sie die Einhaltung der gesamten Güteanforderungen sowie die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
RAL-Solar ist geeignet für
Hersteller, die eigene hohe qualitative Ansprüche an ihr Produkt aufzeigen und damit werben möchten.
Planer, die Fachwissen und Kompetenz in Sachen Solaranlagen zeigen und an den Kunden vermitteln wollen.
Handwerker, die Fachkenntnisse und professionelle Arbeitsweise herausstellen wollen.
Banken, die durch verbindliche Qualität an Leasing- und Finanzierungssicherheit gewinnen.
Kunden, die qualitativ hochwertige und verlässliche Solarenergieanlagen verlangen können.
Auftraggeber, die für ihre Planer, Lieferanten und Monteure technische Lieferbedingungen festschreiben und definieren möchten. Sie schützen sich und ihre Rechtsposition bei einer Ausschreibung durch die klare Definition eines technischen Qualitatsstandards durch Angabe des Passus: "Lieferung und Installation gem. RAL GZ 966"
Allgemeine Vorteile
Eindeutige Lieferbedingungen durch klare Produkt- und Leistungsbeschreibungen
Transparenz durch objektive, neutral geprüfte und jederzeit einsehbare Gütekriterien
Verlässlichkeit durch neutrale Fremdüberwachung
Sichern Sie die hohe Solaranlagenqualität, indem Sie:
die RAL-Güte- und Prüfbestimmungen als Vertragsgrundlage einfordern
Mitglied in der Gütegemeinschaft werden Mehr zur Struktur des Vereins und seinen Gremien finden Sie unter www.gueteschutz-solar.de

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